Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.04.1837
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1837-04-07
- Erscheinungsdatum
- 07.04.1837
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18370407
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-183704077
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18370407
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1837
- Monat1837-04
- Tag1837-04-07
- Monat1837-04
- Jahr1837
-
569
-
571
-
573
-
575
-
577
-
579
-
581
-
583
-
585
-
587
-
589
-
591
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
571 28 572 unmoralisches und betrügerisches Gewerbe sei, man dieses durch ein absolutes Verbot aus Frankreich verbannen und auf Liese Weise ei» edles und gemeinnütziges Beispiel geben müsse, selbst auf die Gefahr hin, daß dies im AuSlandc kein» Nachahmung fände. In diesem Sinne sollte die französische Gesetzgebung für den Nachdruck der fremden Bücher in Frankreich Dasselbe thun, was sie zu einer ander» Zeit für das ciroit ü'audaine gctha», sie sollte im Julande die Abschaffung decrctiren, bevor sic im AuSlandc von derselben Vortheil zöge. In Frankreich, sagte man, würde sich diese Maßregel fast nur auf die englischen Bücher beziehen, die in Paris ebenso wohl wie in den Ver einigten Staaten nachgcdruckt werden. Allein die Mehrheit der Commission war der Meinung, daß für den Augenblick bei der Annahme dieses PrincipS in Frankreich nur wenig auswärtige Staaten bctheiligt sein möch ten, und daß, da eine solche unbedingt und ohne Vorbehalt ausgestellte Maßregel nur ein illusorischer Act der Großmuth sein würde, cs besser wäre, sic nur bedingungsweise in die Ge setze aufzunchmen, sie gleichsam als ein gegenseitiges Pfand anzu bieten, sic als eventuelle Basis für die diplomatische Ausglei chung hinzustellen, in Betreff eines Gegenstandes, der von eben so hohem Interesse für die Civilisatio» wie für die Wissen schaft ist. Die Commission hält also für nothwcndig, sei cS nun durch besondere Bestimmung, oder durch Zusatz zu einem bevorstehenden Gesetze über das literarische Eigenthum, zu ver ordnen , daß alle in fremder oder französischer Sprache geschrie bene Werke, die zum ersten Male im AuSlandc erscheinen, binnen einer festgesetzten Frist, weder bei Lebzeiten des Verfassers noch nach seinem Lode, in Frankreich wieder abgcdruckt werden dürfen, ohne seine oder seiner Bevollmächtigten Einwilligung, wobei zugleich bemerkt werden müßte, daß diese Verordnung nur auf diejenigen Ausländer Bezug hat, welchen die Regierung gleichen Schuß wie den französischen Ilnterthancn gewährt. Bei diesem Vorschläge entgeht der Commission nicht, daß die von ihr verlangte Gegenseitigkeit für Frankreich nachtheilig sein würde, wenn sie auf Len einzigen Punkt, den das Gesetz auö- drücken kan», beschränkt bliebe. In der That ist cs nicht durch den Nachdruck unserer Bü cher, sondern durch den Kauf derselben von fremden Nachdru ckern, daß der englische Buchhandel den französischen beeinträch tigt. Denn Len Wiederabdruck der neuesten englischen Erschei nungen in Frankreich zu verbieten, hieße bei der gegenwärtigen Lage der Dinge den Franzosen einen beträchtlichen Vor- lheil entziehe» und dem literarischen Eigenthumc der Eng länder einen' Dienst leisten, Len die Geltendmachung dessel ben PrincipS ihrerseits nicht aufwiegen würde. Diese Ver schiedenheit wird durch den ungleichen Preis des äußern Mate rials in beiden Ländern Hinlänglich erklärt. Selbst das Hono rar dcS Verfassers abgerechnet, würde der englische Buchhandel wenig durch den Nachdruck französischer Ausgaben gewinnen; dafür kauft und verbreitet er jedoch die wohlfeilen belgischen Nachdrücke. Um also für Frankreich eine vollständige Sicherheit zu er reichen, bedürfte es eines Abkommens mit den englischen Zöllen; die Handels- und Negozirungsvcrträgc zwischen beiden Staa ten müßten eine Bestimmung »rleidc» des Inhalts: daß die englischen Zölle von denjenigen französischen Werken, welche nicht Gemeingut sind, nur die direct aus Frankreich kom menden Ausgaben, die als Originale beglaubigt sind, durch lassen dürften. Nur dadurch entzöge man dem belgischen Nach drucke einen seiner Hauptmärkte, und der englische Buchhan del könnte damit vollkommen zufrieden sein, da, abgesehen von dem Verbot des Nachdrucks englischer Werke in Frankreich, die französischen Grenzen nun auch die amerikanischen