Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.10.1837
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- 1837-10-06
- Erscheinungsdatum
- 06.10.1837
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1877 8« 1878 norars aber in keinem Falle geleistet werden soll — so lange ^ Anstand zu geben, bis darüber auf dem verfassungsmäßigen !! Wege eine gesetzliche Bestimmung getroffen worden." bemerkte Referent Hr. vr. Haase: Es bezieht sich dieser I Punct auf den Fall, welchen die Deputation in ihrem frü heren Berichte mit Mehrerin auseinander gesetzt und wobei ^ sie die rechtliche Notwendigkeit nachgewiesen hat, daß von j der Staatsregierung ein solcher Verleger, der ein Werk mit! inländischer Censur hat drucken lasten, vollkommen entschä- ! digt werden muß, wenn später die Regierung dieses unter! ihrer Censurerlaubniß erschienene Werk ganz oder zum Theil consiscirt. Die Verordnung will nämlich einen solchen Verleger nicht hinlänglich entschädigen. Es ist von demHrn. Staatsminister dagegen gesagt worden: in wie weit der Ver leger in einem solchen Falle eine völlige Entschädigung zu erhalten habe, sei Zustizsache. Ich muß dies aber durch aus verneinen. Die Höhe des Anspruchs wird in dem con- creten Falle zwar allemal Justizsache sein, denn sobald die Staatsregierung mit dem Verleger über die Höhe der Ent-! schädigung sich nicht vereinigt, muß eine rechtliche Ent scheidung darüber gegeben werden. Allein unbedingtes Recht ist es und in der Verfassungsurkunde §. 31 ausdrücklich ausgesprochen, daß bei Entwährung des Eigenthums Seiten des Staats volle Entschädigung zu geben ist. Die Verord nung will, obwohl sie offenbar zu völliger Entschädigung im vorliegenden Falle gehalten ist, nur zum Theil entschä digen. Es ist in solchem eine Eigenthumsentwährung, eine Expropriation enthalten, wie sie §. 31 der Verfas sungsurkunde bezeichnet, denn der Verleger besitzt das Werk !> als sein Eigenthum, gewährt vom Staate durch die Censur. Die Deputation muß also ihren Antrag wiederholen und j dabei stehen bleiben, daß das Recht des Verlegers, eine ^ vollständige Entschädigung in dem vorliegenden Falle anzu- f sprechen, ausdrücklich und gesetzlich anerkannt werde. Abg. v. Schröder: Dem muß ich hinzufügen, daß es meiner Ansicht nach des Staats unwürdig erscheint, in einer Verordnung eine Entschädigung durchaus zu versagen und nun erst abzuwarten, ob der Staat aus Rechtsgrün den werde in Anspruch genommen und verurtheilt werden. Es will mir das nicht passend erscheinen. Auch der Herr Abg. Eisen stuck sprach sich für Gewährung vollständiger Entschädigung aus, erklärte übri gens, sich eigentlich gar nicht mit dem Grundsätze befreunden zu können, daß Etwas noch der Consiscation solle unterlie gen können, was von der Staatsccnsur gebilligt worden. Er gab aber zugleich zu bedenken, daß es wenigstens noch eines Zusatzes zu dem Deputationsantrage bedürfen werde, da, wenn solchem gemäß der Ausführung des letz ten Satzes der H. 53 von der Regierung Anstand gegeben würde, dennoch der Satz: „der Unterdrückung einer an-! stößigen Druckschrift steht die erfolgte Druckgenehmigung! in keinem Falle entgegen," übrig bleibe, und es nun an ^ einer Entschädigungsnorm fehle, welche daher zugleich in! den Antrag mit aufzunehmen sein würde. Es entspann sich nun eine Debatte darüber, ob nicht auch die Sistirung des cbcnerwähnten Satzes zu beantra gen sein möchte. Dagegen wurde von mehreren Seiten angeführt, daß der Eensor sich irren könne und deshalb dem Staate das Recht der Beschlagnahme Vorbehalten werden müsse: dafür bemerkte der Hr. Abg. Todt, daß man nicht wisse, zu welcher Belastung der Staatskassen die Eensur führen könne, wenn dieser Satz stehen bliebe, und machte einen Antrag auf den Wegfall desselben, der zwar ausrei chende Unterstützung fand, von dem Herrn Staatsminister von Lindenau aber und von dem Herrn Referenten nicht bevorwortet wurde, da, wie namentlich der Herr Minister bemerkte, dadurch eine Disparität zwischen den Rechten der Verfasser und denen der Regierung entstehen und letz tere in sofern benachtheiligt werden würde, als ersteren alle Instanzen verblieben, dieser sie aber durch den Eensor ab- geschnittcn werden könnten. Es wurde auch darauf der Antrag mit 37 Stimmen gegen 36 abgelehnt. Nachdem nun noch eine Frage des Herrn Abgeordneten von Thielau: ob auch indem Falle, wenn die Druckgeneh migung von dem Ministerium selbst ertheilt worden sei, eine Beschlagnahme noch Statt finden solle? von dem Herrn Staatsminister Nostitz dahin beantwortet worden, daß es in diesem Falle unter allen Umständen bei der ertheilten Ge nehmigung zu bewenden haben würde, kam der Herr Abg. Eisenstuck nochmals darauf zurück, wie in dem Anträge zu gleich ausgesprochen werden möchte, daß volle Entschädi gung gegeben werden solle, und abwohl diese Bestimmung dem Herrn Referenten und dem Hrn. Or. Schröder, als eine verfassungsmäßig schon von selbst verstandene, nicht noth- wendig erschien, so kam man doch überein, den Herrn Referenten mit einer diesfallsigen Fassung zu beauftragen. In der nächsten Sitzung trug dann der Referent, Hr. Dr. Haase, Folgendes vor: „Die verehrte Kammer wird sich erinnern, daß gestern bei der Berathung des 5. Punctes die Deputation beauf tragt wurde, dem Anträge in Gemäßheit der darüber Stakt gehabten Debatte eine andere Fassung zu geben. Die Deputation schlägt nun folgende Fassung vor: nach den Worten: „zu beantragen" den letzten Satz der §. 53 von den Worten an: die Unterdrü ckung wird jedoch w. — geleistet werden, dahin abzuändern: „es ist aber solchenfalls der Verleger zu entschädigen und dabei nach Maßgabe der Verfassungsurkunde §. 31 zu verfahren." Es schließt sich diese Fassung dem gestern geäußerten Sinn der Kammer völlig an; sie besagt , daß wenn eine Schrift, die mit Censur erschienen, nachher unterdrückt wird, sodann Seiten des Staats der Verleger zu entschädigen sei, und zwar dergestalt, daß die Entschädigung in gesetzlicher Weise erfolgen müsse, das ist: genügend und angemessen. Die gesetzliche Weise bestimmt aber die §.31 der Vecfassungs- urkunde, welche von dergleichen Expropriationen handelt. Zudem giebt auch diese Paragraphe außer jenem Grundsatz .noch eine der treffendsten Maßnahmen an, die hier anzu wenden. Sie bestimmt nämlich außerdem, in wie weit die 'Verwaltungsbehörde und die Justizbehörde bei einem sol- ! chen Anspruch concurriren sollen. Nach ihr muß die von >der Verwaltungsbehörde anerkannte Entschädigungssumme i sofort geleistet werden, allein der Bethciligte braucht sich bei >! der von ihr ihm bewilligten Entschädigungssumme nicht zu ! begnügen, vielmehr wird er, wenn er Etwas dabei j zu verlieren glaubt und sich für verletzt hält, berechtigt,
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