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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.05.1841
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1841-05-21
- Erscheinungsdatum
- 21.05.1841
- Sprache
- Deutsch
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1059 49 1060 Die Stimmenzählung, welcher sich die Herren H. Brockhaus und Ruthardt unterzogen, ergab 100 ver tretene Acticn, von welchen Herr Friedrich Fleischer und - E S. Mittler in Berlin, die relative Mehrheit von 29 und 18 Stimmen erhalten hatten, wogegen mehrere Andere nur eine geringere Stimmen zahl für sich vereinigten. Es wurden demnach die beiden Genannten als gewählte Mitglieder verkündigt und erklärte auch der allein anwesende Herr Fleischer die auf ihn gefallene Wahl annehmen zu wollen- Die Versammlung ging biernächst zur Auslosung von acht Actien über und wurden zu diesem Behufs die Siegel von der Büchse, in welcher die Nummern ausbewahrt werden, auf vorgängige Recognition der Unverletzlhei't abgcnom- men, sodann aber durch Herrn Licbcskind sen. die Nummern 45. 342. 192. 212. 275. 73. 32. 235. gezogen, deren Inhaber den Betrag derselben in nächster Jubilatemesse, gegen Rückgabe der Actien sammt Coupons, bei dem Kassircr des Verwaltungsausschusses zu erheben berechtigt sind. Nach dessen Erfolg wurden Büchse und Schlüssel von Neuem notariell versiegelt und erster? der Leipziger Deputation, der letztere dem Unterzeichneten zur Verwahrung übergeben. Die Verhandlungen schlossen damit, daß die anwesenden Mitglieder des Ncvisionsausschusses zur Wahl eines Vorsitzenden an der Stelle des Herrn Gerold zusammcntratcn und dem Unterzeichneten durch Mehrheit der Stimmen dieses Ehrenamt übertrugen. Leipzig, den 13- Mai 1841. Dcr licuisioilslmsschlih der Iciionnnirc dcr brutschen AnchhäMcrl'örsr. Th. Ehr. Fr. Eusliu, Vorsitzender. In N g. Bekannt in a ch u den Börseitverciu wurde als Mitglied ausgenommen: Herr Conrad Geiger, Besitzer dcr Steinschen Buchhandlung in Nürnberg. Jena, Leipzig und Berlin, den 15. Mai 1841. Dcr B ö r s e n v o r st a n d. Fr. Fromiiiaim. Jl. Haft. F. Vchinigke. Gesetzgebung. Frankfurt. Im Aufträge hohen Senats wird un term t2. Mai von Seiten der hiesigen Stadtkanzlci im Amtsblattc nachstehender Beschluß hoher Bundesversamm lung bekannt gemacht: „Die imDeutschen Bunde vereinigten Regierungen wer den zum Schutze dcr inländischen Verfasser musikalischer Compvsitionen und dramatischer Werke gegen unbefugte Aufführung und Darstellung derselben im Umfange des Bun desgebiets folgende Bestimmungen in Anwendung bringen: 1) die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musi kalischen Werks im Ganzen oder mit Abkürzungen darf nur mit Erlaubnis dcsAutors, seiner Erben oder sonstigen Rechts nachfolger stattsinden, so lange das Werk nicht durch den Druck veröffentlicht worden ist; 2) dieses ausschließende Recht des Autors, seiner Erben oder sonstigen Rechtsnach folger soll wenigstens während zehn Jahren von der ersten rechtmäßigen Aufführung des Werkes an in sämmtlichcn Bundesstaaten anerkannt und geschützt werden- Hat jedoch dcr Autor die Aufführung seines Wecks ohne Nennung sei nes Familien- oder offenkundigen Autornamens irgend Je manden gestattet, so findet auch gegen Andere kein ausschlie- ßendcs Recht stall; 3) dem Autor oder dessen Rechtsnach folgern steht gegen Jeden, wclchcrdesscn ausschließliches Recht durch öffentliche Aufführung eines noch nicht gedruckten dra matischen oder musikalischen Werks beeinträchtigt, Anspruch auf Entschädigung zu; 41 die Bestimmung dieser letzter» und der Art, wie dieselbe gesichert und verwirklicht werden soll, sowie die Festsetzung der etwa noch neben dem Schaden ersätze zu leistenden Geldbußen, bleibt den Landesgesetzen Vor behalten ; stets ist jedoch der ganze Betrag der Einnahme von jeder unbefugten Aufführung, ohne Abzug der auf die selbe verwendeten Kosten und ohne Unterschied, ob das Stück allein oder in Verbindung mit einem andern den Gegenstand der Aufführung ausgemacht hat, in Beschlag zu nehmen." Zur Ergänzung. Die Unterzeichneten sehen sich genöthigt, zur Ergänzung des in Nr- 48 des Börsenblattes abgcdrucktcn Berichts über die General-Versammlung vom 11. Mai die von ihnen ge stellten Anträge wörtlich mitzuthcilcn. Dcr von Or. Veit gestellte Antrag lautete: „daß die Börsenversammlung den Wunsch aussprechen wolle, daß bis zur Aushebung des provisorischen Bun- desbcschlusses von 1819 in keinem deutschen Bundes staate eine größere Beschränkung dcr Preßfreiheit statt- sindcn möge, als dieser Bundcsbcschluß bedingt." Dcr amendirtc Antrag von Erhard, welchen, nach dem Di. Veit sich angeschlossen hatte, nach kurzer Diskus sion, die Versamlung einstimmig zum Beschluß erhob, heißt: „daß die heutige Versammlung den Börsenvorstand beauftragen wolle, an die König!- Sächs. Regierung die Bitte zu stellen, daß dieselbe bei dem hohen Buu-
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