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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.05.1926
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- 1926-05-17
- Erscheinungsdatum
- 17.05.1926
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>6 112, 17. Mm 1926. Mitteilungen des Deutschen Verlegevvereins. Nr. IV. Ansprüche des Verfassers beim Verramschen von Vorräten. Frage: Unter welchen Umständen ist der Verleger berechtigt, ein Buch zu verramschen, bzw. den Ladenpreis auszuheben, und welche Ansprüche hat in diesem Falle der Verfasser gegen ihn? Der Verleger kann vorhandene Verlagsvorräte verramschen oder makulieren, wenn die Vorräte, wofür er beweispflichtig ist, unver käuflich sind. Liegt diese Voraussetzung nicht vor, so handelt der Verleger mit der Verramschung gegen die ihm obliegende Verbrei tungspflicht und macht sich dem Verfasser gegenüber schadenersatz pflichtig. Bestritten ist, ob beim Vorliegen dieser Voraussetzung der Ver leger die Verramschung auch vornehmen kann, wenn der Verfasser mit einem Anteil am Absatz oder am Gewinn beteiligt ist. Das Kam mergericht hat in seiner in der Leipziger Zeitschrift 1912 Seite 713 abgedruckten Entscheidung dem Verleger in diesem Falle das Recht der Verramschung genommen. Dagegen steht der Kommentator vr. Willy Hofsmann in seinem Kommentar über das Verlagsrecht § 1 Bemerkung 7b zu Abs. 3 auf dem Standpunkt, daß das Verramschen auch in diesem Falle möglich sei, weil der Verleger bei einem Ver lagsvertrag über die Art der Vervielfältigung und gewerbsmäßigen Verbreitung entscheiden müsse. Ich habe stets die letztere Ansicht vertreten. Nun muß der Ver leger, wenn er sich zu dem Verramschen oder auch Makulieren der Auflagenreste entschließt, sich vergewissern, ob er den Beweis der Unverkäuflichkeit des Werkes erbringen kann. Gelingt ihm dies, so kann natürlich der Verfasser Honoraransprllche für die makulierte Auflage nur in Höhe des dem Vertrag entsprechenden Prozentsatzes seines Honorars am Erlös aus dem Verramschen stellen, wenn man ihm überhaupt für diesen Fall einen Honoraranspruch noch zubilligen will. Leipzig, den 6. Januar 1028. vr. Hillig, Justizrat. Eigentumsrecht an einer Zeitschrift. Frage: Wer kann bei Auflösung des Vertrags das Eigentum an einem Zeitschriftenunternehmen in Anspruch nehmen, der Verlag, der die Zeitschrift herausgegeben hat, odet der Herausgeber? Eigentümer einer Zeitschrift kann sowohl der Herausgeber wie der Verleger sein. Ist die Zeitschrift von dem Herausgeber gegründet und hat der Herausgeber den Gedanken des Unternehmens gefaßt, so bedient er sich regelmäßig des Verlags als des ausführenden Organs. Der Herausgeber wird in einem solchen Falle, falls nicht dem ent gegenstehende vertragliche Bestimmungen getroffen sind, als Herr des Unternehmens anzusehen sein. Das Unternehmen geht bei Auflösung des Vertrags an den Herausgeber über. Der Umstand, daß der Verlag die gesamten Kosten des Unterneh mens während der Dauer des Vertrages getragen hat, ist nicht ohne weiteres entscheidend, denn regelmäßig steht der Verpflichtung zur Tragung der Kosten das Recht des Verlags auf die Einnahmen aus der Zeitschrift gegenüber, die sich aus den Bezugsgeldern und den Jn- scratengeldern zusammensetzen. Ist das Unternehmen vom Verlag ins Leben gerufen, und hat der Verlag den Herausgeber gewonnen, so wird umgekehrt regel mäßig Herr des Unternehmens der Verlag sein, selbst dann, wenn der Herausgeber gleichzeitig als Redakteur den Inhalt der Zeitschrift zu sammengestellt hat und wenn die Zeitschrift selbst mit dem Namen des Herausgebers in der Öffentlichkeit so verbunden ist, baß man ihn als den geistigen Träger des Unternehmens ansehen kann. Im vorliegenden Falle liegen zwei Verträge vor, aus denen sich nicht ergibt, wer — Verlag oder Herausgeber — Gründer der Zeitschrift ist. Nach der Fassung und dem sonstigen Inhalt des Ver trages möchte ich mich jedoch zu der Ansicht bekennen, daß der als Her ausgeber bezeichnte Landesverein .... die Zeitschrift ins Leben gerufen hat. Jedenfalls spricht der Inhalt des Vertrags nicht gegen diese Annahme. Der Herausgeber bestellt den Redakteur, der Verlag wird nur als Verleger des Blattes bezeichnet. Der Verlag hat zwar die Kosten der Zeitschrift einschließlich des Nedaktionshonorars zu tragen, jedoch wird der textliche Inhalt von dem durch den Herausgeber bestellten Redakteur, der in keinerlei Ab hängigkeitsverhältnis zum Verlage steht, hergestellt. Dies entnehme ich aus Punkt 2) des Vertrages vom 16. Dezember 1908, durch den dem Verlag auch bezüglich des Inhalts der Inserate eine Rücksicht nahme aus den christlichen Charakter der Zeitschrift auferlegt wird; in Zweifelsfällen entscheidet der vom Herausgeber bestellte Redakteur und endgültig ein vom Herausgeber beauftragter Geistlicher. Auch dürfen Änderungen am Titel, der Erscheinungsweise, des Formats, des Umfangs und Preises der Zeitschrift nur im Einverständnis beider Teile erfolgen. Leipzig, den 21. Dezember 1925. vr. Hillig, Justizrat. Anstößiger Inhalt eines Vorworts. Frage: Kann der Verleger den Verfasser zwingen, das Vorwort zu einer neuen Auflage eines Buches zu ändern, weil in dem Vorwort unsachliche Angriffe gegen den Verfasser eines in einem anderen Verlag erscheinenden Werkes gleicher Rich tung enthalten sind, und welche Rechte stehen ihm im Falle der Verneinung dieser Frage dem Verfasser gegenüber zu? Nach § 13 des VG. darf der Verleger an dem Werke selbst, an dessen Titel und an der Bezeichnung des Urhebers Zusätze, Kürzungen oder sonstige Änderungen nicht vornehmen. Zulässig sind nur Änderungen, für die der Verfasser seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. Die Bestimmung entspricht den Grundsätzen in § 9 des Urheber- rechtsgcsetzes. Die letztere Vorschrift wird als Ausnahme eng auszu legen sein und beschränkt sich auf geringfügige, vom Verkehr als un wesentlich angesehene Abweichungen vom Manuskript, Verbesserung von Schreibfehlern und dergl. Keinesfalls fällt darunter die sachliche Abänderung des Inhalts des Werkes. Dazu gehört auch das Vorwort. Einen Zwang, sachliche Änderungen vorzunehmen, kann der Ver leger auf den Verfasser nicht ausüben, selbst wenn der Standpunkt des Verfassers nach objektiver Anschauung ein durchaus unberechtigter ist, ja selbst wenn die beanstandete Stelle im Text des Vorworts zweifel los zu strafrechtlichen Folgen führen wird. Das Recht des Verlegers beschränkt sich darauf, die Veröffent lichung der beanstandeten Stelle des Vorworts abzulehnen, mit der Begründung, daß die Stelle zu strafrechtlichen Auseinandersetzungen führen wird, in die der Verleger als Gehilfe des Täters durch die Ver anstaltung der Veröffentlichung verwickelt werden kann. Dieses Recht ist durchaus verschieden von der Frage, ob der Ver leger berechtigt ist, das Werk auf Grund von § 31 in Verbindung mit 8 30 des VG. aus dem Gesichtspunkt der nicht vertragsmäßigen Be schaffenheit zurückzuweisen. Innere Mängel, also Beschaffenheits mängel des Werkes, zu denen die Stelle des Vorworts gerechnet wer den dürfte, berechtigen den Verleger nicht zur Ablehnung der Ver pflichtung. Vielmehr handelt es sich hier um einen Mangel, welcher die Ausgabefähigkeit des Werkes beeinträchtigt. Das Werk entspricht nicht der Voraussetzung des Verlagsvertrages, daß bas Werk so be schaffen ist, daß der Verleger es, ohne damit seiner Persönlichkeit oder seinem Verlagsgeschäft Abbruch zu tun, in den Verkehr bringen kann. Vergl. Hoffmann, Kommentar zum VG. § 31, Bemerkung 1, Abs. 4, S. 125, und Entscheidungen des NG. Bd. 84 S. 295. Dieses Recht des Verlegers ist ein Leistungsverweigerungsrecht und führt nicht dazu, dem Verfasser den Rücktritt vom Verlagsver trage zu ermöglichen. Bleibt also der Verfasser bei seinem Stand punkt stehen, so unterbleibt eben bis auf weiteres die Veröffent lichung des Werkes, ohne daß er etwa das Werk in einem anderen Verlage erscheinen lassen könnte. Der Verfasser ist zum Ersatz aller durch sein Verhalten entstan denen und entstehenden Kosten verpflichtet, einschließlich der Schaden ersatzansprüche, die daraus dem Verlag entstehen, daß das Werk nicht oder nicht rechtzeitig erscheint. Leipzig, den 26. November 1925. vr. Hillig, Justizrat. Berichtigung. Die in Nr. Ill dieser Mitteilungen vom 9. April unter Aus tritte-- genannten Herren CarlHeß und Paul A. Kirpein sind lediglich aus den bisher von ihnen vertretenen Firmen aus- geschieden, aber weiterhin Mitglieder des Deutschen Verlegervcr- eins geblieben. Dis Geschäftsstelle des Deutschen Verlcgervereins. Verantwortlich sür diese Mitteilungen: Detlef Hudemann, Geschästssührer des Deutschen Verlegervcreins, Leipzig, Platostr. 31. 20
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