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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.11.1879
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1879-11-20
- Erscheinungsdatum
- 20.11.1879
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- Deutsch
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4816 Nichtamtlicher Theil. 26S, 20. November. stern einverstanden, würde sich aber auch mit der von Herrn Brockhaus vorgeschlagenen Aenderung des Antrags Morgen stern einverstanden erklären, wenn der in Z. 51. des von der September-Commission entworfenen Statuts ausgedrückte Zweck der Kreisvereine Annahme fände. Herr Bielefeld hält unter Hinweis auf die geschichtliche Entwicklung des Börsenvereins den Börsenverein für competent, die Bestrebungen der Kreisvereine zu schützen, ist indeß auch für Wegfall des Wortes „Schleuderei" und beantragt folgendes Amendement zu dem Morgenstern'schen Anträge: „sowie die Förderung ihrer der Pflege eines soliden Geschäftsbetriebs ge widmeten Bestrebungen". Herr Kaiser ist gegen den Ausdruck „zur Bekämpfung der Schleuderet", weil damit nichts präcisirt würde. Ebenso ist er aus demselben Grunde gegen die Fassung des Herrn Bielefeld, erklärt sich aber einverstanden mit H. 51. v., der ja den Ver kehr mit dem Publicum als Aufgabe der Kreisvereine bezeichne. Er beantragt als l.ä.: Die Belebung des korporativen Geistes innerhalb der Kreisvereine, deren Statuten vom Börsenvereine genehmigt sind, sowie die Förderung der Bestrebungen dieser Vereine (ß. 51.). Herr Morgenstern macht noch einmal aus die Gefahren der Schleuderet aufmerksam, glaubt, daß der Z. 51. keine An nahme finden und die Voraussetzung des Herrn Bergstraeßer da durch hinfällig werden würde. Er erklärt sich gegen die Fassung des Herrn Kaiser, empfiehlt seinen Antrag und Wegfall des Kaiser'schen Satzes: „deren Statuten vom Börsenverein genehmigt sind". Er erklärt schließlich, die Worte: „zur Bekämpfung derSchleuderei" fallen zu lassen, wenn der Hinweis auf den tz. 51. präcisirt würde. Herr Kaiser zieht darauf seinen Antrag zurück und schlägt vor, zu sagen: ä> die Belebung des corporativen Geistes in Local-, Kreis- und Provinzialvereinen, sowie die Förderung der Bestrebungen dieser Vereine (nach Maßgabe des §. 51.). Herr Bergstraeßer geht noch einmal aus die Konsequenzen der Schleuderei ein und erklärt sich mit dem Kaiser'schen Anträge einverstanden, weil darin die Inschutznahme der Bestrebungen der Kreisvereine enthalten und dadurch eine Aussprache über die Mißstände der Schleuderei in der Hauptversammlung er möglicht würde. Der Vorsitzende, Herr vr. Brockhaus, stellt nach einigen Bemerkungen auf vorhergegangene Aeußerungen die Frage, ob die Commission mit dem Kaiser'schen Anträge einverstanden sei, was bejaht wird. Es fällt damit der K. 1. ä. mit dem Motive und auf Antrag des Herrn Morgenstern auch der Punkt s. Bei der zweiten Lesung erhält ck. noch den Zusatz: „zum Schutze der geschäftlichen Interessen ihrer Mitglieder". Er lautet nun: ä) die Belebung des corporativen Geistes in Local-, Kreis- und Provinzialvereinen, sowie die Förderung der Bestrebungen dieser Vereine zum Schutze der ge schäftlichen Interessen ihrer Mitglieder (Z. 51.). Herr Morgenstern wirft, im Hinblick auf das sächsische Gesetz, welches sage, daß „alle Mitglieder bei Veränderung der Zwecke übereinstimmen müssen", die Frage aus, ob durch diesen K. 1. die Zwecke des Börsenvereins verändert würden. Herr vr. Brockhaus