Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.12.1842
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1842-12-13
- Erscheinungsdatum
- 13.12.1842
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18421213
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184212137
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18421213
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1842
- Monat1842-12
- Tag1842-12-13
- Monat1842-12
- Jahr1842
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3069 107 3070 diese verbindliche Kraft dem gedachten Bundesbeschluß ver-; sagt, vielmehr im Widerspruche damit die altere Gesetzgebung' aufrecht erhalten werde. Bei diesem Vorwurfe, wie bei mehreren andern, Heren wir zum Theil noch gedenken werden, ist durchaus übersehen wor- j den, daß die Denkschrift nicht auf den engen Kreis des König' ^ reichs Sachsen sich beschränkt, sondern, wie auch in dem Pe titum ausdrücklich gesagt ist, auf die gesummten deutschen Bundesstaaten sich bezieht. Eine andere Stellung und Ten denz konnte auch den Ausschuß des Börsenvereins derdeut- schen Buchhändler nicht füglich haben. Eben darum ist in §. 3. blos die Geschichte der Bundesgesetzgebung gegeben, eben darum ist in §. 4 ff. von dem deutschen Buchhandel im Allgemeinen die Rede, eben darum ist endlich selbst in §. 8., wo jenes Hinausgehens über die Bundcsgcsetzgebung, dessen Erwähnung der Verfasser vermißt, sehr wohl gedacht ist, stets nur von „einzelnen deutschen Staaten" nicht von Sachsen insbesondere die Rede, und Sachsen wird nur, wo es genannt werden mußte, im Petitum selbst nominell ange führt. Durch die so eben angeführten Gründe wird auch der Tadel widerlegt, der ferner dagegen ausgesprochen worden ist, daß die Denkschrift nicht auch das Ungenügende der thcilweisen Entschädigung bei der Wegnahme censicter Schriften mehr hervorgehoben hat- Auch hier würden die besonder» Verhält nisse der Sächsischen Gesetzgebung näher berührt worden sein, als jenem allgemeineren Standpunkte angemessen war- Andere Bewandniß hat es mit einer ferneren Ausstellung, die der Verfasser des fraglichen Aufsatzes macht. N miß billigt S. 857 und wiederholt S. 858 in Nr. 93, 94 der A- P., daß die gänzliche Wirkungslosigkeit der Eensuc für Erreichung des beabsichtigten Zweckes: ' Aeußerungcn gegen die Religion, den Staat und die gute Sitte zu hindern, in der Denkschrift nicht berührt worden sei. Er erkennt dagegen ebendaselbst an, daß in §. 5 nachgewiesen sei, wie durch den Bundcsbcschluß von 1829 der nächste Zweck desselben, auf rührerische Bewegungen in Deutschland zu verhüten, nicht erreicht wurde u. s. w- Allein in den nächsten Nummern der A. P. S. 872 ist er der entgegengesetzten Ansicht, in dem ec sagt: „Der §. 5, dessen wir schon oben gedacht haben, beschäf tigt sich mit dem Hinwegfallen der Gründe, denen die Censur ihre Entstehung verdankt. Daß diese Gründe tiefer liegen, als in den Einleitungsworten des Bundesbeschlusses von 1819, ist den Verfassern so gut wie uns bekannt gewesen, und wir sind weit entfernt davon-, einen Tadel darüber aus zusprechen, daß sie sich streng an jcn«>diplomatischen Ver sicherungen gehalten haben, obwohl in diesem Falle nur die überwiegende Macht und nur für ihre Dauer verhütet, daß die Sache nicht einen Übeln Ausgang nimmt." Da sich der Verfasser sonach selbst eines Bessern beson nen hat, so können wir jene frühere Mißbilligung übergehen. Am meisten Anstoß nimmt der Verfasser an §. 6: „Wi derlegung der gewöhnlichen Einwürfe gegen die Zweckmäßig keit der freien Presse." Die hier abgehandeltcn Einwücfc seien nicht „die gewöhnlichsten"; cs zeige sich nirgend, daß (in den letzten Jahren) die Gefahr für Sittlichkeit und Re ligion oder der Mangel an Volksgefühl (zur Bekämpfung der Preßfreiheit) hervorgehvben worden sei, vielmehr trete lediglich die schlecht verhehlte Furcht vor einer überwiegenden Opposition gegen die Regierungsmaßregeln und eine dadurch herbeigeführte Unmöglichkeit zu regieren oder auch die vor der Ungestraftheit solcher Aeußerungcn hervor, die auf die Ehre des Einzelnen oder den Frieden der Familien von stö rendem Einfluß sein könnten. — Der letztere Punkt möchte wohl schwerlich für einen geeigneten, geschweige denn gewöhn lichen Einwurf angesehen werden können, schon darum nicht, weil in der That die Eensur solche Privatrücksichten der Regel nach gar nicht nehmen darf und kann. Wir meinen, es fehle in unfern Zeitblättern gewiß nicht an Aeußerungcn, die „auf die Ehre des Einzelnen oder den Frieden der Fami lien von störendem Einfluß sein könnten", uqd wir erinnern den Verfasser nur an die ihm unstreitig nicht unbekannte Thatsache, daß genug Jnjurienprozesse wegen in Druckschrif ten zugefügter Beleidigungen Vorkommen..' Wo-aber die. Censur wirklich derartige Aeußerungcn ^unterdrückriOsolltc, da wird dieß vielmehr unter den anders von) Verfasser er wähnten Gesichtspunkt fallen, indem eF V^) »m Amtshand- lungenund dergleichen Punkte handelt, eckwird also die „Furcht vor der überwiegenden Opposition geM die Regierungsmaß- regeln" vielmehr das maßgebende Prinzip der Eensur sein. Und diesen Gesichtspunkt, diesen Einwurf — sagt der Mr- fasser — habe die Denkschrift ganz außer Acht gelassen. Er hat bei dieser Behauptung nicht weniger als folgende drei Sätze auf S- 15 übersehen: „Daß bei einer freien Presse den deutschen Regierungen in, einzelnen Fällen durch ungehinderte Besprechung beson ders der inner» Verhältnisse Unbequemlichkeiten bereitet wer den würden, ist freilich nicht zu verkennen. Allein sollten selbst unläügbare Nachcheile damit verbunden sein — wie ja arkch^ die beste Einrichtung dem Mißbrauche ausgcfctzt ist — so würde man do'ch gerade erst durch den Gebrauch der Preß freiheit sich daran gewöhnen, zwischen einer bloßen Unbe quemlichkeit und einem wirklichen Nachtheile zu unterschei den und daneben die Ueberzeugung zu fassen, daß hauptsäch lich den Negierungen die vollkommene Wahrheit selbst um den Preis einzelner Uebertceibungen, Indiskretionen oder Entstellungen der Presse nicht zu theuer sein dürste. Ueber- haupt aber, wenn zwischen Censur und Preßfreiheit kein Drittes gedacht werden kann, was die Vorzüge beider verei nigt, ohne die nämlichen Schattenseiten zu haben, so würde die Frage doch immer nur so zu stellen sein, bei welcher von beiden Maximen die Nachtheile am größten sind?" Endlich findet der Verfasser in der Schlußbilke der Denk schrifteine auffallende Unschicklichkeit, weil nämlich der Säch sischen souveränen Regierung zugemuthct werde „durch kräf tige Verwendung bei dem hohen deutschen Bunde zu ver anlassen, daß zunächst die Beschränkung der Presse in allen deutschen Bundesstaaten, namentlich auch im König reiche Sachsen, auf das bundesgesetzliche Maß als Mi nimum reducirt werden möge." Der Verfasser weist auf die Autonomie der Sächsischen Regierung hin; wir haben dagegen nur dasselbe zu erinnern, was bereits oben bei einem ähnlichen Tadel des Verfassers gesagt würde, daß die Ten denz der Denkschrift sich nicht auf den Kreis der Sächsischen Gesetzgebung beschränkt, vielmehr eine Gleichheit dcrRechts- 215*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder