379 380 Im Monat Marz sind folgende Firmen in den Börsenverein ausgenommen worden: 1) Herr Ludwig Pabst in Darmstadt; 2) - Julius Erdmann in Holzminden; 3) - Fr. Winkler, Firma: Pustct'sche Buchhandlung in Passau; 4) - Louis Nitze, Firma: Plahn'sche Buchhandlung in Berlin; 5) - Friedrich Opitz in Sorau; 6) - Friedrich Heinrichshofen in Mühlhausen. Berlin, den 31. Marz 1835. Der Vorsteher des Börsenvcrcins E n s l i ii. Im Verfolg meiner Bekanntmachung in Betreff des Nachdrucks deutscher Claffikcr in Paris, Börsenblatt Nr. 6, bringe ich hierdurch zur Kcnntniß, daß auf meine Eingaben vom 23. Dcc. 1834 und 1. Fcbr. c. an das königl. hohe Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, worin ich das Ansuchen stellte, „daß cs Einem hohen Ministerium gefallen möge, gegen die Einfuhr und zum Verbote dieser Nachdrücke die hochdcmsclbcn geeignet scheinenden Maßregeln gnädigst anordnen, nach hohem Ermessen auch ein allge meines Interdikt von Seiten der hohen Bundesversammlung herbeiführcn zu wollen," der nachfolgende Bescheid mir heute zugckommcn ist. Obwohl nun, wie cs scheint, das ganze Unternehmen nicht zur Ausführung kommen wird, so muß ich doch, da die angcordnctcn Maßregeln sich nur auf den preußischen Staat beziehen, den Herren College» in den übrigen deutschen Bundesländern anheim geben, zur Vorsicht ihre resp. Negierungen gleichfalls um ein ausdrückliches Verbot anzugehen; in einigen derselben ist dies bereits mit dem besten Erfolg geschehen. Berlin, den 30. März 1834. Der Vorsteher des Börscnvereins. E n s l i n. Die königlichen Ministerien des Innern, für die Gewerbe und der Polizei, mit denen das untcr- terzcichnete Ministerium gleich nach Empfang Ew. Wohlgcboren Eingabe vom 1. Febr. d. I. wegen Ergrei fung schleuniger Maßregeln zur Verhütung der Einführung der in Frankreich beabsichtigten Nachdrücke deutscher Claffikcr in Schriftwechsel getreten ist, benachrichtigen dasselbe jetzt, daß sie, gestützt auf die Bestim mung des Artikel XI. des Ccnsur-Gesetzes vom 18. Oktober 1819, der zufolge keine außerhalb der Staaten des deutschen Bundes gedruckte Schrift ohne ausdrückliche Erlaubniß der Ober-Censur-Bchörde in den königl. Staaten verkauft werden darf, nicht nur das königl. Ober- Censur-Collegium ganz besonders noch auf jene Nachdrücke aufmerksam gemacht, sondern zugleich auch das königliche Ober-Präsidium in den Nheinprovinzcn ausdrücklich angewiesen haben, das Erforderliche an die betreffenden Orts-Polizei-Behördcn dahin zu erlassen: baß für den Fall einer versuchten Einschwärzung jener Nachdrücke in die königl. Staaten deren Beschlagnahme sofort Statt finde, und das Weitere hierunter alsdann verfügt werde. Das Unterzeichnete Ministerium, indem es Ew. Wohlgcboren hiervon in Kcnntniß setzt, bemerkt zugleich, daß diese Angelegenheit jedoch fortgesetzt Gegenstand der Berathung sowohl mit den genannten bei den königl. Ministerien als den übrigen hierunter bethciligtcn königl. Central-Bchörden bleibt. Ew. Wohlgcboren werden sich hieraus überzeugen, daß nichts außer Acht gelassen worden ist, um das Unternehmen der französischen Buchhändler in Hinsicht der dagegen zu ergreifenden Maßregeln zum Ge genstände der bcsondcrn Aufmerksamkeit der betreffenden Behörden zu machen. Berlin, den 29. März 1835. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, gez. Eichhorn. An den Buchhändler Herrn Enslin, Wohlgcboren.