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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.04.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-04-25
- Erscheinungsdatum
- 25.04.1916
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Redaktioneller Teil. 94, 25. April 1916. pflichtet, die vorhandenen Mengen nntcr Nennung der Eigentümer in der durch den Fragebogen I) (rote Farbe) vorgeschriebcncn Form an- ^ zuzeigcn. Anzeigen über Mengen, die sich am 4. Mai 1916 auf dem Trans port befinden, sind von dem Empfänger unverzüglich nach dem Em pfange zu erstatten. Geht der Gewahrsam an den augezeigten Mengen nach dem 4. Mai 1916 auf einen anderen über, so ist der Verbleib der Mengen von dem nach Absatz 1 Meldepflichtigen anzuzcigen. § 3- Alle Verleger von aus maschincuglattcm, holzhaltigem Druckpapier gedruckten Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erschei nenden Druckschriften sind verpflichtet, den Scitcnumfaug der von ihnen verlegten Druckschriften in der durch den Fragebogen 0 (blaue Farbe) vorgeschrtebcnen Form auzugcbeu. 8 4- Alle Verleger von Zeitungen, Zeitschriften und sonstigen periodisch erscheinenden, aus maschiucuglattem, holzhaltigem Druckpapier hcrgc- stelltcn Druckschriften, denen Beilagen auf satiniertem oder gestrichenem Papier kostenlos beigegeben werden (d. h. Beilagen, die dem Bezieher der Druckschrift ohne Erhöhung des Gruudbezugsprcises mit der Druck schrift geliefert werden), sind verpflichtet, über diese Beilagen die in dem Fragebogen v (gelbe Farbe) geforderten Angaben zu machen. 8 5. Zu den in den 88 1—4 vorgeschriebcncn Anzeigen sind die Be hörden des Reichs, der Bundesstaaten und von Elsaß-Lothringen für die von ihnen herausgeg«benen Druckschriften 'nicht verpflichtet. ^86. derliche Regelung des Verbrauchs von unbedrucktem maschineuglatteu, holzhaltigen Druckpapier wird der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zcitungsgewerbe, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Ber lin 0. 2, Breite Straße 8/9 (Fernsprecher: Zentrum. 10 976 und 10 977, Drahtnachrichten: Kontingent Berlin, Geschästsstnnden: 9—5 Uhr) übertragen. Die nach 88 1—4 Meldepflichtigcu haben von der Kriegswirt schaftsstelle für das Deutsche Zeituugsgcwcrbc die vorgeschricbcncu Fragebogen schriftlich unter Angabe der benötigten Exemplare anzu- fordcrn, und zwar unter Beifügung eines mit der Anschrift (Adresse) des Anzeigepflichtigen versehenen Aktenbriefnmschlages. Die nach 88 1—4 mcldcpflichtigen Verleger von Zeitungen, Zeit schriften und sonstigen periodisch erscheinenden Druckschriften haben außerdem ein Exemplar der zuletzt erschienenen vollständigen Ansgabe der Druckschrift mit einzusenden. 8 7- Die Fragebogen sind von den Meldepflichtigen genau auszufüllcn, zu unterschreiben und der Äricgswirtschaftsstelle für das Deutsche Zei- tuugsgcwerbe einzusenden, und zwar müssen die Fragebogen X und L spätestens bis zum 8. Mai 1916 einschließlich, die Fragebogen 6 und I) spätestens bis zum 17. Mai 1916 einschließlich als eingeschriebener Brief an die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zcitungsgewerbe cingcsandt werden. Von jedem auszustellcnden Fragebogen ist von dein Meldepslich- tigen eine Abschrift zurückzubehaltcn und bis zum Kriegsende aufzu- bcwahren. Falls die ausgcfüllten Fragebogen der Kricgswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe Anlaß zu Nachprüfungen geben, haben die nach 88 1—4 Meldepflichtigen der Kriegswirtschaftsstellc auf deren Erfordern unverzüglich alle weiteren gewünschten Auskünfte zu er teilen. 8 8. Alle nach 88 1—4 Meldepflichtigcu haben vom 1. Mai 1916 ab über ihren Bezug und Verbrauch au unbedrucktem maschineuglatteu, holzhaltigen Druckpapier so genau Buch zu führen, daß die Menge des verwendeten Drnckpapieres und dessen Verwendungszweck jederzeit nachgewiesen werden kann. 8 9. Die Kriegswirtschaftsstellc für das Deutsche Zeitungsgewerbe und deren legitimierte Beauftragte sind berechtigt, jederzeit Einsicht in die nach 8 8 zu führenden Bücher zu nehmen. Die nach 88 1—4 Melde pflichtigen haben der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zcitungs- gcwcrbc und deren legitimierten Beauftragten jede sich auf die Füh rung dieser Bücher beziehende Auskunft zu erteilen. 