325 17 326 3) Die Discussion über den Entwurf eines neuen Statuts für den Börscnvercin und eventuell dessen dcmnächstigc Annahme. Der Entwurf ist u. d. 15. Juli 1836 an alle Vercinsmitgliedcr zum Bchufc vorläufiger Bemerkungen gedruckt vertheilt worden, und cs sind von sammtlichen (gegen 600) ausgcgebencn Exemplaren ein und dreißig mit, zum Theil unerheblichen, zum Thcil auch recht gut gearbeiteten ausführlicheren Anmerkungen und erhobenen Bedenken zurück gekommen; ein größerer Thcil wurde mit einer unbedingten Genehmigung versehen und die meisten blieben ganz unbeantwortet. Die sammtlichen Emcndationcn sind von dem Vorsteher nach §. §. geord net zusammen gestellt worden und bilden auf diese Weise ein übersichtliches Ganze. Es würde aber dessenungeachtet die zu einer Generalversammlung verwendbare Zeit, und auch die Verdoppelung derselben zu einer gründlichen Er örterung dieser Sache nicht ausrcichen. Deshalb wird der Vorstand alle diejenigen Herren, welche thcils schon an dem Entwürfe selbst commissarisch Theil genommen, thcils denselben spater mit Anmerkungen begleitet haben, in sofern sic in Leipzig persönlich anwesend sind, zu vorbereitenden Confcrenzcn zu versammeln sich erlauben, wodurch derselbe den Zweck zu erreichen hofft, sowohl das Statut von allen Seiten gründlich beleuchtet zu sehen, als auch der Hauptversammlung die letzte Stimme zu erleichtern. Die Fragen zu einer künftigen Aufstellung einer Sammlung buchhändlcrischcr Gcschäftsgcbräuche (Usan- ccn-Codex) sind bekanntlich am 1. August 1836 gleichfalls an alle Börscnvcrcinsmitgliedcr gedruckt vcrtheilt worden, und cs sind davon bis jetzt ein und achtzig mit bcigefügtcn, fast durchgehends sehr weitläufigen, Anmerkungen und Beantwortungen zurück gekommen, darunter nur einige wenige aus Süddeutschland (Oesterreich mit eingcschlossen) — und folglich hat.nur etwa ein Siebentel aller Empfänger eine Thcilnahmc dafür gezeigt. Der Vorstand muß cs sich daher zur Gewissenssachc machen, dieser Angelegenheit für jetzt noch keine weitere Folge zu geben, sondern de ren größere Reife zu erwarten, da hierbei eine etwa von der Generalversammlung erfolgende Annahme durchaus nicht diejenige Aufnahme bei den Abwesenden finden würde, die einen günstigen Erfolg hoffen läßt, so daß unsere Geschäftsgebräuchc, anstatt dadurch besser geordnet und geregelt zu werden, vielmehr nur verwirrt werden und sich leicht noch mehr Spaltungen und einseitige Willkührlichkcitcn erheben könnten. — Jedoch behält sich der Vorstand, um weitere Schritte darin nicht zu vernachlässigen, vor, alles Eingegangenc, welches bereits ein Manuskript von einem starken Quartband bildet, und alles etwa noch Eingehende, im Laufe des nächsten Sommers, übersichtlich geordnet, zur weitern Einsicht der Herren College» zu bringen. Diejenigen Mitglieder des Börsenvcrcins, welche nicht persönlich zur Messe kommen, jedoch wünschen, daß ihre Geschäftsführer an den Berathungcn Thcil nehmen sollen, werden ersucht, solche mit einer, ausdrücklich zu diesem Bchufe ausgestellten Vollmacht zu versehen, weil ihnen nur unter dieser Bedingung der Zu tritt gestattet werden kann. Anträge und Vorschläge, welche einer oder der andere unserer Herren Collegen vor die Hauptversammlung zu bringen wünschen möchte, werden spätestens bis acht Tage vor Jubilate erbeten, und sind an den Vorsteher einzusenden. Berlin, Halberstadt und Lcipz'g, den 22. Februar 1837. Der Vorstand des Börscnvereins. Ensiin. F. R. Helm. K. F. Köhler. Bekanntmachung. Zu Anfang der Oster-Messen pflegen gewöhnlich mehrere Handlungen dem Börsenvcrein beizutreten; um jedes Hindcrniß aus dem Wege zu räumen, welches die Aufnahme erschweren oder verzögern könnte, wird hierdurch auf die Erfordernisse zu derselben wiederholt aufmerksam gemacht. — Ein Ncuaufzunehmcnder hat zu den Acten des Vereins bcizubringen: 1) die Conccssion seiner Landcsbehörde, daß er zum Buch- oder Musikalienhändler berechtigt ist, in vidimirtcr Abschrift; 2) sein eigenhändig untcrzcichnetes Circulare, das von neu ctablirten Handlungen überdies sammtlichen Vercinsmitglicdcrn wenigstens vier Wochen vorher zugcgangcn sein muß; 3) eine Verpflichtung folgenden Inhalts: