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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.12.1942
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1942-12-12
- Erscheinungsdatum
- 12.12.1942
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- Deutsch
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Erläuterungen zur Bekanntmachung des Buchhändler-Börsenvereins über den buchhändlerischen Bestell-, Liefer- und Zahlungsverkehr vom 9. Oktober 1942 Allgemeines. In der Einleitung zur Bekanntmachung ist be reits darauf hingewiesen worden, daß übermäßige Hortung von Lagerreserven unter Umständen strafbar sein kann. Sie ist auf alle Fälle zu vermeiden. Unzulässig ist es auch, vorhandene Be stände über das durch eine zweckmäßige Verteilung bedingte Maß hinaus zurückzuhalten. Zu § 1. Die Vorschrift, wonach entweder das Bestellverfah- ren oder das Zuteilungsverfahren anzuwenden ist, bezieht sich nur auf Neuerscheinungen und Neuauflagen. Der zuteilende Ver leger ist also berechtigt, Bestellungen auf ältere, vor Erlaß der Bekanntmachung erschienene Verlagswerke der Buchgruppe I (Politisches und schöngeistiges Schrifttum, Jugend- und Bilder buch) anzunehmen und auszuführen. Das Zuteilungsverfahren darf nicht dazu ausgenutjt werden, um „Ladenhüter“ loszuwerden. Zu § 2. Der Verleger darf beim Bestellverfahren nicht nur die größeren Bestellungen aus^ühren,.die für ihn vielleicht be quemer und mit geringeren Spesen belastet sind. Er ist verpflich tet, möglichst weite Kreise zu erfassen. Auch das kleine Sorti ment ist angemessen zu berücksichtigen. Der vertreibende Buchhandel hat Bestellungen auf Werke, die in den Börsenblatt-Anzeigen, im Täglichen Verzeichnis oder in sonstigen Mitteilungen ausdrücklich als vergriffen bezeichnet werden, unter allen Umständen zu unterlassen. Sie führen nur zu einer unnötigen Belastung beider Teile. Lieferbare Neuerschei nungen und Neuauflagen werden nach der Bekanntmachung in jedem Falle im Börsenblatt angezeigt. Von der Versendung be sonderer Rundschreiben für Neuerscheinungen und Neuauflagen soll der Verleger absehen. Bestellungen von nicht in Leipzig vertretenen Firmen wer den, soweit nach der Regelung für den Bestellverkehr eine Be antwortung oder Rückgabe nötig ist, nur beantwortet, wenn der Bestellung eine freigemachte, mit Anschrift versehene Antwort karte mit vorgedrucktem oder aufgeklebtem Antworttext beige heftet ist. Zu § 5. Es hat sich als notwendig erwiesen, zur Unterrich tung des Buchhandels eine Liste derjenigen Verleger zu ver öffentlichen, die zum Zuteilungsverfahren übergegangen sind. Auch der Verleger hat Interesse an dieser Unterrichtung des ver treibenden Buchhandels, da er sonst mit Bestellzetteln von sol chen Vertriebsfirmen überschwemmt wird, die keine Benachrich tigungskarte über Einbeziehung in das Zuteilungsverfahren er halten haben. Die Liste hat dem Börsenblatt Nr. 281 beigelegen. Die Verleger sollen genau prüfen, ob die von ihnen in die Zu teilung aufgenommenen Firmen dafür auch tatsächlich in Be tracht kommen, so scheiden z. B. wissenschaftliche Spezialsorti mente von vornherein aus. Für die Belieferung ausländischer Firmen dürfte das Zu teilungsverfahren im allgemeinen nicht in Betracht kommen. Auf jeden Fall empfiehlt es sich, mit ausländischen Firmen erst Ver bindung aufzunehmen, bevor sie in das Zuteilungsverfahren ein bezogen werden. Der Verleger, der sich für das Zuteilungsver fahren entschieden hat, muß Vorsorge dafür treffen, daß das ausländische Sortiment seine Verlagswerke erhält. Die Zuteilung gilt als Lieferung mit Remissionsrecht. Der Sortimenter hat den Verleger, von dem er Schrifttum zugeteilt bekommt, das nicht in seine Geschäftsrichtung paßt, innerhalb von vierzehn Tagen davon zu benachrichtigen, daß er die Ware zur Verfügung stellt. Es ist unzweckmäßig, das Gelieferte sofort zurückzuschicken. Der Sortimenter soll vielmehr zur Vermeidung einer unnötigen Belastung der Verkehrsmittel die Anweisungen des Verlegers über Rücksendung oder Übersendung an andere Buchhändler seines Wohnbereichs abwarten. Bücher, die nicht unter die Buchgruppen II und III der Be kanntmachung (Wissenschaftliches und fachliches Schrifttum und Schulbücher) fallen, andererseits aber auch nicht eindeutig unter die Buchgruppe I (Politisches und schöngeistiges Schrifttum, Ju gend- und Bilderbuch) einzureihen