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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1922
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1922-03-29
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1922
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- Deutsch
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x° 75, 29. März 1922. Redaktioneller Teil. Es ist für den Buchhandel wesentlich, wenn man weiß, daß es auf der Erde 170^ Millionen Bewohner gibt, die Englisch reden, davon 60?S in den Vereinigten Staaten und 7V?? allein in Nordamerika. Eintragungen in das Lvpyrizkt Okkioe Washington: . 1917/18 1918/18 1919/S» Bücher, darunter Broschüren, kleine Schriften und Zeitschriftenaussätze 33 617 37 710 39 090 Zeitschriftennummcrn 25 822 25 083 28 935 Vorträge, Nedcn, Ansprachen 152 146 210 Lheatcrstlicke und Musikdramen 2 711 2 293 2 906 Musikwerke 21 849 26 209 29 151 Landkarten 1 269 1 207 1498 Kunstwerke 1 858 1 901 2115 Vervielfältigungen von Kunstwerken Zeichnungen und Bildhauerwerke 2 7 11 wissenschaftlicher oder technischer Art 483 573 914 Photographien 6109 4 642 6 955 Kunstdrucke und Stiche 9161 9 997 10 945 Erneuerungen 1857 1 906 2112 Ftlmwerkc 1838 1 429 1714 Zusammen: 106 728 113 003 126 556. Spanisch-Amerika. Unter dieser Überschrift fassen wir Angaben über die Tages- presse in »Iko Statoswan's ilssr-Looir» (London 1921) oder aus anderen Quellen zusammen, die dem spanischen Statistiker, Herrn Ed. Navarro Salvador in Madrid, zugänglich waren: Argentinische Republik. Das erwähnte Jahrbuch nennt 520 in diesem Staate erscheinende Zeitungen, davon 493 in spanischer Sprache. Das ist offenbar ein Mindestmaß. Nach unseren Ermittlungen erhob sich im Jahre 1911 die Zahl der Zeitungen dort auf 795. Chile. Dieses Land soll gegenwärtig 740 Zeitungen haben <260 Wochenblätter, 97 eigentliche Tagesblätter usw.). Columbia. Im Jahre 1915 erschienen in diesem Lande 363 Zeitungen <38 eigentliche Tagesblätter, 142 Wochenblätter), eine Mindestzahl, denn die von uns hier für das Jahr 1911 ange gebene nannte schon 470 Zeitungsorgane. Mexiko. Im Jahre 1918 besaß dieses Land 439 periodische Veröffentlichungen. Salvador. Im Jahre 1914 hatte dieses Land 20 Zei tungen, worunter ein Dutzend Wochenblätter. Uruguay. Im Jahre 1918 verzeichnete man 319 Zei tungen und Zeitschriften, davon 309 in spanischer Sprache. In Montevideo erschienen 187. Davon waren 138 politische Zei tungen: 34 erschienen täglich. Diese Angaben sind zweifellos ziemlich unvollkommen. Doch ist's an den Interessenten, sie zu vervollständigen und uns das Ergebnis ihrer neuesten Forschungen zukommen zu lassen. (Fortsetzung solgt.) Fortdauer der Demobilmachungsverordnungen. Durch Verordnung vom 18. Februar 1921 hatte die Reichs regierung das Außerkrafttreten der von den Reichsministericn und den übrigen Dcmodilmachungsbehörden auf Grund ihrer die wirtschaftliche Demobilmachung betreffenden Befugnisse erlasse nen Anordnungen für den 31. März 1922 verfügt. Es war sogar in dieser Verordnung vorgesehen, daß einzelne der durch die De mobilmachungsbehörden erlassenen Verfügungen zu einem frühe ren Zeitpunkt Erledigung finden würden. Die von Handel und Industrie gehegte, durch die angeführte Verordnung veranlaßte Hoffnung, wenigstens bis 31. März 1922 von der Fessel des Demobilmachungsrechts befreit zu werden, erfüllt sich leider nicht. Diese Fessel mutzte um so lästiger emp funden werden, als die auf Grund des übergangsrechtes geschaf fenen Bestimmungen vielfach die Rücksichtnahme auf die Belange des Unternehmertums vermissen ließen und auf das einseitige sozialistische Programm eingestellt waren, wie es der Aufruf der Volksbeauftragten an das deutsche Volk vom 12. November 1918 aufgestellt hatte. Dazu ließ das Dcmobilmachungsrecht infolge Einräumung autoritativer Machtbefugnisse an die Demobil machungskommissare und