bittet, die Diskussion darüber aus zusetzen, macht aber darauf aufmerksam, daß nach seiner Ansicht der Z. 1., wie er von der September-Commission angenommen war, den Eintrag in das Genossenschaftsregister unmöglich gemacht haben würde. Der Herr Archivar ist der entgegensetzten Ansicht, da er eine Veränderung der Zwecke in der Bekämpsung der Schleuderei nicht finden könne. Es wird zur Berathung des ß. 2. „Aufnahme" überge gangen und erhält der erste Theil desselben folgende Fassung: Z. 2. Aufnahme. Jeder Buchhändler, sowohl des Inlandes als des Auslandes, kann zum Mitgliede des Börsenvereins ausgenommen werden. Unter „Buchhändlern" im Sinne dieses Statuts werden auch Mnsikalien-, Landkarten-, Kunsthändler, Antiquare und Zeitungsverleger verstanden. Zur Aufnahme ist erforderlich: 1) der Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte; 2) der Nachweis, daß der Auszunehmende nach den am Orte seiner Niederlassung geltenden gesetzlichen Be stimmungen zum Betriebe des Buchhandels berechtigt ist; 3) der Nachweis, daß derselbe den Buchhandel gewerbs mäßig betreibt und zwar entweder selbständig für eigne Rechnung, oder als Theilhaber einer Handels gesellschaft, oder als verantwortlicher Leiter einer Actien- gesellschaft oder einer im Besitze von juristischen Personen, Frauen oder Minderjährigen befindlichen Buchhandlung. Der Punkt 4.: „der Nachweis, daß der Aufnahme suchende Mitglied eines von dem Börsenverein durch Genehmigung seiner Statuten anerkannten, den buchhändlerischen Interessen gewidmeten Vereins ist; für Diejenigen, welche nicht im Bezirk eines solchen Vereins wohnen, ist die Einreichung und Empfehlung des Aufnahmegcsuchs durch drei Mitglieder des Börsenvereins nöthig", und die Parenthese: „(die Genehmigung der Statuten buchhändlerischer Vereine darf nicht verweigert werden, wenn sie nichts den Statuten des Börsenvereins Zuwiderhandelndes ent halten)" veranlassen folgende Verhandlung: Herr Kaiser empfiehlt, statt „Einreichung und Empfehlung": „schriftliche Empfehlung" zu sagen, statt „Zuwiderhandelndes": „Entgegenstehendes". Herr Morgenstern möchte hier in die Frage des Verhält nisses der Kreisvereine zum Börsenvercin eintretcn, während der Herr Vorsitzende bittet, die Berathung hierüber aus den be treffenden Abschnitt zu verschieben. Herr Morgenstern ist für Streichung des ganzen Satzes, da mit dem Wegfalle der Bestimmung, daß jedes Mitglied des Krcisvereins auch Mitglied des Börsenvereins sein müsse, ein organischer Zusammenhang der Kreisvereine mit dem Börsen verein überhaupt nicht mehr bestehe. HerrBieleseld stimmt mit Herrn Morgenstern nicht überein, kommt auf die Entstehung des Satzes zurück und erklärt sich für Beibehaltung. Herr Kaiser schließt sich Herrn Bielefeld an und findet in der Empfehlung der Kreisvereine oder dreier Mitglieder die beste Garantie für die Aufnahme. Herr Morgenstern macht daraus aufmerksam, daß die Auf nahme Sache der Verwaltung, des Vorstandes, sei, und zu dessen Schutz die Bestimmung bestehe: „bei Zurückweisung eines Auf nahmegesuchs ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet". Er beantragt, die Parenthese bei Z. 51. (Kreisvereine) in Berathung zu ziehen, trägt sein Bedenken gegen die Empfehlung durch die Kreisvereine vor und beruft sich auf die Protokoll- erklärung der Herren Spemann und Rohmer. Herr Kaiser empfiehlt Beibehaltung der Empfehlung der Ausnahmesuchenden durch die Kreisvereine.
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