für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgcgeben von den Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börfenvereins. ^§94. Freitags, den 24.November 183?. Gesetzgebung. Gesetz zur Sicherung des literarischen Eigenthums in Deutschland. Frankfurt, 20. November. Die hohe Deutsche Bundesversammlung hat in ihrer Sitzung vom 9. Novbr. d. I. nachstehende zwei Beschlüsse gefaßt: I. Beschluß. Die im Deutschen Bunde vereinigten Regierungen kommen überein, zu Gunsten der im Um fange des Bundesgebietes erscheinenden literarischen und artistischen Erzeugnisse folgende Grundsätze in Anwendung zu bringen: Art. l. Literarische Erzeugnisse aller Art, so wie Werke der Kunst, sie mögen bereits veröffentlicht sein oder nicht, dürfen ohne Einwilligung des Urhebers, oder Desjenigen, welchem derselbe seine Rechte an dem Original übertragen hat, auf mechanischem Wege nicht vervielfältigt werden. Art. 2. Das im Artikel 1 bezeich- nete Recht des Urhebers oder Dessen, der das Eigenthum des literarischen oder artistischen Werkes erworben hat, geht auf dessen Erben und Rechtsnachfolger über, und soll, in so fern auf dem Werke der Herausgeber oder Ver leger genannt ist, in sämmtlichen Bundesstaaten min destens während eines Zeitraums von zehn Jahren an erkannt und geschützt werden. Diese Frist von zehn Jah ren ist für die in den letztverflossenen zwanzig Jahren im Umfang des Deutschen Bundesgebiets erschienenen Druck schriften oder artistischen Erzeugnisse vom Tage des gegen wärtigen Bundcsbeschlusses, bei den künftig erscheinenden Werken vom Jahre ihres Erscheinens an, zu rechnen. Bei den in mehreren Abtheilungcn herauskommenden Werken ist diese Frist für das ganze Werk erst von Herausgabe des letzten Bandes oder Heftes zu zählen, vorausgesetzt, daß zwi schen der Herausgabe der einzelnen Bände oder Hefte kein 4r Jahrgang. längerer als ein dreijähriger Zeitraum verflossen ist. Ar t. 3. Zu Gunsten von Urhebern, Herausgebern oder Verle gern von großen, mit bedeutenden Vorauslagen verbunde nen Werken der Wissenschaft und Kunst (Art. 1) wird das ausgesprochene Minimum des Schutzes der Gesammtheit ge gen den Nachdruck (Art. 2) auch bis zu einem längern, höch stens zwanzigjährigen, Zeitraum ausgedehnt, und hinsichtlich derjenigen Regierungen, deren Landesgesctzgebung diese ver- j längerte Schutzfrist nicht ohnehin erreicht, diesfalls eine ( Vereinbarung am Bundestage getroffen werden, wenn die betreffende Regierung drei Jahre nach dem öffentlichen Er scheinen des Werkes hierzu den Antrag stellt. Art. 4. E Dem Urheber, Verleger und Herausgeber der Originalien i nachgedruckter oder nachgebildeter Werke steht der Anspruch H auf volle Entschädigung zu. Außer den in Gemäßheit der d Landesgesetze gegen den Nachdruck zu verhängenden Stra fen soll in allen Fällen die Wegnahme der nachgedruckten : Exemplare, und bei Werken der Kunst auch noch die Be schlagnahme der zur Nachbildung gemachten Vorrichtun gen, also der Formen, Platten, Steine u. s. w., statt finden. Art. 5. Der Debit aller Nachdrücke und Nach bildungen der unter 1. bezeichneten Gegenstände, sie mö gen im Deutschen Bundesgebiete oder ausserhalb desselben veranstaltet sein, soll in allen Bundesstaaten, bei Vermei dung der Wegnahme und der durch die Landesgesetze ange drohten Strafen untersagt sein. Es versteht sich übrigens von selbst, daß die Bundesregierungen, in deren Staaten bis jetzt der Nachdruck gesetzlich nicht verboten war, selbst zu bestimmen haben, ob und auf wie lange sie im Bereiche ihrer Staaten den Vertrieb der vorräthigen, bisher erschie nenen Nachdrücke gestatten wollen. Art. 6. Es wird der Bundesversammlung davon, wie dis vorstehenden all- 1?«