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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.04.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-04-25
- Erscheinungsdatum
- 25.04.1916
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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94. 25. April 1916. Redaltioneller Teil. ,5) die Karte der deutschen Eisenbahnen und ihrer Anschlüsse un Anslande 1:800 OVO, hcransgcbcn vom Gca-Verlag, b) Karten, die von deutschen Militär- und Marinebehörden her- ausgcgcben sind, e) Gcländebeschreibnngen, Reliefkarten und Karten, die deut sches, österreichisch-ungarisches und besetztes feindliches Gebiet des Ostens oder Westens betreffen und zwar Karten: « im Maßstabe von 1: 1 bis 1: 100 000 einschließlich, wenn sie bereits vor dem 2. 4. 1915 bestanden haben, ^ im Maßstabe von 1: 1 bis 1: 300000 einschließlich, wenn sie nach dem 2. 4. 1915 entstanden sind,*) 6) Gcländcbcschrcibnngcn, Reliefkarten und Karten, die Gebiete der Balkanländcr, Kleinasiens, Ägyptens und Persiens be treffen, und zwar ohne Rücksicht ans den Maßstab: 3. «ach Österreich-Ungarn: 2) die noch unter Nr. 2, a und b genannten Karten, b) Karten im Maßstabe von 1:1 bis 1:100 000 einschl., Relief karten ohne Rücksicht auf Maßstab und Geländebeschreibungen von «) dem Gebiet des deutschen Schutzstreifens, ,4) dem im Osten und Westen besetzten feindlichen Gebiet, dern engeren Kriegsgebiet und der Umgebung von be festigten Plätzen der österreichisch-ungarischen Mon archie ; 1. nach dem besetzten feindlichen Gebiet des Ostens und Westens die unter Nr. 3, u und d genannten Geländcbeschreibungen, Re liefkarten und Karten. Die Ausfuhr anderer Karten usw. ist aber von der Zustimmung der dortigen Befehlshaber, also des Gencralgnartiermcistcrs, des Oberbefehlshabers Ost, der Gencral- gouverncnre von Warschau und Belgien, abhängig. II. Ausnahmen. Dem Aus- und Durchfuhrverbot unterliegen nicht: 1. alle Sendungen an außerhalb des Reiches befindliche deutsche Militär- und Zivilbehördcn, 2. solche Sendungen, die von den militärischen Prüfnngsstellen zur Ausfuhr freigcgebcn sind. Hierfür kommen in Betracht: a) übersichts- und Orienticrnngskarten (auch in reliefartiger Ausführung), Kartenskizzen, einzeln oder als Atlas, in Zei tungen, Zeitschriften und Büchern und sonstigen Drucksachen (Ankündigungen, Postkarten usw.), wenn sie nach der Art der Darstellung auch im Falle der Vergrößerung militärisch wert los sind, d) Ankündigungen und Führer von Bädern, Kurorten und Som merfrischen (Luftkurorte) des Schutzstreifens, wenn sie keine Karten, Rund- und Ansichten sowie sonstige Angaben ent halten, die unseren Gegnern von militärischem Nutzen sein rönnen, e) Handatlanten, die auch Gebiete des Balkans, Kleinasiens, Ägyptens und Persiens darstellen, sowie Globen, wenn sie vor dem 2. 4. 1915 bestanden haben und nach dem Maßstabe und der Art der Darstellung militärisch wertlos sind.*) Die Genehmigung zur Ausfuhr ist bei dem stellvertretenden Generalkommando zu beantragen, in dessen Bezirk der Verleger seinen Sitz hat. Die Freigabe ist durch Aufdruck kenntlich zu machen. Die Firmen des Buchhandels sind verpflichtet, über alle auffälligen Bestellungen aus dein In- und Auslände sofort dem stellvertretenden Generalkommando Mitteilung zu machen. Bestandserhebung und Zuteilung von Druckpapier. Die Schwierigkeiten, die die Inanspruchnahme aller Ar beitskräfte für die Heeresverwaltung auf vielen Gebieten zur Folge hat, haben sich auch in der Papierindustrie und ins besondere bei der Versorgung der Presse mit dem erforder lichen Druckpapier geltend gemacht. Da das Wcitererscheinen der Tageszeitungen und ähnlicher periodischer Druckschriften in an gemessenem Umfange im öffentlichen Interesse liegt, so hat der Bundesrat den Reichskanzler ermächtigt, die nötigen Schritte zu Inn, um während des Krieges die Versorgung der Zeitungen usw. mit Druckpapier sicherzustellcn. In erster Linie ist zu diesem Zwecke er forderlich, die Frage der Rohstoffversorgung zu prüfen, insbesondere den Bedarf der vorhandenen Vorräte und die Erzcngungsmöglichkeit von Zellulose festznstellcn, damit eine angemessene Zuteilung an die *) Nene Auflagen älterer Karten, die keine wesentlichen