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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.01.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-01-04
- Erscheinungsdatum
- 04.01.1869
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- Deutsch
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oder indirecten Vertragsclausel statt der Autoren das Honorar bezogen haben. Auf der einen wie auf der anderen Seite wird es im Ganzen genommen chlntwenig sein; aber man darf annchmen, daß mehr Verleger als Autoren von einem kleinen Vortheil des ihnen zugutgekommencn Schutzes zu erzählen wissen, und das kann doch unmöglich der Sinn der gesetzlichen Bestimmung sein, dem Verleger hierund da einen kleinen zufälligen Nebengewinn zuzuführen, von dem der Autor gewöhnlich nichts hat und mit dem auch, wie ich noch näher andeutcn werde, für das öffentliche Interesse etwa durch Sicherstellung und Belebung des Verkehrs nichts gewonnen ist, ja durch welchen das Vcrkehrsinteresse geradezu empfindlich geschädigt Wird. Wie wenig materieller Nutzen aus diesem Rechtsschutz zu ge winnen ist, wie wenig der deutsche und wie wenig auch der auslän dische Verleger geneigt ist, selbst bei namhaften und außergewöhn lichen Publikationen das Ucbersetzungsrccht zu honoriren, das weiß jeder Verleger fast aus eigener Praxis. Ich selbst habe verschiedene Male mit England unterhandelt und zwar stets in Fällen, wo die Anregung, deutsche Werke in's Englische zu übersetzen, von jenseits des Canals ausging. Die Honorarforderungen, welche man dies seits stellte, waren namentlich nach englischen Gcldbegriffen wunder lich gering und dennoch fanden sie keine Annahme. Das Eigenthüm- lichste war jedoch, daß, nachdem man diesseits die Schutzfrist unge nutzt hatte verlaufen lassen, die gute Meinung von dem Uebcr- setznngswerthc in England verraucht war. Das betreffende Werk blieb später auch ohne Honorarvcrpslichtung »»übersetzt. Trotzdem sage ich, daß in der Mehrzahl der Fälle, wo ein Arrangement zwischen Deutschland und dem Anslande zu Stande gekommen ist, der Buchhandel, nicht die Autorcnwelt den Vorthcil davon gezogen haben wird, und der so noch am ersten dabei begünstigte Buchhandel ist ein erklärter prinzipieller Gegner gegen die Ausdehnung des aus schließlichen Uebersetzungsrcchts auf den internationalen Verkehr. Wie steht es aber mit den Ansichten der Autoren? Unter der Wirksamkeit der modernen Verträge haben zwei Persönlichkeiten gestanden, deren Verschmähung des ihnen zugedach- tcn Rechtsanspruchs um so bcmerkcnswerther ist, als sie die nächsten, vielleicht bisjctzt die einzigen waren, die einen namhaften Vortheil daraus ziehen konnten: Macaulay auf englischer Seite und Alex. v. Humboldt aus deutscher Seite. Beide Autoren haben die Honorare ihrer Originalvcrleger nicht verschmäht, wohl abxr die der Uebersctzungsverlcger und zwar ganz gewiß nicht in der Absicht, letzteren etwas zu schenken. Macaulay erklärte einem deutschen Unterhändler um käufliche Ueberlassung des ausschließ lichen Uebersetzungsrcchts seiner Geschichte Englands auf das be stimmteste, daß er von seinen deutschen Verlegern nichts verlange als gute Uebersetzer. Im Ucbrigen werde er sich freuen, wenn er recht viele Verleger und Uebersetzer in Deutschland finde. Er hat deren denn auch fünf gefunden, die seinem Geschichtswerke inDeutsch- land eine Verbreitung verschafft haben, an die sonst nicht zu denken gewesen wäre. Alexander v. Humboldt ist jedenfalls von der näm lichen Ansicht geleitet worden und hat auf diese Weise, soviel ich Weiß, drei englische Uebcrsctzungen seines Kosmos in vier verschie denen Ausgaben erzielt. So namhaft im Vcrhältniß zu den sonst üblichen Sätzen auch das war, was diesen Männern für das aus schließliche Uebcrsctzungsrecht geboten werden konnte, dafür war es ihnen doch zu windig, um deshalb die Verbreitung und Wirkung ihrer Werke im Auslande von einem Monopol abhängig zu machen. Die Motive des norddeutschen Entwurfs deuten selbst an, daß cs sich in dieser Frage nicht bloß um das Recht des Autors, sondern auch um ein öffentliches Interesse handelt. Ganz natürlich, denn das Recht des Autors an sich ist mehr oder weniger etwas Ab straktes, und nur dasjenige Gesetz wirkt für den Autor wohlthätig, welches gleichzeitig das Interesse des Verkehrs wahrnimmt. Entzieht man dem buchhändlerischen Verkehr die Möglichkeit einer reichen und fruchtbaren Entwickelung, so schwebt das Autorrecht zuletzt trotz aller legislatorischen Auszierung und Ausstattung in der Luft. Be weis dafür ist Frankreich, wo vor lauter Autorenrecht kein rechter Buchhandel gedeihen will und der Autor deshalb im Allgemeinen am allerschlcchtesten gestellt ist. Wohl blenden die französischen Journale zeitweilig mit der Nennung von Viertel- und Halbenmil lionen Honoraren; aber in Deutschland versteht man sich zu wenig darauf, daß solche Dinge üothwendige Requisiten einer französischen Buchhändlerreclame bilden, bei denen dem betreffenden Autor bloß das Wasser im Munde zusammenläuft', sonst hat er nichts davon, als vielleicht 5 oder 10U des ausposaunten Honorars. Man kann hierüber interessante Enthüllungen in Proudhon's Schrift über die literarischen Majorate Nachlesen. Die Wahrnehmung des öffentlichen Interesses finde ich in dem norddeutschen Entwürfe da, wo die Motive die Voraussetzung eines „ernstlichen" Willens betonen, ans,dcm der Uebcrschungsvorbehalt beruhen soll. Das ist freilich eine wesentliche Voraussetzung, wenn das Interesse des literarischen Verkehrs gewahrt werden soll. Aber wer macht denn gewöhnlich den Vorbehalt: der Autor oder der Ver leger? Den Fall angenommen: der Autor macht ihn, welche Mit tel stehen diesem zu Gebote, im Auslande eine Ucbersctzung seines Werkes hcivorzurufcn? Jedenfalls verfügt der Verleger über wirk samere Mittel,' denn die Contrahirung von Ucbcrsctzungcn, nament lich wenn Abbildungen u. dgl. dabei mitspielcn, bildet vornehmlich ein Geschäft zwischen Verleg eru, bei dem der Autor nichts als das Object verstellt. Gleichviel, der Vorbehalt der Ucbersctzung ist in den weitaus meisten Fällen nur eine Sache der Spekulation; findet sich ein Unternehmer, so ist cs gut, wenn nicht, so bringt der Vorbehalt dem, der ihn stellt, wenigstens keinen Schaden. Wie jedoch ist die Wirkung des unbenutzt verfallenden Vorbe halts auf die Verlagsthätigkeit? Stehen die Verleger auf der Lauer, um sich des nach Jahresfrist sreigegebenen Objects sofort zu bemäch tigen? Schon oben gab ich eine Andeutung über das wahre Sach- verhältniß. Man muß die Vcrlagsthätigkcit nehmen, wie sie ist; der erste Impuls, der erste Rausch, in den eine neue Idee versetzt, ist der mächtigste Hebel des buchhändlcrischen Unternehmungsgeistes. Ein Jahr Zuwarten, wenn man wie üblich das Uebersetzungsrecht nicht honoriren will, bringt hier eine verzweifelte Abkühlung mit sich, namentlich durch Beobachtung des vom Original errungenen Erfolgs. Unzweifelhaft haben die Verträge in dieser Hinsicht man chen Verleger" vor Verlust geschützt, aber das ist doch ihre Bestim mung nicht. Ein Verlagshandel, dem man die Mittel gewähren wollte, sich nur die gewinnbringenden Unternehmungen aussuchcn und die verlusteintragenden umgehen zu können, wäre eine schlechte Stütze für die Literatur. Es ist gewissermaßeu ein Naturgesetz für die buchhändlerische Regsamkeit und Produktivität eines Landes, daß der Geschäftsunternehmer vor einem neuen Projekt gerade in dem Punkte, worauf cs ihm als Geschäftsmann zunächst ankommen muß, wie vor einem verschleierten Bilde zu stehen hat. Von der großen Anzahl derjenigen Unternehmungen, die von dem Rechtsschutz gegen Uebcrsctzungen konsequenter Weise getroffen werden müssen, welche aber in Wahrheit keine bloßen Uebersetzungen, sondern in größerem oder geringerem Maße eigentliche Bearbei tungen sind, will ich hier nicht weiter reden und nur constatiren, daß es hier mit dem „ernstlichen" Willen des Originalautors, mehrere Absatzgebiete aus eignem Können zu gewinnen und zu beherrschen, vollends ein Ende hat. Die Geltendmachung des Rechtsschutzes gegen Uebersetzungen im internationalen Verkehr ist namentlich von Frankreich ausge gangen. Frankreich, welches selbst das allergeringste Interesse an
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