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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.03.1935
- Strukturtyp
- Ausgabe
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- 1935-03-07
- Erscheinungsdatum
- 07.03.1935
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- Deutsch
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M 56, 7. März 1835. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn Buchhandel. sogenannten »Beitreibungssachen' wieder in größerem Umfange als in der vergangenen Krisenzeit dem Anwalt als dem rechtskundigen Berater der Volksgenossen übertragen werden, hat die Reichs- Nechtsanwalts-Kammer auf Grund der Beratungen in ihrer Voll sitzung vom 5. Dezember 1934 beschlossen, nach Maßgabe der folgen den Richtlinien auch eine von der Reichsgebührenordnung für Rechts anwälte abweichende Gebührenberechnung in Beitreibungssachen zu zulassen: 1. Beitreibungssachen sind gerichtliche Mahn-, Prozeß- oder Zwangsvoslstreckungsverfahren, die ohne streitige Verhandlung durchgefü'irt werden können und Forderungen ständiger Auftrag geber eines Anwalts aus laufenden Geschäften auf Grund von Kauf-, Miet-, Pacht-, Dienst- oder Werkverträgen betreffen. Voraussetzung ist, daß der Auftraggeber seine sämtlichen in einem Gerichtsbezirk geltend zu machenden Beitreibungssachen seinem ständigen Anwalt überträgt. Die Geltendmachung von dinglichen Ansprüchen und die Zwangs vollstreckung in das unbewegliche Vermögen gehören nicht zu den Beitreibungssachen. 2. In Beitreibungssachen werden von den Rechtsanwälten die gesetzlichen Anwaltsgebühren dem Auftraggeber gegenüber nicht geltend gemacht, wenn die Forderung nebst Kosten nicht einge gangen ist. Geht die Forderung nur zum Teil ein, so wird der beigetriebene Betrag in erster Linie zur Abdeckung der entstandenen gesetzlichen Gebühren verwendet. 3. Die baren Auslagen des Rechtsanwalts für Porto, Fern gespräche, Gerichts- und Gerichtsvollziehergebühren sowie Schreib gebühren für gewünschte Abschriften u. a. hat der Auftraggeber auch dann zu erstatten, wenn sie vom Schuldner bei der Kosteneinziehung nicht beigetrieben werden können. Zur Abdeckung seiner sonstigen allgemeinen Unkosten berechnet der Anwalt dem Auftraggeber gegenüber für die Tätigkeit bis zur Erwirkung des Titels einen Betrag von 2 v. H. der beizutreibenden Forderung, mindestens jedoch 1 RM für jede Sache. Dieser Un kostenbeitrag wird für das Vollstreckungsverfahren nochmals er hoben. Er verbleibt dem Anwalt auch dann, wenn Kosten und For derung beigetrieben werden. 4. Der Rechtsanwalt erhebt in Beitreibungssachen keine Vor schüsse auf seine Gebühren. 5. Wird der Auftrag vom Auftraggeber vor Beendigung durch Zwangsvollstreckung zurückgezogen oder von vornherein keine Voll streckung durch den Anwalt gewünscht, so sind die gesetzlichen Ge bühren zu zahlen. 6. Der Rechtsanwalt hat eine Liste der Auftraggeber zu führen, für die er Beitreibungssachen nach vorstehenden Richtlinien über nimmt. Der Beginn dieses Auftragsverhältnisses ist darin zu ver merken. Berlin, den 28. Dezember 1934.« Das. Präsidium der Reichs-Rechtsanwalts-Kammer bemerkt hierzu: »Mit der Aufstellung dieser Richtlinien ist die Anwaltschaft dem seit langem in Wirtschaftskreisen bestehenden Wunsche nach einer Lockerung des starren Anwaltgebührensystems für die sogenannten Beitreibungssachen gefolgt. Die durch die neuen Richtlinien wahl weise neben den gesetzlichen Gebühren zugelassene Gebührenberech nung gestattet dem Anwalt, Beitreibungsaufträge, namentlich von Handel- und Gewerbetreibenden, unter Bedingungen zu übernehmen, bei denen die Auftraggeber für den Fall der fruchtlosen Beitreibung nicht mit dem vollen Kostenrisiko, sondern nur mit einem wesentlich herabgesetzten Hundertsatz der Forderung belastet werden.« Diese neue Regelung sollte allen Reisebuchhandlungen Ver anlassung sein, rechnerisch zu überprüfen, ob eine Änderung der bisherigen Methode der Einziehung der Außenstände ratsam er scheint. A. Harn ach. Zeitschriften- und Zeitungswesen Zeitungs- und Zeitschriften-Grotzvcrtriebe Das in der Anordnung des Präsidenten der Reichspressekammer vom lg. September 1834 ausgesprochene Verbot oer Neugründung von Zeitungs- und Zeitschriften-Großvertrieben wird laut einer neuen Anordnung des Präsidenten der Neichspressekammer vom 27. Februar 1935 bis zum 3V. September 1935 verlängert. Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Auzcigcnwcsen Der Präsident des Werberates der deutschen Wirtschaft gibt bekannt: »Die allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Anzeigenwesen sind nach meiner dritten Bekanntmachung aus der Rückseite aller Preislisten abzudrucken. Sosern Anzsigenaufträge unter ausdrück licher Zugrundelegung der Anzeigenpreisliste und der darin enthal tenen Bedingungen zustande kommen, sind also die allgemeinen Ge schäftsbedingungen auch Bestandteil des Anzeigenvertrages. Ein Einzelfall gibt mir Veranlassung, daraus hinzuweisen, daß auch in den Fällen, in denen die Kenntnis der allgemeinen Ge schäftsbedingungen seitens des Anzeigenaufgebers nicht vorausgesetzt werden kann, Mahnahmen getroffen werden müssen, um die Ge schäftsbedingungen zum Vertragsbeftandteil zu machen. Ich halte es daher für wesentlich, daß in den Anzeigen-Annahmestellen durch einen Aushang darauf hingewiesen wird, daß alle Aufträge nur uuter Zugrundelegung der Preisliste und der darin abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen angenommen werden. Ferner bitte ich, grundsätzlich darauf hinzuwirken, daß in Auf tragsbestätigungen und Quittungsvordrucken Hinweise auf die all gemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen. Letzteres besonders bet Quittungen für die am Schalter angenommenen Anzeigen.« Nachlaß-Staffel für mehrmalige Veröffentlichung Die Nachlaß-Staffel für mehrmalige Veröffentlichung ist — wie auch die übrigen vom Werbsrat der deutschen Wirtschaft in feiner dritten Bekanntmachung sestgelegten Nachlaß-Staffeln — vollständig, d. h. nicht abgekürzt in der Preisliste zum Abdruck zu bringen. Die Staffel ist auch dann vollständig wiederzugeben, wenn die Zeit schrift weniger als 52mal im Jahre erscheint, da mehrere Anzeigen eines Werbungtreibenden an verschiedenen Plätzen einer Druckschrift und bei verschiedenem Text der Anzeige (verschiedene Angebote- als mehrmalige Veröffentlichung anzusehen sind. 180 Auflagcnangabe Nach Ziffer 21 der dritten Bekanntmachung des Werberates der deutschen Wirtschaft ist in Druckschriften, sllr die Anzeigen angenom men werben, unter der Angabe des Verantwortlichen die Durch schnitts- bzw. Mindestauflage anzugeben. Bei diesen Auflageangaben ist eine Abrundung der tatsächlichen Auflagezahl nach unten unter der Voraussetzung zulässig, daß die Abrundung aus dem Pslicht- indruck als solche ersichtlich ist. Dies trifft zu, wenn vor der ab gerundeten Auflagezahl das Wort »über« gebracht wird. In einer Tageszeitung, die im Monat Januar eine durchschnittliche Auslage von 7927 gehabt hat, dürfte demnach im Februar 1935 der Jndruck gebracht werden: »D.A. I. 35: über 7999«. Abrundungen nach oben dürfen grundsätzlich nicht vorgenommen werden, da diese dem Grundsatz der wahrheitsgemäßen Anflagenangabe widerspre chen würden. Auch dann, wenn ein Verleger im Auslageninbruck abgerundete Zahlen veröffentlicht, mutz er in der vierteljährlich zu erstattenden Auflagemeldung die genauen Auflagezahlen angeben. Abrundungen der Auflagezahlen sind also weder in den dem Werberate noch den Werbungtreibenden zugehenden Auslagemeldungen gestattet. Propaganda mit Danksagungen für Versicherungslcistungen Der Leiter des Reichsverbandes für den werbenden Zeitschrif tenhandel macht daraus aufmerksam, daß die Werbung mit Dank sagungen für erhaltene Versicherungsleistungen untersagt ist. Die Veröffentlichung und Auswertung von Danksagungen nach er folgter Auszahlung einer Versicherungsleistnng ist für das gesamte Versicherungsgewerbc verboten. Wer ist beim Neichsvcrband der Deutschen Korrespondenz- und Nachrichtenbüros mcldcpslichtig? Nachrichtenbüros, Korresponbenzbllros, Berlagsagcnturen, selbständige Zeitungsvertretungen (Berliner Büros, die mehrere Zeitungen bedienen), Verlage von Modematern, Verlage von illu strierten und sonstigen Zeitungsbetlagen, Jllustrationsbllros für Bildberichte und Pressezeichnungen, Materndienste, Wort- und Bild- maternbüros, Romanvertriebe, Zeitungsausschnittebllros, private Korrespondenzen, private Jnformationsbriese, Informa tionsdienste, gleich in welcher Form sie herausgebracht werden, auch wenn sie nur für einen beschränkten und ausgewählten Kreis be stimmt sind, haben sich, soweit noch nicht geschehen, beim Reichs-
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