Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.10.1876
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- 1876-10-09
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- 09.10.1876
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und erklärten hierauf zu Protokoll, daß sie sich nach tz. 7. Nr. 6. der neuen Reichs-Gewerbeordnung zu einer Ablieferung von Pflicht exemplaren nicht für verpflichtet erachteten, und sich daher weigerten, jeder derartigen Forderung ferner nachzukommen. Diese Erklärung ging an die königl. Regierung und wurde durch folgende Zuschrift vom 6. Februar d. I. von Seiten der hiesigen Polizeiverwaltung beantwortet: In der Angelegenheit^ betreffend die^ Ablieferung von Pflichtexem- beigelegten Sinn haben sollten, dieselben doch durch das neuere Reichs- Preßgefetz vom 7. Mai 1874 modificirt sein würden. Unter Hinweisung auf den tz. 30. dieses Gesetzes werden Sie des halb hierdurch veranlaßt, binnen acht Tagen Ihre Erklärung darüber, ob Sie bei dem unterm 18. v. Mts. hier zu Protokoll erklärten Widerspruche verharren oder sich zur Ablieferung der fraglichen Pflichtexemplare verstehen wollen, hierher abzugeben. Halle a/S-, den 6. Februar 1876. Die Polizei-Verwaltung, i. V. von Holle. Daraufhin reichten Unterzeichnete folgende Erklärung ein: Au die Polizeiverwaltung hier. Auf das Schreiben der Polizeiverwaltung vom 6. d. Mts, welches den Unterzeichneten erst am 11. eingehändigt wurde, erlauben wir uns Nachstehendes zu erwidern. Die Gewerbeordnung von 1869 §. VII. 6. hebt ausdrücklich, mit alleinigem Vorbehalt der Gewerbesteuer, alle anderen gewerblichen Ab gaben auf, folglich auch die bis dahin bestandene Naturalabgabe an Freiexemplaren seitens der Berlagsbuchhändler. Das Preßgesetz von 1874 stellt aber diese Abgabe nicht wieder her, sondern überläßt dies den einzelnen Staaten, und es würde demnach unsers Erachtens eines neuen Gesetzes bedürfen, um^ diese durch die Gewerbeordnung hinfällig theken eine auf dem buchhändlerischeu Gewerbe lastende Abgabe, d. h. eine Abgabe, respective Besteuerung, im eigentlichsten Sinne des Wortes, welchen Sinne man ihr auch unterlegen möge, denn diese Naturalab gabe repräsenlirt einen Geldeswerth, dessen höherer oder geringerer Be trag hierbei nicht in Betracht gezogen werden kann. Der ursprüngliche Grund der Erhebung dieser Abgabe ist längst hinfällig geworden, denn sie war seiner Zeit theils ein Aequivalent für das Privilegium gegen Nachdruck, theils diente sie Censurzwecken; unsere heutige Gesetzgebung kennt eine solche Bedingung nicht. Es ist auch kein anderes Gewerbe mit einer ähnlichen Abgabe be lastet, und die etwaigen bloßen Zweckmäßigkeitsgründe, welche zur Bei behaltung dieser Abgabe seiner Zeit maßgebend waren, können wohl jetzt nicht mehr über den Rechtspunkt gestellt werden. Aus den hier angeführten Gründen und besonders aber im Hin blick auf die Gewerbeordnung, müssen wir daher so lauge auf unsrer unter dem 18. Januar d. I. zu Protokoll gegebenen Erklärung ver harren, bis wir durch etwaige noch in Kraft stehende anderweitige Ge setze eines Besseren belehrt werden. Halle, den 15. Februar 1876. E. Baumgärtel (Vertreter v. R. Mühlmaun). M. Niemeyer. Auf diese Erklärung hin gab die königl. Regierung zu Merse burg der königl. Bibliothek zu Berlin den Bescheid, daß sie das An sinnen derselben ablehne, da es zweifelhaft sei, ob die fragliche Ver pflichtung der Buchhandlungen noch zu Recht bestehe. Die Biblio thek wandte sich jetzt an das Ministerium. Ju einem neuen Termin wurde darauf Unterzeichneten folgendes Decret der Minister des Innern und der geistlichen Angelegenheiten vorgelesen und in Copie ausgehändigt: An die Königliche Regierung zu Merseburg. Nach Anzeige des Ober-Bibliothekars der hiesigen Königlichen Bib liothek haben in diesem Jahre verschiedene Verlagsbuchhandlungen der Aufforderung, die Pflichtexemplare ihrer Verlagsartikcl abzulicfern, nur unter dein Vorbehalt ihrer etwaigen Regreßansprüche entsprochen und Niemeyer), Mühlmann (Baumgärtel) und Schwabe in Halle a. S. ein gehalten worden. Während die übrigen Verwaltungsbehörden dem Ansuchen des Ober- Bibliothekars, die im Rückstände befindlichen Buchhandlungen zur Er füllung ihrer Verbindlichkeiten anzuhalten, anstandslos nachgekommen sind, hat die Königliche Regierung in Ihrem Schreiben au den Ober- Bibliothekar, Geheimen Regierungsrath, und Professor vr. Lepsius vom 29. Februar d. I. dieses Ansinnen abgelehnt, weil es zweifelhaft sei, ob die fragliche Verpflichtung der Buchhandlungen noch zu Recht bestehe und ob die Verwaltungsbehörden zu executivischer Beitreibung der Pflichtexemplare befugt seien. Diese Zweifel können nicht für begründet erachtet werden, da es keinem Bedenken unterliegt, daß die durch die Allerhöchste Cabinets-Ordre vom 28. December 1824 sub Nr. 5. wieder eingeführte Verpflichtung des Verlegers, von seinen Vcrlagsartikeln ein betreffende Provinzial-Bibliothek unentgeltlich einzusenden, weder durch das preußische Preßgesetz vom 12. Mai 1851, noch durch das Reichs gesetz vom 7. Mai 1874 berührt worden ist: die §§. 6. des ersteren und 30. des zweiten setzen dies ausdrücklich fest. Die fragliche Verpflichtung ist ebensowenig durch Z. 7. s>ä b. der Reichs-Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869 beseitigt worden, welche Bestimmung für Preußen gegenüber den §. 30. des Edicts vom 2. No vember 1810 und §. 3. der Gewerbeordnung vom 17. Januar 1845 Neues überhaupt nicht eingeführt hat. Denn die Ablieferung von Pflichtexemplaren ist nicht als Abgabe auzusehen, welche für den Betrieb des buchhändlerischen Gewerbes oder für die Berechtigung zu diesem Betriebe zu entrichten war. Wohl aber ist dieselbe zu denjenigen Abgaben zu zählen, welchen alle Mitglieder einer bestimmten Classe von Angehörigen des Staats nach der bestehenden Landesverfassung unterworfen sind, und bei denen nach §. 78. Th. II. Tit. 14. Allg. Landrechts und §. 36. der Verordnung vom 26. December 1808 ein Prozeß nicht stattfinden soll. Der executivischen Einziehung der Pflichtexemplare seitens der Ver waltungsbehörden steht somit kein Bedenken entgegen. Daß die Verordnung vom 30. Juli 1853 der Sache nicht gedenkt, ist unerheblich, da dieselbe lediglich das Verfahren bei der Beitreibung von Steuern und Abgaben regelt. Die Königliche Negierung wird demgemäß veranlaßt, dem Ansuchen des Ober-Bibliothekars der hiesigen Königlichen Bibliothek auf Grund der obigen Ausführungen, welche den beteiligten Verlagsbuchhandlungen Berlin, den 4. August 1876. Der Minister des Innern. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal- Angelegenheiten. Ueber dieses Decret entstand in engerem Kreise eine lebhafte Debatte, die damit endigte, daß die Angelegenheit nur durch einen Prozeß zu entscheiden und daß dieser möglich sei. Unterzeichnete wandten sich daher an einen Berliner Rechtsanwalt mit der Bitte, ihnen in der Angelegenheit ein Rechtsgutachten auszuarbeiten. Dieses lautet wie folgt: Rechtsgutachten über die Fragen: Sind iu Preußen die Verleger noch verpflichtet, den Bibliotheken Freiexemplare zu liefern und können dieselben eine etwaige Weigerung, dieser Verpflichtung uachzukommen, im Wege der gerichlichen Klage durchsetzen? Die Verpflichtung der Verleger, zwei Exemplare ihrer Verlags artikel unentgeltlich an die Bibliotheken abzugeben, datirt für Preußen schon aus alter Zeit. Bereits iu dem Rescripte vom 29. März 1765 „an die 3 Ober-Amtsregierungen in Schlesien", welches diese Verpflich tung in letzterer Provinz entführte, stützt sich Friedrich der Große im Eingänge desselben darauf, daß „durchgängig in Allen Unseren Landen die Buchführer schuldig" sind, „von ihren Verlags-Büchern 2 wohlcon ditiouirte Lxeurplaria. au Unsere Bibliothek allhier abzuliefern". Ein Rescript von demselben Datum an den Magistrat zu Berlin bringt zu gleich die allgemeine Verpflichtung in Erinnerung, wie denn auch die Universitäten Königsberg. Frankfurt, Halle und Duisburg unter dem 13. April 1765 bezüglich der unter ihnen stehenden Druckereien an die Einlieferung der beiden Exemplare gemahnt werden. Auch König Friedrich Wilhelm II. machte noch einmal auf die be- ! stehende Vorschrift iu einem besonderen Rescripte „wegen der zur königl. 495*
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