8 10. Zur Deckung der durch die Tätigkeit der Kriegswirtschaftsstellc für das Deutsche Zcitungsgewerbe entstehenden Unkosten haben sämt liche Bezieher von ungcdrucktcm maschiuenglattcn, holzhaltigen Druck papier vom 27. April 1916 ab von jeder an sie erfolgten Lieferung von solchem Druckpapier einen Betrag von fünf Pfennig für hundert Kilo- 470 Sendung. Angefangene hundert Kilogramm gelten als volle hundert Kilogramm. Zwischenhändler, sofern sic nicht gleichzeitig Verbraucher sind, sind zu den in Absatz 1 bezeichnctcn Zahlungen nicht verpflichtet. 8 11- Alle nach 88 1—4 meldcpflichtigen Bezieher von nnbedrucktenr maschinenglattcn, holzhaltigen Druckpapier dürfen vom 27. Aprit 1916 ab solches Druckpapier nicht mehr bei den Lieferanten unmittel bar bestellen oder abrufen, sondern ausschließlich durch Vermittlung der Kriegswirtschaftsstellc für das Deutsche Zeitungsgewerbe, die die Bestellungen oder Abrufe an die von den Bestellern namhaft gemachten Lieferanten weiterleitet. Fn gleicher Weise haben diejenigen Bezieher zu verfahren, die un- bedrucktes maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier auf andere Weise als durch Kauf beziehen, z. B. Bezug von eigenen Papierfabriken, kostenlose Lieferungen usw. K- tck t t ll 4- d -- ck t b t vom 27. April 1916 ab jede erfolgte Lieferung von unbedrucktcm ma- schiucnglattcn, holzhaltigen Druckpapier innerhalb zwei Tagen nach dem erfolgten Versand auf dafür vorgcschricbcnen Vordrucken, die von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zcitungsgewerbe kostenlos zu beziehen sind, mitzutcilc». Zu dieser Mitteilung ist derjenige verpflichtet, der den Versand an den Bezieher vornimmt. 8 18. Die Angestellten der Kricgswirtschastsstclle für das Deutsche Zei tungsgewerbe sind zur strengsten Geheimhaltung aller solcher ihnen bckanntwerdendcu Angaben, die als Geschäftsgeheimnisse der Melde- pflichtigen anzusehen sind, verpflichtet. 8 14. Mit Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafen bis zu zehntausend Mark wird bestraft, 1. wer die nach 88 1—4 vorgeschriebcncn Anzeigen nicht erstattet oder wer wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, 2. wer die in 8 8 bezeichneten Bücher nicht oder wissentlich un richtig führt oder zuwider 8 9 die Einsicht in die Bücher ver-^ weigert, 8. wer die Anfragen der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zcitungsgewerbe (8 7 Absatz 3 und 8 9) nicht oder wissentlich un richtig beantwortet, 4. wer den in den 88 11—12 auferlcgten Verpflichtungen zuwider- handclt, 5. wer als Angestellter der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zcitungsgewerbe den durch 8 18 auserlegten Verpflichtungen zuwiderhandelt: die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag des Meldepflichtigcn ein. Vorräte, die bei der durch 8 2 ungeordneten Bestandsaufnahme verschwiegen worden sind, können im Urteil für dem Staate verfallen erklärt werden. Berlin, den 19. April 1916. Der Reichskanzler. Im Aufträge: F r h. v. Stein. Kleine Mitteilungen. Pariser Litcraturlcben. — Die nachstehenden Mitteilungen über Pariser Litcraturlcben verdanken wir der amerikanischen Presse, näm lich der Litcraturzcitschrist 4'fte Dirrl und dem I'udliZlierg' VVeekIv. Sie kommen auf diese Weise freilich etwas spät, verlieren aber dadurch nichts von ihrem Interesse. Nach dem Sonderberichterstatter des Via! war das letzte Weihnachtsgeschäft des Pariser Buchhandels, genau wie das des Jahres 1914, ganz anders gestaltet als in früheren Zeiten. Die Lage im Jahre 1915 war jedoch nicht ganz so schlecht wie 1914. Das zeigt sich recht deutlich in dem jährlich von den Pariser Verlegern heraus- gcgebeuen Sonderkatalog von Geschenkwerken, dem bekannten Katalog der »I^vr-68 ä'I^tic>nn68«. Der von 1913/14, also dem letzten Jahre vor dem Kriege, enthielt 356 Seite» und hatte bei einer Auflage von 4600 Exemplaren eine Eiuuahme aus dem Absatz von 1500 Franken. Inserate wurden für mehr als 13 000 Franken aufgenommen, davon stammten 73 von Buch- und 33 von Zeitschrifteuverlageu. In dem für 1914/15 herausgegcbcnen, also vier Monate nach Kriegsausbruch ent standenen Katalog war die Seitenzahl auf 119 gesunken, es ließen nur Ä) Verleger Anzeigen eiurücken, und ganze drei Zeitschriften fühlten sich veranlaßt, darin Kunde von ihrem Bestehen zu geben. Die letzte Ausgabe (1915/16) jedoch enthält schon wieder ungefähr 40 Seiten mehr, bleibt aber damit immer noch 200 Seiten gegen die vor dem Kriege veröffentlichten Berichte zurück.
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