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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.11.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-11-25
- Erscheinungsdatum
- 25.11.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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34 Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel. Beilage zu Nr. 274, 1909. unterliegen als die Umschließungen selbst, wenn sie für sich ein gingen (Vordem. Art. 27). Bücher in Einbänden von Elfenbein, Perlmutter oder Schildpatt mit oder ohne die beschriebenen Verzierungen unter liegen dem Zolle von 12 Nilreis für 1 lr^, in Einbänden von Seide, Samt, Komposition smassa) oder Holz dem von 5 Nilreis und sie werden mit 50 des Wertes verzollt, wenn sie Verzierungen von Gold oder Silber aufweisen. Gedruckte Noten (musieas iwpressas), broschiert, einge bunden oder lose, sind in der T.-Nr. 609 mit dem Zolle von 300 Reis für 1 lr§ aufgeführt; bei der Verbindung mit Elfen bein, Perlmutter, Schildpatt, Gold oder Silber unterliegen sie wie alle hierher gehörigen Waren, bei denen diese Verbindung nicht berücksichtigt ist, dem Wertzölle von 50^ (Anm. 73 zum Tarife). Kalender in Buchform (alwanaolles) dürften wie gedruckte Bücher zu behandeln sein. Bei allen diesen Druckwerken bleiben im Sinne der Vordem. Art. 9 Abweichungen, die ihr Wesen, ihre Beschaffenheit oder ihre Bestimmung nicht ändern, unberücksichtigt, so beigedruckte Illustrationen, angebundene leere Blätter usw., Verzierungen mit anderen Stoffen, als den mehrmals genannten feinen. Hingegen müssen Einbände, Mappen und Futterale, in die Bücher und Musikalien lose eingelegt oder eingesteckt sind, nach ihrer Beschaffenheit für sich abgefertigt werden. Die Mappen (xastas) sind der T.-Nr. 614 unterstellt, die für die einfachen oder mit Leinen- und Baumwollenzeug, Leder oder Wachstuch überzogenen einen Zoll von 2 Nilreis und für die mit Seide oder Samt bekleideten einen Zoll von 9 Nilreis für 1 lr§ aussetzt. Die .Einbanddecken (eaxas) gehören als nicht genannte Waren von Pappe (huaesyuei- outras odras äe xapelao, uäo elassilleaäas) der T.-Nr. 615 an und zahlen 15o/o des Wertes. Die nicht überzogenen Pappfutterale werden vielleicht zollfrei gelassen, sie können aber auch mit den einfach gebundenen Büchern zum Satze von 300 Reis für 1 oder bei den höher tari fierten Büchern für sich als große Schachteln aus Pappe (doeetas ou eaixas äe xaxeluo, Zranäes) nach T.-Nr. 600 zum Satze von 1 Nilreis für 1 lrg für sich abgefertigt werden. Für die Albums für Zeichnungen, Photographien oder Briefmarken (a16uns pars, äeseulios, xlroto^rapliias e xara sellos, ist in der Nr. 599 dieselbe Einteilung wie bei den gedruckten Büchern vorgesehen. Die einfach gebundenen werden aber zum Satze von 3 Nilrois für 1 KZ verzollt, während für die übrigen sich die Sätze von 12 Nilreis, 5 Nilreis und 50o/o vom Werte wiederholen. Albums, die mit Bildern, Buntdrucken oder Photographien gefüllt oder beklebt sind, zahlen 30o/ Zu schlag zu den eben genannten Sätzen (also 3 Nilreis 900, 15 Nil reis 600, 6 Mlreis 500 für 1 KZ bezw. 650/0 vom Werte). Dieselben Zollsätze gelten natürlich auch für die Postkarten- albums (a16uns xara dillretes xostaes). Bilderbücher sind im Tarife nicht genannt und werden deshalb wie andere Bücher bezw. wie Bilder vernommen werden, je nach dem Umfange und der Bedeutung der Bilder. 2. Gegenstände des Kunsthandels. Bei den Bildern muß unterschieden werden zwischen den in der Nr. 604 genannten Bildern, Zeichnungen und Photo- grapien (estawxas, äesenllos 6 xllotoAi-axllias), die da »estanrpa« zunächst Drucke und Stiche bedeutet, die mit der Hand gemalten Bilder nicht einschließt, zwischen den gedruckten oder litho graphierten Arbeiten der Nr. 610 (odras impressas ou litlro- ßraxkaäas), die die Drucke für Geschästszwecke umfaßt, und den in der Nr. 1046 genannten gemalten Bildern lyuaäros). Tie T.-Nr. 604 nennt zunächst die Drucke, Zeichnungen und Photographien für das Studium der Anatomie. der Botanik oder anderer Wissenschaften, die Abbildungen von Instru menten und Maschinen, die Vorlagen für Künste und Hand werk mit dem Zolle von 300 Reis für 1 lr§, der auch gilt, wenn die Bilder usw. eingebunden oder broschiert sind. Der nächste Zollsatz ist für die Drucke usw. für Anschläge, Plakate, Spiel zeug (eartL268, annuueios, driu^ueckos) und ähnliche Zwecke mit 3 Nilrois für 1 ausgesetzt, während für alle übrigen (Huaosciuor outros) mit Ausnahme der auf Gelatine, geöltem oder gelatinierten Papiere für Fensterscheiben gedruckten Bilder (xara viära^as), deren Zoll 1 Nilreis für 1 beträgt, der Zollsatz von 5 Nilreis 600 für 1 KZ vorgesehen ist. In der Bemerkung 71 wird dann noch die Bestimmung ge troffen, daß die Bilder usw., die mit illustrierten Zeitschriften eingehen, ebenso wie diese und daß die auf Pappe gezogenen Bilder (eollaäas ein xaxelao) für Anschläge und Plakate mit einem Nachlasse von 300/0 der vorher genannten Sätze ver zollt werden sollen. Während in dieser Nummer die Zahl der verwendeten Farben gleichgültig ist, werden die gedruckten oder lithographierten Ar beiten, zu denen auch die Ansichtspostkarten gehören, der T.-Nr. 610 bei der Verwendung einer einzigen Farbe (äe uma sö eor) zum Satze von 4 Nilreis und bei der von zwei und mehr Farben (äe äuas ou mais eores) zum Satze von 7 Nilreis für 1 abgefertigt. Diese Sätze gelten sowohl für die zugeschnittenen (cortaäasl Arbeiten, als auch für die in ganzen Bogen (eru iolllas), auf Karton jeder Art und Form, in losen, broschiertem und gebundenem Zustande. Für die auf Pappe geleimten Arbeiten ist wiederum eine Ermäßigung um 30 0/0 gewährt. Tie T.-Nr. 1046 nennt zusammen mit den Spiegeln auch die Gemälde (esxelllos e ^uaäros). Während für die kleinen (pehueuos) mit einer Fläche (mit Rahmen gerechnet) von nicht über 15 Quadratdezimeter die Zölle mit den Rahmen nach dem Gewichte ausgesetzt sind, werden alle übrigen nicht ge nannten Gemälde dem allgemeinen Satze von 500/0 des Wertes unterstellt. Tie kleinen Gemälde, denen übrigens auch die ein gerahmten Drucke dieser Größe zugcteilt sind, werden nach der Beschaffenheit der Rahmen eingeteilt. In einfachen Rahmen (eiu ruoläuras) von Pappe oder mit Überzug von Pappe (kor- raäos äe xaxelLo) oder von gewöhnlichem Metalle, auch bemalt oder vernicrt, zahlen diese kleinen Gemälde und Bilder für 1 KZ 1 Nilreis; in einfachen Rahmen aus Holz oder Komposition (massa), vergoldet oder lackiert, trifft sie der Satz von 1 Nilreis 300 für 1 und in solchen mit Malerei oder Ver zierungen (oruatos äe kautasia) der von 6 Nilreis für dasselbe Gewicht, der dann auch für die Bilder mit Rahmen aus ver silbertem, vergoldetem oder vernickeltem Kupfer, glatt oder bearbeitet, und mit Rahmen mit Seiden- oder Samt überzug gilt. In das zollpflichtige Gewicht ist das der Bilder und der etwaigen Glasscheiben einzurechnen. Ob bei der Abfertigung der größeren Gemälde mit Nahmen die gesonderte Verzollung der Rahmen nach ihrer Be schaffenheit z. B. die der Rahmen von Holz nach T.-Nr. 374 zum Satze von 2 Nilreis für 1 KZ zulässig ist, oder ob von dem Bilde mit Rahmen der 50o/oige Wertzoll erhoben werden soll, ist nirgends bestimmt. Über Lie Verzollung der Einbände, Mappen und Futterale, in die Bilder eingelegt oder eingeschoben sind, und über den Ein fluß der Verzierung der Einbände von Bilderwerkcn mit Elfen bein, Perlmutter, Schildpatt, Gold- und Silber vergleiche das unter 1 Angegebene. 3. Gegenstände des Landkarten Handels und Lehrmittel im allgemeinen. Die geographischen, hydrographischen und ähnlichen Karten (maxpas ou eartas), in losen Blätiern, broschiert oder eingebunden, lrifft nach T.-Nr. 608 der gleiche niedrige Zoll wie die einfach eingebundenen Bücher, nämlich von 300 Reis für 1 Tie geographischen Globen (ßlodos AeoAraxtüeos) werden
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