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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.11.1837
- Strukturtyp
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- 1837-11-03
- Erscheinungsdatum
- 03.11.1837
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- Deutsch
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2083 88 2084 neben der veröffentlichten Instruction der Censorcn noch eine geheime bestehe. Vielleicht habe ich mich in der II. Kam mer über diesen Puncr nicht bestimmt genug ausgesprochen. Ich will es nachholen. Ich versichere pflichtmäßig, daß neben der jetzt veröffentlichten Instruction der Censoren eine zweite geheime Instruction nicht besteht. Aber ich halte mich auch verpflichtet, zu erklären, daß niemals eine Zusi cherung gegeben werden kann und wird, daß nicht in gewis sen Fällen und bei eingetretenen bcsondcrn Verhältnissen den Censoren eine besondere Instruction gegeben werden solle. Wollte ich eine Zusicherung der Art aussprechcn, so würde ich etwas zusagen, was vielleicht nicht gehalten wer den könnte. Dazu werde ich mich nimmermehr verstehen. Daß nur in dringenden Ausnahmesällen zur besondern An weisung der (Zensoren geschritten werden wird — das kann ich versichern;" worauf der zuerst gemachte Vorschlag der Deputation mit 28 gegen 2 Stimmen angenommen wurde. Anlangend den Beschluß der zweiten Kammer, „bei der Staatsregierung daraus anzutragen, daß sie die Entscheidungen in Preß- und Eensursachen nicht ohne Ent scheidungsgründe ertheilen lassen wolle," rieth die Depu tation den Beitritt zu diesem Beschlüsse, da nicht nur §. 36 der Verfassungsurkunde auf das bestimmteste zusichere, daß bei Abweisung von Beschwerden über Unterbehörden stets die Gründe angegeben werden sollen, sondern auch die Absicht des Staatsgrundgesetzcs unverkennbar dahin gehe, die Staatsbürger stets über die Ursachen der gefällten Entscheidungen belehrt zu sehen, dies auch in dem vorlie genden Falle um so leichter ausführbar sei, als jetzt die Instruction der (Zensoren veröffentlicht sei, und in den meisten Fällen schon die Anziehung der betreffenden Para- graphe derselben genügen dürfte. Dies wurde ohne alle wei tere Discussion einstimmig angenommen. Dagegen wurde der nun folgende Vorschlag der De putation, dem Beschlüsse der zweiten Kammer, „die hohe Staatsregierung zu ersuchen, daß die in den §§. 1, 2 u. 3 enthaltenen allgemeinen Bestimmungen, welche alle Er zeugnisse der Presse, des Stein - und Kupferdrucks rc. der Eensur unterwerfen, beschränkt werden möchten/' ebenfalls beizutreten, mit 19 gegen 11 Stimmen abgelehnk, nach dem Hr. Staatsminister Nostitz und Jänckendorf bemerkt hatte, „die Deputation sage sehr richtig, daß die Praxis die Vorschrift des Gesetzes gemildert habe; eben deshalb könne es auch bei dieser Praxis fernerhin bewenden; doch die gesetzliche Vorschrift aufzuheben, liege weder in den Grenzen der Verordnung, noch sei es überhaupt rathsam, indem es schwer sein möchte, hier eine scharfe Grenzlinie zu ziehen"; auch der Königl. Commissair, Hr. vr. Schaar schmidt Folgendes angeführt hatte: „Ich weiß eigentlich ^ nicht, in welcher andern Maße, als der erwähnten, die Re- ^ gierung auf solchen Antrag eingehen soll. Theils ist schon ^ an die Krcisdirectionen eine Verordnung erlassen, theils ist ! von dem Hrn. Staatsminister bemerkt worden, daß eine! Connivenz der Art Statt findet und auch ferner Statt j finden wird. Alle polizeilichen Vorschriften und gesetzli chen Bestimmungen können, wenn sie auf die Spitze gestellt werden, allerdings, ich möchte sagen, bis zu einer Absurdität getrieben werden, und es versteht sich von selbst, daß Vorschriften dieser Art mit Berücksich tigung gewisser Grenzen ausgeführt werden müssen, die im Zweck der Vorschrift selbst liegen. Allein daraus folgt noch nicht, daß dies in der Vorschrift selbst angcdeutet werden kann. Die Ausnahme muß lediglich die Praxis und der concrete Fall bestimmen. Machte man von dem Verbote, Nichts ohne Eensur zu drucken, eine ausdrück liche Ausnahme in dem Gesetze oder in einer Verordnung selbst, so würde der böse Wille dadurch auf den Ausweg zu Umgehung der Vorschrift selbst gewiesen werden. Alles aber, was in dieser Hinsicht geschehen konnte, hat die Regierung theils durch die Erläuterungsverordnung, theils durch die heutigen Erklärungen gethan." Der fernere Vorschlag der Deputation, dem Beschlüsse der zweiten Kammer, „die hohe Staatsregierung zu ersu chen, daß die in den §K. 22, 32 (33) 35 und 42 angeord neten Zahlungen und Leistungen, in soweit solche ge gen die bisherigen erhöht, auf das Bisherige zucückgeführt und, in so weit sie neu, wieder aufgehoben, und daß diese Ermäßigung und Aufhebung definitiv ausgesprochen und bekannt gemacht werden möge," beizutreten, da, wenn auch hierdurch ein Mehreres, als bereits abgeändert wor den, kaum erlangt werden dürfte, dies doch durch den An trag eine festere Basis gewinne, wurde einstimmig ange nommen. Eben so geschah es bei dem Vorschlags^ dem Beschlüsse der zweiten Kammer, „bei der hohen Staatsregierung zu beantragen, daß der letzte Satz der ß. 53 so gefaßt werden möge: der Unterdrückung einer anstößigen Druckschrift steht die erfolgte Druckgenehmigung in keinem Falle entgegen, cs ist aber solchenfalls der Verleger zu entschädigen und da- i bei nach Maaßgabe der §. 31 der Verfassungsurkunde zu verfahren," beizutretcn. Auch dem Beschlüsse der zweiten Kammer, „die hohe Staatsregierung zu ersuchen, zuvörderst wegen der etwa nöthigen Strafbestimmungen, insoweit diese zeither nicht bestanden, das Erforderliche auf dem Wege der Gesetzge bung einzuleitcn," trat die erste Kammer mit 23 gegen ,5 Stimmen bei, obgleich sowohl Hr. Staatsminister No stitz und Jänckendorf, als der Reg. Comm. Hr. vr. Schaar schmidt geltend zu machen suchten, daß diese Strafbestim mungen, da sie die Handhabung der bereits bestehenden ge setzlichen Vorschriften bezweckten, polizeiliche Anordnungen ohne Strafandrohungen aber nutzlos wären, auf keine - Weise in Wegfall kommen könnten. Es wurde nämlich hiergegen bemerkt, die ständische Zustimmung sei nöthig, damit die Strafen auf die in der Verordnung bezeichnetcn Fälle und Gegenstände angewendet werden könnten, für welche sie früher nicht angedroht waren. Sei die Bestim mung, es solle Nichts ohne Censur gedruckt werden, ein Ge genstand des Gesetzes, so scheine eine Bestimmung der Strafe darüber unbezweifelt eben dahin zu gehören. Wieder einstimmige Annahme fand der Vorschlag, dem Beschluß der zweiten Kammer, „bei der Staatsregierung zu beantragen, geeignete Bestimmungen zu treffen, wo durch der aus den §§. 46 bis 49 für inländische Buchhänd ler aus der Confiscation der daselbst gedachten ausländi-
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