Ausschluß des ordentlichen Rechts weges gegen deren Maßnahmen die erwünschte Rechtssicherheit vermissen. Die' Verordnung vom 18. Februar 1921 war ergangen in der Voraussetzung, daß es möglich sein würde, die Reform des gesamten Arbeitsrechts bis zum 31. März 1922 unter Dach und Fach zu bringen. Diese Erwartung hat sich nicht erfüllt, ob wohl der Zeitraum von über Jahresfrist reichlich bemessen war. Ein Vorwurf wegen der Verzögerung trifft die mit den Vor arbeiten betrauten Stellen nicht, vielmehr muß anerkannt wer den, daß alles getan worden ist, um die neuen Gesetze noch vor Ablauf der Frist herauszubringcn. Sie liegen aber jetzt zum Teil nur in Entwürfen vor, die gegenwärtig in den Ausschüssen des. Reichstages beraten werden. Die Verzögerung findet ihren Grund in den Schwierigkeiten und in der kaum abzuschätzenden Tragweite der zu bewältigenden Materie. Arbeitgeber und Arbeitnehmer aber können nur zu frieden sein, wenn die einzelnen Gebiete mit Gründlichkeit und unter Prüfung und Beleuchtung nach allen Seiten bearbeitet werden, und sie werden die Hinauszögerung daher gern hin nehmen. Da der 31. März vor der Tür steht, mußten Vorkehrungen getroffen werden, um ein Vakuum zu vermeiden und um die Stetigkeit der Weiterentwicklung zu sichern. Die Reichsregie rung hat deshalb mit der Bitte um beschleunigte Behandlung dem Vorläufigen Reichswirtschastsrat und dem Reichsrat in diesen Tagen den Entwurf eines Gesetzes betreffend die Ver längerung der Geltungsdauer von Demobilmachungsberord« Nungen zugehen lassen. Der Grund, weshalb die Verlängerung der Frist nicht einfach im Verordnungswege herbeigeführt wird, ist wahrscheinlich darin zu suchen, daß die Regierung keine Änderung gleichsam in eigener Sache treffen und sich Rücken deckung durch die gesetzgebenden Körperschaften verschaffen will. Von den im Regierungsentwurf aufgeführten Verordnun gen, deren Lebensdauer verlängert werden soll, interessieren hier besonders folgende: die Verordnung der Erwerbslosen - Fürsorge vom 1. Novem- ber 1921; die Anordnung über den Arbeitsnachweis vom 19. Dezember 1918, die Anordnung über die Regelung gewerblicher Arbeiten vom 23. November 1918 / 17. Dezember 1918; die Verordnung über die Arbeitszeit der Angestellten in der Zeit der Demobilmachung vom 18. März 1919; die Verordnung des Reichswirtschafts« und Reichsarbeitsmini- steriums betreffend Betriebsabbrüche und «stillegungen vom 8. November 1920; sowie insbesondere die Verordnung über die Einstellung und Entlassung von Arbeitern und Angestellten während der Zeit der wirtschaftlichen Demobilmachung vom 12. Fe bruar 1920. Besonders auf die Beibehaltung dieser Ver ordnung legt die Reichsregierung größtes Gewicht, und zwar mit Rücksicht aus die Bestimmungen in Z 12 und K 25. Die Vorschriften des A 12 (Zulässigkeit der Verminderung der Arbeitnehmer erst nach vorläufiger Arbeitsstreckung) sollen in einem Gesetz betreffend Maßnahmen gegenüber Betriebsab- brllchen und Betriebsstillegungen neu geregelt werden, und zur Neuregelung der bisher außerordentlich bestrittenen Materie der Verbindlicherklärung von Schiedssprüchen, mit der sich K 25 be schäftigt, ist die bereits im Ausschuß des Vorläufigen Reichswirt schaftsrates beratene Schlichtungsordnung vorgesehen. Die Bedeutung, die der Verordnung vom 12. Februar 1920, insbesondere den angeführten Gesetzesstellen und der im Zusam menhang damit stehenden Verordnung des Reichswirtschafts- und Reichsarbeitsministeriums gegenüber Maßnahmen betr. Be- triebsabbrüchen und -stillegungen vom 8. November 1920 zu kommt, beweist die Debatte im Vorläufigen Reichswirtschaftsrat, in dessen wirtschaftspolitischen und sozialpolitischen Ausschuß der Regierungsentwurf am 15. März beraten worden ist. Gegen die Stimmen der Arbeitgeber wurde der Antrag auf Beibehaltung der Verordnung angenommen. S9K
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