sind, können nach den Vor schriften der Buchgruppe I behandelt werden. Es ist also zulässig, Bastelbücher, populäre Sportbücher, Handarbeitsbücher und son stige Bücher von allgemeinem Interesse in das Zuteilungsver fahren einzubeziehen. Bei der Zuteilung ist aber zu beachten, daß keine Bücher geschickt werden, die nicht in die Geschäftsrichtung des betreffenden Sortiments fallen. Verleger und Sortimenter haben bei Entgegennahme von Sonderaufträgen, zum Beispiel von größeren Wehrmachtsbestel lungen, aufklärend darauf hinzuweisen, daß nach Durchführung der Zuteilung immer nur ein Teil der Auflage für Sonderfälle zur Verfügung steht, daß also übertrieben hohe Wünsche auf volle Berücksichtigung nicht rechnen können. Das gleiche gilt für das Bestellverfahren. Sonderwünsche können im Rahmen des Möglichen auch nur berücksichtigt werden, wenn ausreichende Unterlagen beigefügt werden, aus denen sich die Wichtigkeit des Sonderauftrages ergibt. Im Interesse der Papiereinsparung ist die Einsendung überflüssiger Unterlagen, wie zum Beispiel von Duzenden von Empfehlungsschreiben, zu unterlassen. Da beim Zuteilungsverfahren nur Vertriebsfirmen in die Kundenlisten eingetragen werden, kann es Vorkommen, daß Verleger und Verlagsangestellte Schwierigkeiten beim Bezug für eigenen Bedarf haben. Die Verleger werden gebeten, solche Be stellungen nach wie vor im Rahmen des Möglichen aus dem für Sonderfälle zurückgelegten Teil der Auflage zu berücksichtigen. Bei Buchhandlungen in den neu angegliederten Gebieten führt die Zuteilung nach Maßgabe der früheren Bezüge oft zu großen Härten. Es muß berücksichtigt werden, daß die Verbin dung von Vertriebsfirmen aus diesen Gebieten mit dem reichs- deutschen Verlag früher oft sehr erschwert war und daß der Be darf jetjt ungleich stärker ist als vordem. Diesen Tatsachen ist bei Bemessung der Zuteilungsquote Rechnung zu tragen. Einzelne Verleger haben im Börsenblatt bekanntgegeben, daß sie dem Sortiment keine besondere Benachrichtigung über die Einbeziehung ins Zuteilungsverfahren schicken können. Diese Benachrichtigung ist aber unerläßlich. Der Sortimenter kann aus der Anzeige im Börsenblatt nicht entnehmen, ob er einbezogen worden ist. Es handelt sich auch nur um eine einmalige Übersen dung von Benachrichtigungskarten, so daß die Belastung für den einzelnen Verleger nicht so sehr ins Gewicht fallen dürfte. Besonders darauf hinzuweisen ist, daß das Einsenden von Bestellzetteln an einen zum Zuteilungsverfahren übergegangenen Verleger zwecklos ist. Der Verleger ist in diesem Falle berechtigt, Bestellungen mit Ausnahme der besonders gekennzeichneten Son derfälle oder der Bestellungen von Verlegern und Verlagsange stellten für eigenen Bedarf ohne weiteres abzulegen. Zu § 7. Es ist verschiedentlich vorgekommen, daß Sortiments buchhändler die Annahme von Kundenbestellungen auf liefer bare Welke abgelehnt haben. Dieses Verfahren führt dazu, daß sich die Interessenten in stärkerem Maße direkt an den Verlag wenden, und daß das Vertrauen zum Sortiment schwindet. Darin liegt eine ernste Gefahr. Es muß daher vom gesamten vertrei benden Buchhandel gefordert werden, daß er nach wie vor Kun denbestellungen auf lieferbare Werke annimmt. Auf der anderen Seite hat der Verlag unbedingt darauf zu achten, daß eine Ausweitung der Direktlieferungen ans Publi kum nicht stattfinden darf. Er muß sich auf besondere Fälle be schränken und darf das bisher übliche Maß nicht Überschreiten- Unzulässig ist es insbesondere, Werke, die dem Buchhandel als Vergriffen gemeldet worden sind, direkt an den Verbraucher zu liefern. Kommen neue Bindequoten auf solche Werke herein, sind Direktbesteller an den vertreibenden Buchhandel zu verweisen, da dieser sonst beim Publikum ohne Grund als nicht leistungs fähig gilt, während der Eindruck erweckt wird, daß unmittelbare Bestellungen beim Verlag viel eher Erfolg haben. Es ist auch nicht angängig, vom Verlag aus die Verteilungs maßnahmen des Sortiments an knapp gewordenen Büchern zu durchkreuzen, indem Direktbestellungen von Verbrauchern aus geführt werden, die das Buch offensichtlich nicht notwendig brau chen und infolgedessen vom Sortiment abgewiesen worden sind, weil dieses zuerst den lebensnotwendigen Bedarf befriedigen 254 Nr. 282/283, Sonnabend, den 12. Dezember 1942
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