Nachdrücke nicht mehr durchlasscn würden. Dasselbe Verfahren, verbunden mit den administrativen Maßregeln, würde den französischen Buchhandel auch in Deutsch-j land und dem hohen Norden, wo seine Producte so gesucht sind, sicher stellen. Unstreitig würden die deutschen Staaten, die ^ gleichfalls von dem Grundsätze auSgchcn, daß das Eigcnthums-^ recht des Vers, an sein Werk nicht blos auf die enge Gerichts barkeit des besonder» Staatengcbictcs beschränkt werden dürfe, und deshalb schon mehre Spccialvcrträge getroffen haben, sich dieser von Frankreich vorgeschlagenen, gegenseitigen Gewährlei stung anschließen können; und Liese Ucbercinkunft würde zugleich für die deutschen Gelehrten vortheilhaft sein, deren Werke häu fig in einer der gröstern Grenzstädte Frankreichs nachgedruckt werden, und LicS Schicksal gewiß auch auf andern Punkten in dem Maße, wie in Frankreich die deutsche Sprache sich mehr und mehr verbreitet, werden erleiden müssen. Die genannten verschiedenartigen Maßregel» hängen von einer Mitwirkung des Auslandes ab und müssen sich gestalten nach dem Ausschlag der Unterhandlungen. Doch gicbt es noch andere, die unmittelbar auf französischem Boden in Wirksamkeit treten können und welche die Commission hiermit in Anspruch nehmen will. Für jetzt geschieht der Transit der buchhändlcrischcn Arti kel durch Frankreich ohne Prüfung und Controlc: die aus Frankreich ausgcführte» französischen Bücher werden nach Ver lauf von fünf Jahren ungehindert wieder cingcführt, nur die Nachdrücke werden von der Grenze zurückgcwicscn. Hieraus entspringen zwei Uebclständc: einmal prosiliren die aus dem Auslände kommenden Nachdrücke französischer Bü cher von dem Transit, und dann werden dieselben auch unter den zurückgehendeu Büchern eingeschmuggelt. Hieraus er klärt sich, wie auf den Listen der Douancn, in Folge der Thä- ligkeit der belgischen Nachdrucker, die Zahl der wieder nach Frankreich cingeführtcn Bücher sich ungemein vermehrt hat. Diese Zahl, die 1825 nur 9435 Kilogramme betrug, belief sich 1834 schon auf 19,851 Kilogramme und beträgt im ersten Se mester 1836 allein 11,864 Kilogramme. Hierzu kömmt, daß dieser betrügerische Verkehr durch die bedeutende Vermehrung der Zollburcaus, die für Len Import der Bücher geöffnet sind, sich gesteigert hat. Das Gesetz vom 27. März 1817 hat zu dem Ende nur die fünf Bureaus von ValcncicnncS, Straßburg , Pont-de-Beauvoisin, Bayonne und Calais angenommen. Seitdem sind aber noch 17 andere Bu reaus hinzugekommcn, unter andern das von Lille, das die bel gische Grenze berührt. Die Commission, ohne die Vorthcile eines freien Transits zu verkennen, glaubt demnach, daß in einem Falle, wo cs sich um die Unterdrückung einer betrügerischen Spcculation handelt, daß also H Frankreich einer solchen sein Gebiet nicht leihen dürfe, die Nachdrücke der französischen Bücher in keinem Falle zum > Transit zugclaffcn werden dürfen. Diese Maßregel würde zwar ! die Nachdrucker nicht hindern, ihre Sendungen auf einem län- ^ gern und kostspieligcrn Wege dennoch zu befördern; allein sie würde dessen ungeachtet eine heilsame Schwierigkeit in den Weg ! legen. Demnach erachtet die Commission, daß die Gegenstände , des Buchhandels, wenn sie zum Transit kommen, einer Vcrisi- cation und, im Fall cs Nachdrücke sind, der Consiscation un terworfen werden müssen. Die Commission erachtet ferner, daß nach Maßgabe des Gesetzes die für den Import der Bücher geöffnete» Bureaus der Zahl nach vermindert werden müssen, und um Defraudationen zu vermeiden, glaubt sic, man müsse 1) die Wiedcrcinbringung > der von Frankreich ausgeführten Originalwerkc gesetzlich aufhc- ben, 2) aber in Betreff der im AuSlandc erschienenen oder ueuaufgclcgten Bücher, selbst wenn kein Verdacht des Betrngcö , vorhanden ist, sobald sie eiugcführt werden sollen, noch ein bc- H solideres Certisicat ihrer Echtheit in Anspruch nehmen, mit An gabe dcS Titels des Werks, des Druckorts und Datums und der 1 Zahl der Bände, welche letztere noch überdies nicht roh, sondern ! nur broschirt oder gebunden eingcführt werden dürften. Diese verschiedenen Bemerkungen zusammenfassend, beschließt ! die Commission: 1) Daß, da der auswärtige Nachdruck französischer Bücher nicht füglich an dem Hauptsitz seiner Fabrikation erreicht wer den kann, man ihn durch ZwängSmaßrcgeln und Hemmnisse sei-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht