für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegebcn von den Deputaten des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börfenvereins. ^ 86. Freitags, den 27. October H83?. Gesetzgebung. In Folge hoher Ministeriolverordnung wurde um 18. October vom Rothe der Stobt Leipzig dos in Bezug ouf die Heine'schen Schriften bestehende ollgemeine Verbot in Erinnerung gcbrocht und den Buchhandlungen ausgege ben, sich des Vertriebs derselben, und insonderheit des 3n Bdes. des Salons, zu enthalten, auch etwa in Händen habende oder noch zugehende Exemplare von Heine's Schrif ten überhaupt und namentlich von der oben genannten an den Rath abzuliefern. Aus den Berathungcn der ersten Kammer der Sachs. Ständcversammlung in Betreff der Verordnung über Verwaltung der Prcsipolizci im Königreich Sachsen v. 13. Oct. 1836. (Fortsetzung.) Hierauf ergriff Herr Staatsministec Nostitz und Jän- ckendorf das Wort, um sich dahin zu äußern: Je näher die Petition das Ministerium des Innern berühre, um so mehr habe ec zu bedauern, daß seine noch leidende Ge sundheit ihm nicht gestatte, anhaltend zu sprechen. Jn- deß könne er auch voraussetzen, daß der Kammer die Aeu- ßerungen nicht fremd geblieben seien, die er bei Berathung des Gegenstandes in der zweiten Kammer bereits gethan. Bei diesen Entgegnungen müsse er denn auch jetzt stehen bleiben, ob sie schon weder bei Beschlußnahme der zweiten Kammer, noch in dem vorliegenden Berichte überall die erforderliche Berücksichtigung gefunden hätten; er behalte sich übrigens bei Berathung des fünften Abschnitts des Be richts noch seine besonder» Bemerkungen vor. Gegenwär tig wolle er sich nur darauf beschranken, auch hier die Ver sicherung nochmals auszusprechen, daß jener Verordnung 4r Jahrgang. ^ keine andere Absicht untergelegen habe, als die, einen auf das Ministerium des Innern übergegangencn Verwal tungszweig auf eine dem Bedürfnisse entsprechende Weise zu ordnen und Schriftsteller und Verleger vor Willühr zu schützen. Wohl gebe er zu, daß eine künftige Gesetzgebung mehr als diese Verordnung leisten werde. Allein sie habe l auch eine andere Aufgabe, als diese, und wenn schon jetzt weniger Eensurbeschwerden vorgekommen waren, als sonst, so habe sich hierdurch bereits deutlich gezeigt, daß sie ihren wesentlichen Zweck nicht verfehlt habe. „Als im Jahre 1833", begann hieraus Hr. vr. Deut lich, „mittelst höchsten Decrets ein Entwurf zu einem Ge setze, die provisorische Feststellung der Angelegenheit der Presse betreffend, an die Stände gebracht wurde, erkannte die hohe Staatsregierung an, daß Bestimmungen darin enthalten waren, welche nicht in die Kategorie bloßer Ver ordnungen, sondern in die der Gesetze zu rechnen wären, und daß diejenigen Bestimmungen, welche durch Verordnung regulirt werden könnten, in zu naher Verbindung mit je nen der Gesetzgebung ungehörigen ständen, um eine Tren nung füglich zu gestatten; und jenes Gesetz, welches nach mals zurückgelegt wurde, enthielt bei weitem nicht solche tief in die Rechte der Staatsbürger eingreifende und um fängliche Bestimmungen, wie die vorliegende Verordnung, keine neue Abgabe, keine neuen Beschränkungen des Ge werbes, keinen Uebecgriff in das Eivilrecht, keine Ausdeh nung der Strafbestimmungen und keine neue Behördenorga nisation. Bei diesen so eben ausgesprochenen frühem An sichten der Regierung bleibt es in der That unbegreiflich, wie man alles Dieses jetzt blos durch eine Verordnung hat reguliren wollen. Die Deputation legt uns die Ueberzeu- gung dar, daß jene Verordnung mancherlei Bestimmun- 153