Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1837
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1837-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1837
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18371006
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-183710069
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18371006
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1837
- Monat1837-10
- Tag1837-10-06
- Monat1837-10
- Jahr1837
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1875 80 1 1876 bruar 1834 und 29. August 1835 erwähnten, so wie j denjenigen Schriften, deren Verkauf und Verbreitung durch speciclle Verfügungen der competenten Behörde ! untersagt ist, oder künftig untersagt werden möchte, > gehören zu den in Gemäßheit der Schlußbestimmung i des §. XVl der Verordnung vom 18. October 18 l9 i verbotenen Schriften auch alle in Deutschland ohne I, Namen des Verlegers erscheinende Schriften und alle: Deutsche Zeitungen und Zeitschriften, auf denen der! Name des Redacteurs fehlt. Diesen Befehl hat das Staatsministerium durch die Gesetzsammlung zur allgemeinen Kenntniß und Nachdich tung zu bringen. Berlin, den 6. August 1837. öricdrich Wilhelm. Aus den Berathungen der zweiten Kammer der Sachs. Ständeversammlung in Betreff der Verordnung über Verwaltung der Preßpolizei im Königreich Sachsen v. 13. Oct. 1836. (Fortsetzung aus Nr. 70.) Zu dem 4. Antrag der Deputation, die hohe Staats regierung zu ersuchen, u) daß die in den §§. 1, 2,3, enthalte nen allgemeinen Bestimmungen, welche alle Erzeugnisse der Presse, des Stein- und Kupferdrucks, so wie aller ande ren Arten der Schciftvervielfältigung der Censur unter werfen, beschränkt und die Erzeugnisse der gedachten Art der Censur nur in solchen Fällen unterworfen werden, welche in Berücksichtigung des in der §. 1 der vorerwähnten all gemeinen Instruction der Censoren ausgesprochenen Zweckes der Censur und mit Hinsicht auf die § 3—13 daselbst an gegebenen Grundsätze der Cognition der Censurbehördcn zu unterlegen; l>) daß die in tzß. 22, 32, (33) 35 u. 42 angeordneten Zahlungen und Leistungen, in soweit diese darin gegen die bisherigen erhöht, auf das Bisherige zurückgeführt, und, in soweit sie neu, hinwiederum auf gehoben , auch v) diese Ermäßigung und Aufhebung defi nitiv ausgesprochen und bekannt gemacht werde;" bemerkte der Herr Staatsministcr Nostitz nochmals, wie es hier darauf ankomme, ob frühere Gesetze abgcändert werden sollten, da nach der Bestimmung des Mandats vom Jahre 1812 ohne Censur durchaus Etwas nicht gedruckt werden solle. Hierauf erwiedecte der Referent Hr. vi. Haase: Ich habe zu bemerken, daß sehr viele alte Bestimmungen in der Verordnung zu finden sind. Aber auch darunter sehr viel veraltete, und auch letztere, welche sich durch ihre Strenge auszeichncn, sind mit in die neue Verordnung ausgenommen worden. Nach diesen kann man keine Visitenkarten, Einladungskarten rc. drucken las sen ohne Censur! Das Alles soll dem Censor unterliegen. Jene alte Satzung: Nichts, gar Nichts soll ohne Censur gedruckt werden, hat sich längst überlebt. Das Leben, das Bedürfniß und die daraus hervorgegangene Praxis hat dies längst abgeändert, und ich kann mich weder von dem Nutzen, noch von der Nothwendigkeit überzeugen, daß auf einmal diese veralteten, todten Vorschriften wieder aufleben und mit aller Strenge gehandhabt werden sollen. Ich glaube nicht, daß wir in Sachsen Veranlassung gegeben haben, daß die Staalscegierung mit dieser ausgezeichneten Strenge verfahre. Ich fühle mich nicht berufen, zu unter suchen, warum man solche gar Nichts sagende Artikel der Censur unterworfen hat. Aber ich beziehe mich auf die früheren allerhöchsten Erklärungen vom J. 1830 und auf die Verfassungsurkunde §. 35, die eine Erleichterung der Presse und des Buchhandels versprachen; in diesen Bestimmun gen finde ich gerade das Gegentheil; es wird dieses weder durch das Bedürfniß, noch durch die zeithcr geltenden ge setzlichen Bestimmungen gerechtfertigt. Ich berufe mich auf das Zeugniß aller Censoren im Lande, ob die frühere Bestimmung: Nichts soll ohne Censur gedruckt werden, in dieser Maße immer und bisher in Anwendung gekommen j ist. Hat man mir jene frühem Gesetze entgegengestellt, ^ und hätten sie selbst in solcher Maße ehedem Anwendung gefunden, so muß ich darauf erwiedern, daß man solche nach dem, was ich über deren zeitherigen zur Kenntniß der Regierung gekommenen Nichtgebrauch der Wahrheit ge mäß bemerkt habe, nicht mehr als bestehende Gesetze ari schen kann. Staatsminister Nostiz und Jänckendorf: Der Herr Referent spricht von veralteten gesetzlichen Bestim mungen. Noch aber bestehen die von mir angezogenen Ge setze, und es konnten und durften diese nicht auf dem Wege der Verordnung aufgehoben werden. Auch würde, ganz davon abgesehen, noch sehr in Frage zu ziehen sein, ob es rathsam sei, jene Bestimmung so unbedingt in Wegfall zu bringen. Jetzt aber steht so viel fest, daß an der der- maligen Gesetzgebung auch in dieser Beziehung Nichts hat geändert werden sollen. So wenig schädlich als sich diese gesetzliche Bestimmung bis jetzt gezeigt hat, so wenig wird sie nachtheilig wirken bis zu der Zeit, wo über haupt eine neuere Gesetzgebung eintreten wird. Referent v. Haase: Ich sollte meinen, wenn die Stände in dieser Art, wie die Deputation vorgeschlagen, sich erklärten, so würde die Staatsregierung kein Bedenken haben, von jener Strenge abzugehen und sich auf das Nothwendige zu beschränken. Ich muß der Kammer sehr anrathen, bei diesem Anträge stehen zu bleiben. Es hängt sonst zuviel von Willkühr ab, und dieser sind jedesmal un bedingt feste Bestimmungen vorzuziehen. Der Präsident stellte folgende Fragen: Will die Kammer dem Deputations-Gutachten unter s beistimmen? Wurde gegen 1 Stimme bejaht. — 2) Will sie dem De putations-Gutachten unter 5 ihre Beistimmung ertheilen? Wurde ebenfalls gegen 1 Stimme bejaht. -—3) Will sie, daß diese Ermäßigung und Aufhebung definitiv ausgespro chen und bekannt gemacht werde? Wurde einstimmig bejaht. Au dem 5. Anträge der Deputation, bei der hohen Staatsregiecung zu beantragen: „Der Ausführung des zweiten in der §. 53 der Ver ordnung enthaltenen Satzes — in soweit als in dem darin angegebenen Falle dem Eigenthümer eines mit inländi scher Censur erschienenen Werkes durch dessen Unterdrü ckung ein Schaden erwachst, dieser demselben nur nach dem Betrage der von ihm aufgewendeten Kosten aus der Staats kasse ersetzt, ein Ersatz des an den Verfasser gezahlten Ho-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder