2511 102 2512 Die Bildung solcher Vereine, welche vorzugsweise aus Kunstverständigen und geachteten Künstlern bestehen sollen, bleibt ebenfalls der im §. 17. erwähnten Instruction Vor behalten. S. Oeffentllchc Aufführung dramatischer und musi kalischer Werke. §. 32. Die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes im Ganzen oder mit unwesent lichen Abkürzungen darf nur mit Erlaubniß des Autors, seiner Erben oder Rechtsnachfolger Statt finden, so lange das Werk nicht durch den Druck veröffentlicht worden ist. Das ausschließende Recht, diese Erlaubniß zu ertheilen, steht dem Autor lebenslänglich und seinen Erben oder Rechts nachfolgern noch zehn Jahre nach seinem Tode zu. h. 33. Hat der Autor jedoch irgend einer Bühne ge stattet, das Werk ohne Nennung seines Namens auszu führen, so findet auch gegen andere Bühnen kein ausschlie ßendes Recht Statt. §. 34. Wer dem ausschließenden Rechte des Autors oder seiner Rechtsnachfolger zuwider ein noch nicht durch den Druck veröffentlichtes dramatisches oder musikalisches Werk öffentlich aufführt, hat eine Geldbuße von zehn bis hundert Thalcrn verwirkt. Findet die unbefugte Aufführung eines dramatischen Werkes auf einer stehenden Bühne Statt, so ist der ganze Betrag der Einnahme von jeder Aufführung, ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten, und ohne Unterschied, ob das Stück allein, oder verbunden mit einem andern den Gegenstand der Aufführung ausgemacht hat, zur Strafe zu entrichten. Von den vorstehenden Geldbußen fallen zwei Dritttheile dem Autor oder seinen Erben, und ein Dritttheil der Ar- mencasse des Orts zu. 6. Allgemeine Bestimmungen. §. 35. Das gegenwärtige Gesetz soll auch zu Gunsten aller bereits gedruckten Schriften, geographischen, topogra phischen und ähnlichen Zeichnungen, musikalischen Com- positionen und vorhandenen Kunstwerke in Anwendung kommen. §. 36. Dem Inhaber eines vor Publikation des ge genwärtigen Gesetzes ertheilten Privilegiums steht es frei, ob er von diesem Gebrauch machen, oder den Schutz des Ge setzes anrufen will. §. 37. Alle diesem Gesetze entgegenstehcnde oder von ihm abweichende frühere Vorschriften treten außer Kraft. §. 38. Auf die in einem fremden Staate erschienenen Werke soll dieses Gesetz in dem Maaße Anwendung finden, als die in demselben festgestellten Rechte den in Unseren Lan den erschienenen Werken durch die Gesetze dieses Staates ebenfalls gewährt werden. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unter schrift und beigedrucktcm Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, den I I. Juni 1837. (I.. 8.) 8riedrich Wilhelm. T,:rl, Herzog von Mecklenburg, Frhr. v. Al- tmstein, v. Aumptz, Mühler. Beglaubigt: Für den Staatssecretair: Duesberc;. Vom Rath der Stadt Leipzig wurde am 18. December verboten: Das Wunder der Zeugung. Von einem französischen Arzte. Leipzig, Drobisch. gleichlautend mit der unterm 18. Januar d. I. verbotenen Schrift : Enthüllung der Geheimnisse der Zeugung, von 0. I. Morel-Rubempre. Frei nach dem Franz, von vr. E. van Leyden. 1837. Elsner, wichtigeTage aus demLeben Napoleon's. 2Thle. Stuttgart 1837, Rieger u. Comp. Die bei Echardt in Stuttgart erschienene Ucbersetzung der Schrift des Freihcrrn C. von Poelnitz: Im 8uxe AiUauto. M i s c e l l e. Summe derlit. Erscheinungen in Rußland im I. 1836. Es erschienen im genannten Jahre im rus sischen Reiche 674 Originalwerke (8340^ Druckbogen) und 128 Uebersetzungen (2666 Druckbogen); Zeitschriften im Bereiche der Obeccensurbehördc 46 (4024 Druckbogen). Es scheint, als ob die Regierung die Entstehung neuer pe riodischer Blätter verhindern wolle; wenigstens soll in Zu kunft keinem Privaten die Erlaubniß zur Gründung eines neuen Journals gegeben werden. Die Production des Jahres 1836 übertrifft die des Jahres 1835 um 800 Druck bogen. Es ist eine Zunahme in der Anzahl der wissenschaft lichen Werke und Lehrbücher, sowie der Dramen bemerkbar, da gegen verminderten sich die Romane und Novellen sowohl an Zahl wie an Umfang. Auffallend kann die Zunahme der hebräi schen Bücher sein; diese hat aber ohne Zweifel darin ihren Grund, daß jetzt, in Folge der neuen strengen Maßregeln, sämmtliche hebr. Bücher zur Kenntniß der Eensurbehörde kommen. Von Schriften in fremden Sprachen wurden über 350,000 Bände im genannten Jahre in Rußland eingeführt, ungefähr die Hälfte dieser Anzahl für Buchhändler und Privatpersonen in St. Petersburg. (Blätter für lit. Unterhalt.) Berantworrlicher Redakteur: C. F. Dörfsling.