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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.06.1936
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- 1936-06-06
- Erscheinungsdatum
- 06.06.1936
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gestellt, daß jedermann einzelne Vervielfältigungsstücke zum eigenen Gebrauch Herstellen kann. Die besonders im Deutschen Reich viel behandelte Frage der Fotokopie (vgl. Urteil des LG. Leipzig in GRUR 1933, 422) löst das österreichische Gesetz da durch, daß es gestattet, daß auf Bestellung einzelne Vervielfälti gungsstücke auch zum eigenen Gebrauch eines anderen hergestellt werden, die bei Werken der bildenden Kunst nur unentgeltlich vorgenommen werden darf, bei Werken der Literatur oder der Tonkunst grundsätzlich handschriftlich oder mit der Schreib maschine, auf andere Art jedoch nur/wenn sie entweder einen kleinen Teil eines Werkes oder ein nicht in Bervielfältigungs- stücken veröffentlichtes oder vergriffenes Werk betrifft. Damit dürfte im großen ganzen diese Frage der Fotokopie angemessen auch unter Berücksichtigung der Interessen der Bibliotheken (vgl. Schreiber in Ufita IX s1936j 41, aber auch Ostertag eben dort S. 105) gelöst sein. 1. Bei den freien Werknutzungen an Werken der Lite ratur interessiert die Gestattung der Aufnahme in Sammlungen zum Kirchen-, Schul- und Ilnterrichtsgebrauch, die — ihrer Be schaffenheit und — eine neue Voraussetzung — ihrer Bezeichnung nach für diesen Unterricht bestimmt sind. Damit dürfte einem gerade vom deutschen Musikverlag vielfach beklagten Unwesen gesteuert werden können. Neu ist auch, daß erschienene Sprachwerke in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang zu Rundfunksendungen ver wendet werden dürfen, deren Benutzung zum Schulgebrauch von der Unterrichtsbehördc für zulässig erklärt worden ist, und die als Schulfunk bezeichnet werden. Die Vertonungsfreiheit von Liedertexten ist geblieben, doch wird dem Textdichter ein Anspruch gegen den Komponisten auf anteilmäßige Beteiligung am Aufführungshonorar und Sende gebühren bewilligt. Die schon in der VO. vom 29. Juli 1933 enthaltene Bestim mung über Filmreportage wird auf Rundfunkreportagen er weitert, sodaß nunmehr sowohl im Film als auch im Rundfunk kleine Teile von öffentlich vorgetragenen oder aufgeführten Wer ken der Literatur und der Tonkunst wiedergegeben werden dürfen. (Eine gleiche Norm, wenn auch nur für die Filmberichterstattung, enthält das Deutsche Rcichsgesetz vom 30. April 1936.) 2. Bei den freien Werknutzungen an Werken der bilden den Künste werden — abgesehen von den bisher gestatteten Nutzungen — entsprechend berechtigten Wünschen aus der Praxis die Wiedergabe von Werken der bildenden Künste, die bleibend zu einer öffentlichen Sammlung gehören (bei Leihgaben ist es also Tatfrage), im Verzeichnis der betreffenden Sammlung und die Wiedergabe von Werken der bildenden Künste, die versteigert werden sollen, im Auktionskataloge gestattet. 3. Aus dem deutsch-österreichischen Entwurf von 1932 ist die Bestimmung übernommen worden, daß Schallplatten und Film streifen in Geschäftsbetrieben, die diese Waren vertreiben, vor geführt werden können, dcrgl. dürfen Rundfunksendungen in Ge schäften, die Rundfunkempfangsgeräte oder Lautsprecher ver kaufen, benutzt werden, alles das, um den Kunden die betreffenden Geräte oder die Schallplatten vorzuführen. Diese Bestimmung ist selbstverständlich, da bei dieser Gelegen heit zwar das Werk wiedergegeben wird, aber die Wiedergabe nicht um des Werkes willen geschieht, sondern um des Apparates bzw. der Schallplatte willen. II. Gesetzliche Lizenzen 1. Das österreichische Ilrheberrechtsgesetz hat die gesetzliche Lizenz zugunsten der Schallplattenindustrie aufrechter halten: Wenn der Berechtigte einem anderen gestattet hat, ein Tonkunstwerk auf Schallplatte aufzunehmen, kann jeder andere eine gleiche Erlaubnis vom Berechtigten fordern, wenn er seinen Wohnsitz oder seine Hauptniederlassung in Österreich oder in einem Staat hat, in dem die Gegenseitigkeit verbürgt ist. (Letzteres eine sehr beachtenswerte Erweiterung.) Die gesetzliche Lizenz er streckt sich lediglich aus das Herstellen und Verbreiten von Schall- platten, nicht auf die Aufführung. S08 überflüssig ist, daß bestimmt wird, daß diese gesetzliche Lizenz sich nicht auf den Tonfilm bezieht, denn der Tonfilm ist keine Vorrichtung zur mechanischen Wiedergabe von Tonkunstwerken. 2. Neu ist die gesetzliche Lizenz, wonach, wenn Rundfunk sendungen (nicht Fernseh-Sendungen) zur Wiedergabe mittels Lautsprecher auf Grund einer Bewilligung der AKM. be nutzt werden, diese Bewilligung auch den Fall deckt, daß die AKM. das Aufführungsrecht an den betreffenden Werken nicht besitzt. Das bedeutet also eine Befriedung der Praxis und zugleich eine Vergünstigung für die Urhebergesellschast, der Rundfunk jedoch, dessen Tätigkeit die Sendung und damit ihre Verlautbarmachung durch den Lautsprecher zu danken ist, bleibt unbedacht. Und diese Bemerkung muß wiederholt werden, wenn man sich vergewissert, daß eine gesetzliche Lizenz zugunsten des Rund funks im österreichischen Gesetz nicht vorgesehen ist. Ob diese Lücke auf eine andere Bewertung des Rundfunks wie bei uns zurück- zusühren ist, ob man in Österreich glaubt, durch das gleichzeitig erlassene Verwertungsgesellschaftengesetz Sicherheit für eine unge störte Arbeit der Ravag gegeben zu haben (was das Ziel der ge setzlichen Lizenz für den Rundfunk ist), entzieht sich meiner Kenntnis. 3. Unter die gesetzlichen Lizenzen darf man auch die Vor schrift des H 26 des (gleichzeitig erlassenen) Verwertungsgesell schaftengesetzes rechnen, wonach, wenn einem Musikveranstalter die Aufführungslizenz aus dem Grunde von der AKM. verweigert wird, weil eine Einigung über die Höhe der Aufführungslizenz nicht erzielt wird, der Musikveranstalter die Lizenz beanspruchen kann, wenn er einstweilen die nach den Tarifsätzen der AKM. zu zahlenden Lizenzgebühren unter Vorbehalt zahlt oder hinterlegt. Dieser Veranstalter wird dann behandelt, als habe er eine Aufführungslizenz erteilt erhalten. §5. Dauer des Urheberrechts. Die ordentliche Schutzfrist beträgt, wie bereits nach der Ver ordnung vom 15. Dezember 1933 vorgesehen, fünfzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Sonderschutzfristcn sind für anonyme, pseudonyme Werke und für Lieferungswerke vorgesehen. Die Schutzfrist für Filmwerke beträgt lediglich dreißig Jahre nach der Aufnahme des Werkes bzw. wenn dasWcrk vor Ablauf dieser Frist veröffentlicht ist, dreißig Jahre nach der Veröffentlichung. Daß die (im alten österreichischen Gesetz wie auch im LUG. vorgesehene) Sonderschutzsrist für nachgelassene Werke nicht nor miert worden ist, ist ein bedauerlicher Mangel. 8 6. Verwandte Schutzrechte. Das österreichische Gesetz bringt in seinem zweiten Haupt stück die Regelung des Schutzes gewisser Leistungen, die nicht als -Werk» im urheberrechtlichen Sinne zu bewerten sind, die aber mit dom Urheberrecht Zusammenhänge oder Ähnlichkeiten auf weisen. Nun waren, worauf die Begründung mit besonderem Nachdruck hinweist, solche Leistungen bereits im alten österreichi schen Urheberrechtsgesetz auch geschützt, jedoch in der Form und mit den Mitteln des Urheberrechts. »Diese Methode steht nicht nur der notwendigen Fortentwicklung des Urheberrechts, sondern auch der sachgemäßen Ausgestaltung der anderen Schutzrcchte ent gegen.» Daß das österreichische Ilrheberrechtsgesetz zwischen den Werken und diesen Leistungen eine (wenn auch nicht durchweg scharfe) Grenzscheide gezogen hat, ist eines der Verdienste des österreichischen Nrheberrcchtsgesetzes, welches schon allein durch diese Tatsache richtunggebend für spätere Urheberrechtsgesctze wer den wird. Durch den Beginn der Lostrennung der Leistung von dem Werk ist der Weg zu einer Vertiefung der urheber rechtlichen Erkenntnis und zu einer Fortentwicklung der urheber rechtlichen Gesetzgebung frei gemacht worden. Neben dem bekannten Schutz an Briefen und anderen ver traulichen Aufzeichnungen, dem Schutz des Eigenbildes und dem Schutz des Titels werden in diesem Hauptstück drei besondere Leistungen unter Schutz gestellt:
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