Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.12.1842
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- 1842-12-06
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- 06.12.1842
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3003 10.', 3004 gitimevt zu erachten, dessen Recht durch einen bei der competente» Ver waltungsbehörde ausgefertigtcn Verlagschcin anerkannt ist. Ausländern werden Verlagscheine nur unter den 8- >> und 12 ausgedrückten Vor aussetzungen und Beschränkungen und in dem 8. >26 vorausgesetzten Falle mit Beschränkung auf diejenige Vervielfältigung (Auflage) ausgestellt, bei deren Vertrieb eine inländische Buch- oder Kunsthandlung betheiligt ist. Ucber die Ausfertigung dieser Scheine werden die nöthigen nähern Bestimmungen im Vcrordnungswcge crthcilt werden. 8- 14. So oft der Rechtsschutz gegen den Vertrieb der Exemplare einer widerrechtlichen Vervielfältigung gesucht wird, kommt, insofern denselben entweder ein hiesiger Staatsangehöriger in Anspruch nimmt, oder dabei eine der8. H und 12 ausgcdrückten Voraussetzungen cintritt, darauf nichts an, in wel chem Lande die widerrechtliche Vervielfältigung erfolgt ist. 8. 15- Rechts verfolgungen aus diesem Gesetze sind überhaupt nur insoweit statthaft, als anzunehmen ist, daß durch die unbefugte Vervielfältigung Vermö gensrechte des Berechtigten gekränkt und ein schon stattfindender öder möglicher Erwerb desselben geschmälert werde. 8- 16. Das strafrechtliche Verfahren auf den Grund des gegenwärtigen Gesetzes gehört, selbst in dem Falle, wenn die Civil- und Criminalgerichtsbarkeit an einem Orte verschiedenen Behörden zustcht, vor das rücksichtlich der Geltendmachung der privatrcchtlichc» Ansprüche competente Civilgericht, und ist dem we gen der letzter» stattfindcnden Jnstanzenzug unterworfen. 8. >7. Ist die Frage, ob und inwiefern die 8- 15 ausgedrückte Voraussetzung eintrcte, oder ob die Vervielfältigung vermöge ihres Verhältnisses zu dem Origi nal überhaupt als eine widerrechtliche anzusehen sei, oder die Schätzung des zugefügtcn Nachtheils und des dafür zu leistenden Ersatzes (88- 6 und 7) zweifelhaft, so hat das erkennende Gericht, sowie, wenn von je ner Frage die Zulässigkeit einer beantragten provisorischen Beschlagnahme und anderer Vorschritte der Verwaltungsbehörde abhängig ist, die letz tere, ein schriftlich und mit Gründen zu crthcilendcs Gutachten von Sachverständigen zu crfodcrn. Ueber die Wahl und Bestellung solcher Sachverständiger wird eine Ausführungsverordnung die »öthigcn Bestim mungen erthcilcn. 8- >8. Dieses Gesetz ist auch auf die vor dessen Publi kation veröffentlichten Geistes- und Kunstwerke anzuwcndcn, jedoch rück- sichtlich derjenigen, deren Urheber nicht mehr leben oder nicht nachzu weisen sind, mit der besonder» Bestimmung, daß die 8. -1 geordnete Schutzfrist mit dem >. Jan. >833 beginnt. 8. 16- Alle diesem Gesetz cntgcgenstchendc frühere Vorschriften werden hiermit aufgehoben. Erläuterungen und Beweggründe zu vorstehendem Gesetzentwürfe, s. Allgemeine. Seit dem durch Verordnung vom 4. Jan. 1838 (S. 17 des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahr 1838) auch im Königreiche Sachsen publicirten Bundcsbcschlusse vom 6. Nov. 1837 ist cs in keinem deutschen Bundesstaate mehr als zwei felhaft anzusehcn, daß cs für de» Urheber eines literarischen Erzeugnis ses oder eines Werkes der Kunst, sowie für dessen Erben und Rechts nachfolger, ein vom Gesetze geschütztes Recht an dem Originale und auf den aus dessen Vervielfältigung auf mechanischem Wege zu ziehenden Erwerb gebe. Daher bedarf cs bei Vorlegung eines Gesetzentwurfs hier über in einem deutschen Bundesstaate nicht erst noch einer Ableitung die ses Rechts aus höher» Rcchtsgrundsätzcn und eines Eingehens auf die Frage, ob und inwiefern demselben die Natur eines vom Staate zu schützenden Rechts bcizulcgcn sei. Denn durch jenen Bundesschluß hat dieses Recht positive Sanction erhalten. Es steht nach Art. I des Bundcsschlusses so viel fest, daß literarische Erzeugnisse aller Art, sowie Werke der Kunst, sic mögen bereits veröffentlicht sein oder nicht, ohne Einwilligung des Urhebers oder Desjenigen, welchem derselbe seine Rechte am Original übertragen hat, auf mechanischem Wege nicht vervielfältigt werden dürfen, und nach Art. 2, daß dieses Recht, oder wie es der Bundcsschluß geradezu nennt, dasEigent hum des literarischen oder artistischen Werkes, auf die Erben und Rechtsnachfolger des Urhebers und Desjenigen, dem er sein Recht übertragen hat, übergeht. Der deutsche Bund hat aber zur Zeit nur erst ein Minimum des diesem Recht in allen deutschen Bundesstaaten zu gewährenden Schutzes in einer zehnjährigen Dauer desselben bestimmt, je doch zugleich eine künftige Vereinbarung über eine Verlängerung dieser Dauer in Aussicht