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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.07.1839
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1839-07-02
- Erscheinungsdatum
- 02.07.1839
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- Deutsch
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1341 61 1342 ß. 3. Ob die, von der Frankfurter Buchhändler-Corporation im Januar 1838 ausgcgangene, In dem der Wcin- heimer Buchhändler-Versammlung übergebenen Vorträge nochmals aufgeführte erste Erklärung, dem gestimmten Buchhandel gegenüber, auch von dem Weinheimer Buchhändler-Verein zu adoptircn ist? Hierauf der Beschluß: Der Weinheimer Buchhändler-Verein hofft die von ihm jetzt ausgesprochenen und festgesetzten Principien von dem gesammten Buchhandel mit Beifall ausgenommen und berücksichtigt zu sehen; wogegen die Vereins-Mitglieder ihre besondere Thätigkcit zunächst und vorzugsweise dem Verlage derjenigen Handlungen zuwenden, von denen ihnen die zu hoffende Beachtung ihrer Grundsätze zu Theil wird; sie ergreifen diese Gelegenheit, alle gleichgesinnten Collegcn hiermit aufzufordcrn, dem Weinheimer Buchhändler-Verein beizutreten. §. 4. Welcher Beschluß in Beziehung der neuen Etablissements gefaßt werden soll, und in wie weit dieselben mit Rücksicht auf den Bedarf des Publikums und in dem Interesse der Verleger zu unterstützen sind? Hierauf beschließt der Weinheimer Buchhändler-Verein: Es soll künftig ein jeder Gründer eines neuen Etablissements nur dann von dem Verein anerkannt werden: s) wenn er Zeugnisse beibringt, daß er den Buchhandel praktisch erlernt und sich darin genügend ausgebildet hat, und b) nachdem er von drei Mitgliedern des Weinheimer Buchhändler-Vereins demselben durch dessen Vorstand vorgeschlagen und durch absolute Majorität schriftlich abgestimmt worden, ob der Verein ihn an erkennen will. Wenigstens zwei Drittel der Vereins-Glieder müssen ihre schriftliche Abstimmung gegeben haben; nach zwei Monaten ist die Abstimmung darüber als geschlossen anzusehen, und bei mangelnder Anerkennung haben sämmtliche Mitglieder des Weinheimer Buchhändler-Vereins dem Ausgcschlagencn Rechnung oder Baar-Conto zu verweigern. H. 5. Ob künftig der in dem Vortrage der Frankfurter Buchhändler-Corporation vorgcschlagene, daselbst ausführlich bestimmte Abrechnung- und Zahlungstermin im Bereiche des Weinheimer Buchhändler-Vereins eingehalten werden, und die in demselben Vortrage beantragten Mittel angcwcndet werden sollen, Contravenienten zu ihren Verbindlichkeiten anzuhalten? Der Weinheimer Buchhändler-Verein hat die in dem Vorträge der Frankfurter Buchhändler- Corporation bestimmten Termine, sowie die Anwendung der dort beantragten Mittel zu deren Einhaltung vollständig angenommen. Derselbe lautet wie folgt: „daß die Ostermesse als der allgemein übliche Termin anzuerkennen ist, wo jede Rechnung unter den Corporations-Mitgliedern geordnet, rcmittirt und saldirt sein muß. Jede solide Handlung wird diese Bestimmung, als eine sich von selbst verstehende festhalten und ihren Verbindlichkeiten Nachkommen; in den Fällen aber, wo das Remittiren oder das vo llstä ndige Saldiren einer Rechnung von nicht zu beseitigenden Umständen abhängig war, erklären wir einen wetteren Termin des Creditors zwar für billig und loyal, bestimmen jedoch das Ende des Julimonats als den äußersten, nach dessen Ablauf kein Entschuldigungsgrund mehr als zulässig anzuerkennen ist. Sollte nun auch nach Ablauf dieser Frist ein Vereinsmitglied mit irgend einer Zahlung oder Verbindlichkeit noch im Rückstände sein, so soll der Creditor die Vermittlung des Vorstandes in Anspruch nehmen können, welchen die Corporation zu diesem Ende zu erwählen hat, und bleiben auch dessen Schritte zur Befriedigung des Creditors bis zu der darauf folgenden Ostermesse erfolglos, so ist der Debitor, außer der ihm drohenden gerichtlichen Verfolgung, als Mitglied der Corporation zu streichen, und wird demselben dadurch der Credit des ganzen Verbandes auf so lange entzogen, bis derselbe darlhun kann, daß er seine Verbindlichkeiten gegen sämmtliche Mitglieder der Kreiscorporation erfüllt hat " Diese Bestimmungen kommen von nun an bei dem Weinheimer Buchhändler-Verein in Anwendung. ß. 6. Welche Norm man als die üblich angenommene Rabatt-Bewilligung fcstsetzen will? Der Weinheimer Buchhändler-Verein beschließt hierauf: kein in Ziffern ausgedrücktes Maximum oder Minimum eines Rabatts in seinem heutigen Protokolle auszunehmen, jedoch an den heute desfalls mündlich verabredeten Bestimmungen gegenseitig fest zu halten, und nach Maßgabe der Erfahrungen von einem Jahre bei seiner nächsten Versammlung hierüber weitere Bestimmungen zu treffen. Auch wurde für unstatthaft erklärt, den für Particularen bestimmten Facturen eine gedruckte Rabatt-Anerbietung beizufügen. H. 7. Ob man damit einverstanden ist, bei vorkommenden Pcänumerations - und Baarzahlungs -Unwesen einen abwehrenden Beschluß zu fassen, den man im Voraus für allgemein verbindlich erklärt, wenn die Mehrheit sich dafür ausgesprochen hat? Bei verkommender, in diesem Paragraphen angcdeuteten Unbill verbindet sich der Weinheimer Buchhändler- Verein, dem Pcänumerations-und Baarzahlungs-U nwesen mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln
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