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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.01.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-01-17
- Erscheinungsdatum
- 17.01.1843
- Sprache
- Deutsch
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127 5 128 ten, oft genöthigt sein, ihre Geistesproducte für ein geringes Honorar hinzugeben oder auch gar keine Abnehmer finden. Für besonders erheblich sei endlich auch der ctwanige Verlust der Universitätsbuchhandlung in Kiel zu halten, da ein solches Institut, welches den Studirenden den Vorthcil gewähre, sich von neuen Erscheinungen im Felde der Literatur durch eigene Anschauung Kenntniß zu verschaffen, für eine Hoch schule höchst wichtig sei. Hingegen ist auf der anderen Seite angeführt worden, daß mit Rücksicht auf die bereits bestehende anderweitige Con trols über Druckschriften polizeiliche Gründe für eine Be schränkung des Buchhandels nicht sprechen könnten, sowie, daß eine Frcigebung dieses Gewerbzweiges nur vortheilhaft auf denselben werde einwirken können. Wie jede Fessel dem übrigens auch in den Herzogtümern zum freien bürgerlichen Gewerbe gehörenden Handel schade und Monopole außer ih rer Gehässigkeit durch die Verminderung der Concurrenz Vertheuerung der Waaren und eine weniger vollkommene Betreibung des Handels zur Folge hätten, so sei dies auch beim Buchhandel der Fall. Es liege in der Natur der Sacke, daß nicht die Eoncession, sondern der Character und die Thä- tigkeit des Buchhändlers und die Art und Weise des Betrie bes den Erfolg solcher Unternehmungen bestimme, und müsse deshalb die Besorgniß, daß sich bei der Freigcdung des Buch handels keine solide Buchhandlungen würden halten können, als unbegründet erscheinen. Auch dürfte die Erfahrung in andern Ländern, in welchen der Buchhandel ein freies Ge werbe sei, die Richtigkeit dieser Ansicht bestätigen. Gerade die Rücksicht auf das Bestehen guter Buchhandlungen rede daher der Freigcbung dieses Gewerbes das Wort, und hiefür spreche ferner der Umstand, daß es nicht wohl thunlich sei, die Gränzen der Befugnisse der privilcgirten Buchhändler, den Antiquaren gegenüber, auf eine genügende Weise zu be stimmen, so daß die Privilegirung des Buchhandels auch in dieser Beziehung zu Unzuträglichkciten führe. Während aus solchen Gründen ein Theil der vernomme nen Behörden sich für die Beschränkung des Buchhandels durch Privilegien, andere dagegen für die völlige Freigcbung desselben erklärt haben, ist endlich auch noch daraufhinge wiesen , ob nicht etwa ein Mittelweg einzuschlagcn sein möchte, dergestalt, daß der Buchhandel insoweit für ein freies bür gerliches Gewerbe erklärt werde, als selbiger nicht durch Pri vilegien bereits eingeschränkt worden oder noch zu beschrän ken sein möchte. (Schluß folgt.) Verweigerung der Aufnahme von Inseraten in öffent liche Blätter durch deren Verleger. In Folge der Aufforderung in Nr. 101 d. Bl. zur nähe ren Angabe der beiden von mir berührten Fälle, wo Verleger von Blättern in Preußen durch die Behörden zur Aufnahme eines Inserats angehalten worden, bemerke ich, daß der eine Fall — wie der Herr Einsender richtig vcrmuthet — die verweigerte Aufnahme einer Entgegnung auf einen Angriff betraf. Der zweite Fall verhielt sich über ungefähr dieselbe Weigerung, von der Herr Einsender meldet, wo die Auf nahme einer Ankündigung eines neuen Blattes, welches das bereits im Orte bestehende Blatt gefährdete, von dem Eigen- thümer des Letzteren zurückgewiesen werde. Aber auch in die sem Falle ward derVcrleger der Ortszeitung unter der Straf androhung der Unterdrückung derselben zur Aufnahme von der Behörde angehalten. Somit ist der große Uebelstand sehr zu bedauern, daß in einem und demselben Lande zwei Ver waltungsbehörden denselben Fall ganz verschiedenartig ent scheiden, dem für die Zukunft nur eine specielle gesetzliche Vorschrift abhelfen kann. Gehört das Verbieten des Colportircns und Sub- scribcntciisammelns auch zum Preßzwange? Schreiber dieses ist nicht der Meinung, sonst übe der K. Preuß. Staat denselben ebenfalls aus; denn in v. Kamptz's Annalen XVlll. Bd. Heft 2. S. 521 und Heft 4. S. 1080 heißt cs: „ Hausirhandel kann mit Drucksachen und lithogra- phirten Schriften nicht stattfinden." Und die König!. Re gierung zu Merseburg hat im 14. Stück des Amtsblattes vom 7. April 1838 das Subscribentensammcln im Umher ziehen verboten, weil das Publikum dadurch belästiget werde, und für dasselbe kein reeller Nutzen daraus entspringe*). Beide Verbietungsgründe sind wahr und richtig; und ich möchte sehen wie Buchhändler und Schriftsteller — d. h. zah- zahlungsfähige — sich gcbcrdcn würden, wenn ihnen all wöchentlich die Tuch - und Mauufactur - Waaren rc. so in's Haus geschleppt würden, wie das Publikum mit Novitäten übcrfluthet wird! Ich kann also dieserhalb auf die Olden- burgische Regierung durchaus keinen Tadel werfen, und lebe des Glaubens, daß auch die Schulze'sche Buchhandlung dies Verbot sehr gern vernommen haben wird. Nicht die Hau- sirec und Herumzügler sind Stützen eines Staates, sondern die thätigcn, umsichtigen, ihr Geschäft mit Fleiß und Ord nung betreibenden, und dadurch zu Wohlstand gelangenden ansäßigen Bürger. Zs. *) Ein Magistrats-Dirigent einer benachbarten Stadt er zählte mir kürzlich: Ein Kalender-Verleger habe sich an den Magistrat gewandt, um zur Subscription einzuladen; die Ka lender wären aber spät erst eingetroffen, von den Subskriben ten die Sache vergessen, andere Subskribenten-Sammler seien unterdcß gekommen; und so habe nun Mancher von ihnen 2 bis 3 Kalender für 1843 erhalten. Börse in Leipzig am 16. Jan. 1846. 2», Licrzehiilhaler.Fuß. Kurze Licht. Ang. Gesucht. 4 Monat. Ang. Gesucht. S Monat. I Lag. Gesucht. Amsterdam . . . . - — >392 Augsburg .... 103 — Berlin 992 - — Bremen — iwz —- Breslau - 992 Frankfurt a. M. . , 572 - Hamburg .... — 1512 — 1502 London -— — 6.25; — Pari« 804 — — — Wien >032- — — — Louied'or 10j, Holl. Duc. 5 ^,Kais. Duc.52, Bresl. Duc. 52, Pass.-Duc. 54. Conv.-SpecieS u.-Gulden 3^. Eonv.-Zehn- u. -Zwanzig-Kr. 3^. Verantwortlicher Redacteur: I. de Marle.
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