gestellt. Preußen hat, und zwar für den ganzen Um fang der Monarchie, durch ein Gesetz vom >>. Jun. 1837, welches je doch erst später als der Bundesschluß publicirt wurde, die Dauer dieses Rechtsschutzes bedeutend erweitert, nämlich bei literarischen Er zeugnissen auf dreißig Jahre vom Tode des auf dem Titel oder unter der Zueignung oder der Vorrede genannten Verfassers, und, wenn sich dieser nicht genannt hat, auf fünfzehn Jahre von der ersten Herausgabe an gerechnet; dagegen bei solchen Werken der Kunst, die das Gesetz nicht ausdrücklich den literarischen Erzeugnissen gleichgestellt hat, auf eine zehn jährige Frist unter gewissen Nebcnbestimmungen über deren Berechnung. Seitdem hat sich schon im Jahr >839 das Großhcrzogthum Weimar der preußischen Gesetzgebung angcschloffcn. Baiern aber hat durch sein Ge setz vom 15. April >830 die Dauer dcsRcchtsschutzcsLohne Unterschied zwischen den Erzeugnissen der Literatur und der Kunst auf dreißig Jahre bestimmt. Unter Annahme dieser Vorschrift und unter Feststellung der nöthigcn transitorischen Bestimmungen hat das Herzogthum Braunschwcig in ähnlicher Weise ein Gesetz vom 10. Febr. 1832 erlassen. Auch in mehren außerdeutschen Staaten schreitet in dieser Richtung die Gesetz gebung vor, oder kommt doch das Bedürfniß des Vorschrittsjein immer dringendere Anregung. Biel früher schon als in allen andern Ländern, hatte dieses Bedürfniß, im Wesentlichen und namentlich so viel den Schutz gegen Nachdruck und Nachdrucksvertricb anlangt, in Sachsen Befriedi gung gefunden. Während nämlich in allen andern Staaten und bis zum Erscheinen des Allgemeinen Landrechts vom Jahre 1703 selbst in Preu ßen, das literarische Eigenthum nur durch auszuwirkende Privilegien Schutz erlangen konnte, genoß cs desselben in Sachsen schon seit dem Jahre 1680 durch das Gesetz. Denn durch das Mandat vom 27. Febr. 1680 (6. a. O. I, S. 313.) wurde bereits der Nachdruck selbst nicht privilegirtcr Schriften «zum Schaden Derer, welche Bücher von denen aueui'iOu-i redlicherweise an sich gebracht», verboten. Diesem Gesetze folg ten späterhin das Mandat vom 18. Dcc. 1773 (O. 4. O. II. Bd. I, S. 39) mit seinen Erläuterungen dcm Rescriptc vom 25. Mai 1781 (ebendas. S.39) und dem Rcscripte vom 3. Jul. 1798 (ebendas. S. 98), wodurch auf den Nachdruck und Nachdrucksvertricb selbst der nicht privilcgirtcn Bücher Strafe und Consiscation der Exemplare des Nachdrucks gesetzt, ja sogar in gewisser Weise dem Beeinträchtigten ein Recht auf Entschädigung zugc- sprochcn ward. Selbst das mit Recht an der Bundesgesetzgebung und dem neuen preußischen und dem bairischen Gesetze gerühmte Verdienst, das Ver lagsrecht und den Anspruch auf Schutz desselben auf das Recht des Verfassers zurückgeführt und daher den Rechtsschutz zunächst diesem ertheilt zu haben, gebührt schon dem angezogenen Mandate vom 18. Dec. 1773, indem es den Schutz des Verlagsrechts von dem Nachweis abhängig machte, daß cs der Verleger «von dem Schriftsteller redlicherweise an sich gebracht habe». I» einem sehr wesentlichen Punkt unterscheidet sich aber, und zwar zu Gunsten des literarischen Eigenthums, die sächsische Gesetz gebung von der des deutschen Bundes und sogar von dem bairischen und dem neuen preußischen Gesetze. Während nämlich diese Gesetzgebungen insgesammt den Rechtsschutz auf eine gewisse Zeitfrist beschränken, ge währt ihn die sächsische Gesetzgebung ohne alle Zcitbeschränkung. Da durch war im Königreiche Sachsen für Sicherstellung des literarischen Eigenthums bereits mehr geschehen als in irgend einem andern Staat, und ein neues Gesetz darüber erschien daher minder dringlich. Viel mehr mußte es rathsam erscheinen, damit den Zeitpunkt zu erwarten, wo wenigstens in den deutschen Bundesstaaten eine feste gesetzliche Grund lage für den Schutz des literarischen Eigenthums gewonnen und zu über sehen sein würde, wie sich die Gesetzgebung anderer Staaten und nament lich die des deutschen Bundes hierüber gestalten werde. Aber selbst das Zustandekommen des Bundesbeschlusses vom 9. Nov. 1837 schien noch nicht ganz der geeignete Zeitpunkt zu sein, weil er selbst nur ein einst weiliges Minimum des Rechtsschutzes feststellte, und wenigstens einige Zeit lang abzuwartcn war, was die Particulargesetzgcbung anderer Bun desstaaten thun würde. Neuerlich sind aber von Seiten der leipziger Buchhändler wiederholte Gesuche an die Staatsrcgicrung gelangt, Ein leitungen zu einem dem preußischen nachzubildcnden Gesetze zu treffen. Der Antrag bedurfte jedoch, so wünschenswerth an sich möglichste Gleich mäßigkeit der Gesetzgebung, besonders der Staaten des deutschen Bun des, vorzugsweise aber zwischen Sachsen und Preußen, in dieser wichti gen Angelegenheit, bei der großen Bedeutung des sächsischen Buchhandels,
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