für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Dcputirten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. 88. Freitags, den 3. November 183?. Aus den Berathungen der ersten Kammer der Sachs. Ständeversammlung in Betreff der Verordnung über Verwaltung der Preßpolizei im Königreich Sachsen v. 13. Oct. 1836. (Schluß.) Weiter enthalt der Bericht der Deputation Folgendes: „Der dritte Punct des jenseitigen Deputations-Berichtes umfaßt zwei mit einander nicht in nothwendiger Verbin dung stehende Gegenstände, und es betrifft ») der erste der selben den Umstand, daß nach §. 10 der Verordnung jeder Censor an Eidesstalt angeloben soll, die ihm erthcilten nicht nur allgemeinen, sondern auch besondern Instructionen zu beobachten. Die jenseitige Deputation schließt daraus, daß den (Zensoren nebst der jetzt veröffentlichten Instruction noch s andere, als geheime zu betrachtende Vorschriften ertheilt wer- ^ den sollen, und schlagt vor: „auf die Entfernung der dies- fallfigen Bestimmung aus §. 10 anzutragen," indem sie die ^ allgemeine Instruction für erschöpfend hält und in geheimen ! Anweisungen möglicher Weise ein Mittel zu übermäßiger Beschränkung der Preßfreiheit erblickt. Die zweite Kam mer ist dem Vorschläge auch beigetreten. „Der diesseitigen Deputation scheint indessen bei jenem Vorschläge ein Zrrthum obzuwalten. Es kann nämlich aus dem Inhalte des tz. 10 der Verordnung noch keinesweges ge folgert werden, daß neben der im Gesetz- und Verordnungs blatte abgedrucktcn Instruction noch eine zweite geheime Anweisung der (Zensoren bestehe, und wie solches ganz ge wiß nicht verborgen bleiben würde, so geben auch weder der Sinn der Staatsrcgierung Sachsens im Allgemeinen, noch die bei Gelegenheit der Discussion vorgekommcnen Aeußerungen der Regierungscommiffarien Veranlassung, es zu glauben. Wohl aber liegt cs, wie bei allen Anord- 4r Jahrgang. nungen allgemeinerer Art, so auch hier, in der Natur der Sache, daß eintretende besondere Ereignisse und Umstände zuweilen auch besondere Bestimmungen erheischen, und daß die Erfahrung hier und da Mängel und Lücken in den ge gebenen Vorschriften zeigt, die ohne Nachtheil nicht unaus- gefüllt bleiben können. Die Staatsregierung in der Er- theilung besonderer Anweisungen dieser Act zu beschränken, kann wohl nicht in der Absicht der Stände liegen, und es würde weder thunlich noch zweckmäßig sein, jede derselben durch das Gesetz- und Verordnungsblatt zu publiciren. Die Deputation kann sonach in der beregten Bestimmung des §. 10 irgend etwas Bedenkliches nicht finden und den Beitritt zu dem jenseitigen Beschlüsse nicht anrathen. Sollte die verehrte Kammer indessen bei der ganz beson dern Natur des vorliegenden Gegenstandes das jenseits angeregte Bedenken nicht, wie die Deputation vorzugsweise anräth, ganz auf sich beruhen lassen wollen, vielmehr noch irgend eine Erklärung wünschen, so würden wir sie auf eine passendere Weise darin zu finden glauben, „wenn sich die beiden Kammern vereinigten, in der Schrift die zuversicht liche Erwartung auszusprechen, daß die den (Zensoren zu cr- theilenden besondern Anordnungen niemals etwas enthalten würden, was dem Geiste und Sinne der veröffentlichten Instruction entgegen sei, und daß bei wichtigeren Anord nungen, deren Kenntniß den Schriftstellern zu ihrer Di- rection wünschenswert!) erscheinen müsse, in sofern nicht ir gend besondere Bedenken entgegen ständen, eine Bekannt machung durch das Gesetz- und Verordnungsblatt erfolgen werde." Nach dem Vortrage dieses Abschnittes sprach Herr Staatsminister Nostitz und Jänckendorf: „Die Deputation drückt sich aus, es sei keine Veranlassung, zu glauben, daß 15?