Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.08.1837
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- 1837-08-04
- Erscheinungsdatum
- 04.08.1837
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1405 62 1406 betreffend, von diesen nicht weiter in Benutzung gezogeni wurde, und demnächst der Grund bezeichnet, welcher einer ^ anderweiten Vorlegung des obgedachten Gesetzentwurfs! auf gegenwärtigem Landtage entgegensteht. In Bezie hung darauf wurde erklärt: daß, da die Verhältnisse sich immittelst noch nicht geändert, die nochmalige Vorlegung dieses Gesetzentwurfes den, in der Schrift vom 31. Mai 1834 geäußerten Ansichten und Wünschen der Stände nicht entsprechen, und, im Sinne derselben, die Regulirung der Preßangelegenheiten auf dem Wege einer neuen Gesetzge bung vielmehr so lange auszusetzen sein werde, bis dies de finitiv und auf veränderten Grundlagen werde geschehen können. Daneben aber war die allerhöchste Geneigtheit ausgesprochen, den dazu geeigneten Zeitpunkt fortwäh rend im Auge zu behalten, und zu seiner Zeit, bei dessen Wahrnehmung, die zur Beschleunigung desselben etwa dien- sam erscheinenden Schritte zu thun. Ferner wurde da:in erwähnt, wie es in vielem Betracht bedenklich gewesen, der Ausführung des in einer Verordn, vom 7. Nov. 1831 ge machten Vorbehalts: „die Eensurangelegenheiten dem Mi nisterium des Cultus zu entnehmen und sie dem Departe ment des Ministeriums des Innern zu überweisen, länger Anstand zu geben. Das höchste Decret ging sodann auf die mehrerwähnte Verordnung vom 13. Octobec vorigen Jahres und auf de ren Inhalt über und bemerkte: daß selbige, in Folge der vereinigten Verwaltung der Eensur- und Preßangelegen heiten unter dem Ministerium des Innern in letzter Instanz erlassen und geboten worden, durch die Nothwendigkeit, die Verwaltung der Eensursachen zu reguliren, dafür mit den Kreisdirectionen verbundene Mittelbehörden — deren das Ministerium des Innern vermöge seiner Stellung und Organisation auch in diesem Zweige der Verwaltung nicht entbehren können — zu organisiren und den übrigen Ein richtungen dabei denjenigen Grad größerer Freiheit, Be stimmtheit und Uebersichtlichkeit zu geben, dessen sie bedurf ten, um theils ihrem Zwecke zu entsprechen, theils aber auch für die Schriftsteller, die Buchhändler und die Buch drucker, so wie für das gestimmte Publicum so wenig als möglich belästigend und beschränkend zu sein und, nament lich durch cvllegialisch organisicte Mittelbehöcden an den Orten der Eentralcensur, den Betheiligten einen möglichst prompten und kräftigen Schutz gegen etwaige Wittkühr oder unnöthige Strenge einzelner Eensoren zu sichern. Uebri- gens wären in der angezogenen Verordnung nicht nur die nöthigen Bestimmungen zu Ausführung der bisherigen g e - setz liehen Vorschriften — welche unverändert verblieben — mit Anpassung auf die neuen organischen Einrichtungen ertheilt, sondern auch die nöthigen Bestimmungen zu Aus führung dieser bisherigen gesetzlichen Vorschriften selbst über sichtlich zusammengestellt worden; auch wären daneben, so wohl um den, der praktischen Bekanntschaft damit entbehren den, neuen Eensurbehörden, als auch um den Betheiligten ein desto sicheres Anhalten zu geben, in einer beigelegtcn allge meinen Instruction für die Eensoren, was bisher noch nicht der Fall gewesen, die Grundsätze, nach welchen diese zu verfahren haben, veröffentlicht worden. Inzwischen wä ren jedoch einige theils neue, theils ältere, in diese Verord nung aufgenommene Ausführungsbestimmungen auf Vor stellungen der Buchhändler und Buchdrucker, um deren Ge schäftsbetrieb zu erleichtern, modificirt, namentlich sei der, in dem tz. 42 der Verordnung ungeordneten," Erhebung der daselbst bezcichneten Sporteln für jetzt Anstand gegeben worden. Diese und andere von der nächsten Erfahrung noch an die Hand zu gebende Nachträge und Erläuterun gen zu jener Verordnung sollten nach einiger Zeit zusam mengestellt und durch das Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt gemacht werden. Es war damit die allerhöchste Erklärung verbunden worden: „daß, da bei der Zu sammenstellung der gegenwärtig bestehenden.gesetzlichen Be stimmungen in der nurerwähnten Verordnung manche Lü cken und Mängel der dermaligen Gesetzgebung sich bereits ergeben, deren Beseitigung nur auf dem Wege der Gesetz gebung möglich sein werde, darauf Bedacht genommen werden solle, daß auch in dem Fall, wenn bis zum nächsten Landtage die Bearbeitung eines vollständigen Preßgesetzes nach einem veränderten Hauptprincipe nicht thunlich sein würde, die bereits bemerkten, so wie die etwa sonst bis dahin wahrzunehmenden Lücken, Mängel und Unzweckmä ßigkeiten in den bisherigen gesetzlichen Bestimmungen über die Angelegenheiten der Presse, unter Benutzung der bis dahin zu machenden Erfahrungen der Behörden, durch ei nen der nächsten Skändeversammlung vorzulegenden Gesetz entwurf beseitigt werden." Am Schlüsse des Decrets wurde den Ständen zu erkennen gegeben, daß anfänglich allerhöchsten Orts es zwar für angemessen erachtet worden, die in dem Decrete enthaltene, so wie die nach Befinden etwa noch au ßerdem von den Kammern gewünschte, Auskunft über die sen Gegenstand denselben erst bei Gelegenheit der Budjet- verhandlungen ertheilen zu lassen, wobei diese neuen Einrich tungen, wegen der deshalb zu postulirenden Bewilligung, ohnehin zur Sprache kommen müssen, daß aber, da dieser Gegenstand auf Anlaß einer ständischen Petition noch vor den Budjetverhandlungen in Anregung gekommen, es spä ter für zweckmäßig befunden worden, der darüber bei Er öffnung des Landtags geschehenen Andeutung gemäß, ohne längeren Anstand jene, in dem Decrete enthaltene, Mit theilung folgen zu lassen. — Die Kammer, von dem Präsidium darauf aufmerksam gemacht, daß nun zuvörderst wohl näher zu prüfen sein möchte, in wie weit der Bericht der dritten Deputation durch dieses Decret sich erledige oder zu modificiren sei, beschloß, daß darüber von jener, in Gemeinschaft mit der 1. Deput. Bericht erstattet werden solle. In diesem wurde denn an- gerathen: mit der ersten Kammer in der Erklärung sich zu ver einigen, daß die Stände auf den Grund ertheilter al lerhöchster Zusicherung der Vorlegung eines der Ver fassungsurkunde entsprechenden Preßgesetzes auf näch stem Landtage vertrauensvoll entgegensehcn; inmittelst aber bei der Verordnung über Verwaltung der Preß- polizei vom 13. Oct. 1836 unter gewissen, von ihr in Vor schlag gebrachten Modifikationen es bewenden zu lassen. (Fortsetzung folgt.) Verantwortlicher Redacteur: C. F. Dbrffling.
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