Ände rungen enthalten, gelten nicht als neu entstandene Kartenwerke. verschiedenen Interessenten stattfindcn kann. Der Reichskanzler ist des halb vorerst ermächtigt worden, Erhebungen über die zur Herstellung von Druckpapier erforderlichen Roh- und Hilfsstoffe anznordncn. Ta ein sparsamer Verbrauch der in Betracht kommenden Rohstoffe im Hinblick ans die mannigfaltigen Verwendungszwecke im allgemeinen Fnteresse liegt, sind ferner Maßnahmen in Aussicht genommen, um de» Drnckpapierverbranch in angemessenem Umfange einznschränken, Maß nahmen, die auch in den feindlichen und neutralen Ländern wegen des allgemeinen Papiermangels bereits in umfassendem Maße getroffen worden sind. Zu diesem Zweck sind die nachstehenden Bekanntmachni, gen erlassen worden, nach der alle Personen, die unbedrucktes, ma schinenglattes holzhaltiges Druckpapier beziehen und gewerblich ver wenden, ihren Verbrauch anzugeben, ferner diejenigen, die solches Druckpapier in Gewahrsam haben, ihre Vorräte zu melden und die Verleger außerdem Angaben über den Seitennmfang und die Bei lagen ihrer Zeitungen zu machen haben. Tie Durchführung dieser Erhebungen ist der neugegründeten Kriegswirtschaftsstellc für das deutsche Zeitnngsgewerbe G. m. b. H., Berlin 0. 2, Breitcslraße 8/9, übertragen worden, von der die vorge schriebenen Fragebogen anzufordern sind. Der Kriegsmirtschaftsstelle sind auch alle sonst erforderlichen Auskünfte zu erteilen, alle Bestel lungen von Druckpapier zuzulciten und alle Lieferungen mitzuteilen. Auf Grund der erwähnten Erhebungen wird später der Maßstab, nach dem der Verbrauch an Druckpapier herabgesetzt wird, bekanntge geben werden. Bekanntmachung über Druckpapier vom 18. April 1916. Der Bnndesrat hat auf Grund des 8 3 des Gesetzes über die Er mächtigung des Reichskanzlers zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 folgende Verordnung erlassen: 8 Der Reichskanzler wird ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um während des Krieges die Versorgung der Zeitungen, Zeitschriften und anderen periodisch erscheinenden Druckschriften mit Druckpapier sicherzustellcn. Insbesondere ist er befugt, Erhebungen über die zur Herstellung von Druckpapier erforderlichen Roh- und Hilfsstoffe anznordncn. 8 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um während des Krieges den Verbrauch von Druckpapier zu regeln. Insbesondere ist er befugt, Erhebungen über den Verbrauch von Druckpapier und die davon vorhandenen Vorräte anzuordnen, sowie Anordnungen über Lieferung, Bezug und Verbrauch von Druckpapier zu treffen. 8 3. Von den auf Grund der §8 1 und 2 getrogenen Anordnungen kann der Reichskanzler Ausnahmen znlasscn. 8 4. Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Durchführung der auf Grund der 88 1 und 2 ergehenden Anordnungen einer oder mehreren unter seiner Aufsicht stehenden Kriegsgcsellschaften zu übertragen. Zur Deckung der entstehenden Verwaltungskosten kann der Reichs kanzler den Verbrauchern von Druckpapier Beiträge anferlegcn. 8 5. Der Reichskanzler kann anordnen, daß Zuwiderhandlungen gegen die von ihm ans Grund dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn tausend Mark bestraft werden: auch kann er anordncn, daß Vorräte, die bei der Bestandsaufnahme verschwiegen werden, im Urteil als dem Staat verfallen erklärt werden. 8 6. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündigung in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt den Tag des Außerkrafttretens. Berlin, den 18. April 1916. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Delbrück. Bekanntmachung über Druckpapier vom 19. April 1916. Auf Grund der Verordnung des Bnndesrats über Druckpapier vom 18. April 1916 wird folgendes bestimmt: 8 T Wer »«bedrucktes maschincnglattes, holzhaltiges Druckpapier be zieht und gewerblich verwendet, ist verpflichtet, über seinen Bezug von solchem Papier und über dessen Verwendung die in dem Frage bogen .4. (weiße Farbe) geforderten Angaben zu machen. 8 2. Wer am 4. Mai 1916 abends 6 Uhr nnbedrucktes maschincnglattes, holzhaltiges Druckpapier in Gewahrsam hat (insbesondere gewerbs mäßige Erzeuger, Händler, Verleger, Drucker, Lagerhalter), ist ver- 469
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