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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.05.1844
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- 1844-05-09
- Erscheinungsdatum
- 09.05.1844
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- Deutsch
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1339 44 1340 Hiernach gab der Vorsteher die Fortsetzung des Geschäftsberichts mit Folgendem: Von den Geschäften des Vereins, deren Besorgung dem Vorstande im letzten Jahre oblag, sei hier der Plan erwähnt über die künftige Einrichtung des Börsenblattes, welchen der Vorstand in Verbindung mit einem zu diesem Zwecke gewählten außerordentlichem Aus schüsse auszuarbeitcn beauftragt war. Dieser Entwurf wird Ihnen von Herrn Veit vorgetragen werden. Da mit dem Schlüsse des Kalenderjahres der Vertrag vom 14. Mai 1838, durch welchen seither die Verwaltung des Börsenblattes der Leipziger Deputation übertragen war, außer Wirkung treten wird, so ist nothwendig, daß die Generalversammlung im Laufe dieser Messe über die sämmtlichen Normen Beschlüsse fasse, nach welchen dieses Organ unsres Vereins künftighin eingerichtet und verwaltet werden soll. Hiernächst sei mir gestattet, fährt der Vorstand fort, des Fortschrittes zu gedenken, den die Gesetzgebung über literarisches Eigenthum und über die Presse seit Erlaß der beiden darauf bezüglichen Gesetze im Königreich Sachsen gemacht hat. Das eine derselben hebt das bisher in diesem Lande noch bestandene sog. ewige Verlagsrecht auf, und giebt an des sen Stelle Bestimmungen, die im Wesentlichen mit den preußischen, weimarischen, baierischcn und braunschweigischen Gesetzen übereinstimmcn. Es ist dadurch ein höchst wichtiger Schritt zur Gleichförmigkeit des Rechts in Beziehung auf literarische Erzeugnisse durch ganz Deutschland geschehen; ein Wunsch des Börsenvercins, der aus Auftrag der General versammlung von 1841 in einer besonder» Denkschrift der Hohen König!. Sächs. Negierung vorgclegt worden, die unsre aufrichtigste Anerkennung und Dankbarkeit heischt. Durch das zweite Gesetz sind nunmehr auch im Königreich Sachsen die mehr als 20 Bogen umfassenden Druckschriften von der Eensur befreit worden. Dieses neue Gesetz enthält zugleich eine Bestimmung, die sich in den Prcßgesehcn anderer deutschen Bundesstaaten Glicht vorsindet. Während in letzteren für Schriften über 20 Bogen überall keine Eensur vorhanden ist, giebt das neue sächsische Gesetz dem Verleger anheim, auch fernerhin Schriften dieser Categorie freiwillig der Eensur zu unterwerfen. So dankenswert!) die hier nicht zu verken nende Absicht ist, den Verlegern damit Gelegenheit zu geben, sich vor den etwaigen Verlusten zu sichern, welche die spä tere Beanstandung eines ohne Eensur gedruckten Buches möglicherweise herbeiführen könnte, so wird doch unzweifelhaft eine andere, höhere Rücksicht unsere sächsischen College» abhaltcn, von dieser ihnen freiwillig angebotenen Eensur Ge brauch zu machen. Wo die Eensur nicht geboten ist, um Eensur zu bitten, wäre — wie kürzlich in unserem Börsenblatte richtig bemerkt worden — eine thatsächlichc Verleugnung der in unserer, der Hohen König!. Sächs. Regierung überreichten Denkschrift um Preßfreiheit ausgesprochenen Gesinnungen, jener Denkschrift, die hervorgegangcn ist aus dem einstimmi gen Beschlüsse unsrer Generalversammlung. — Im Königreich Würtcmberg ist leider ein definitives Gesetz über Nach druck noch immer nicht zu Stande gekommen. Der Entwurf, den die König!. Regierung der letzten Ständeversamm lung vorgelegt hat, und der sich darauf beschränkt, überall das Minimum des durch die Beschlüsse der hohen deutschen Bundesversammlung für sämmtliche deutsche Bundesstaaten vorgeschriebcnen Schutzes gewähren zu wollen, konnte aber mals wegen Mangels an Zeit nicht zur Berathung gebracht werden. Ein in der Abgeordnetenkammer über diesen Gesetz entwurf erstatteter Eommissionsbericht erklärt sich jedoch in allen wesentlichen Punkten für mit dem preußischen Gesetze conforme Bestimmungen. Die Berathung des Nachdrucksgesetzes wird nun ohne Zweifel auf dem im künftigen Januar zusammentrctenden Würtembcrgischen Landtage stattfindcn. Bei der bekannten Umsicht und dem eifrigen Streben der König!. Würtembergischen Regierung, Wissenschaft und Gewerbe in allen Zweigen zu heben und zu schützen, können wir um so gewisser hoffen, dann ein entsprechendes, mit den neuern Gesetzen anderer deutschen Bundesstaaten übereinstim mendes Gesetz auch in Würtcmberg ins Leben treten zu sehen, da cs klar ist, daß ein Gesotz, das den in Würtcmberg gedruckten Büchern einen geringer» Rechtsschutz gewährte, als von den Nachbarstaaten den bei ihnen gedruckten Büchern gegeben wird, dem blühenden Würtembcrgischen Verlagsbuchhandel den empfindlichsten Schlag versetzen müßte. An den Schluß dieses Thciles seines Vortrags knüpfte der Vorsteher folgende Bemerkungen: Als erfreuliches Zeichen des Strebens, unsre buchhändlerischen Institutionen zu vervollkommnen und eingerissenen Mißbräuchen cntgegen- zuwirkcn, möge mir noch gestattet sein, die neugebornen Töchter unsres großen VörsenvereinS zu nennen. Im Laufe des letzten Jahres sind der Thüringer und der Rheinisch - Westphälische Verein gegründet worden. Der schon früher als Pri vatverein bestandene Stuttgarter Verein hat kürzlich die Genehmigung der König!. Würtembergischen Staatsregicrung erhalten und von diesem sowohl als von der Corporation der Frankfurter College» sind Einleitungen getroffen worden, um namentlich das Abrechnungsgeschäft in Süddeutschland nach ähnlichen Grundsätzen, wie bei den Abrechnungen in unsrer deutschen Buchhändlerbörse zu ordnen. Vom Rheinisch-Wcstphälischen Verein sowohl, als von Seite einer größcrn An zahl von Mitgliedern des Börsenvercins ist neuerdings die Frage über Aufhebung des Rabbats an Privaten in Anregung gebracht und theils direct theils indircct der Börscnvorstand ausgefordert worden, sich mit derselben zu beschäftigen. Dieser verkennt zwar keineswegs die großen Vortheile, welche durch eine allgemeine Vereinigung über diesen Gegenstand für den Buchhandel sich ergeben würden ; weder die Befugnisse, die dem Vorstande, noch die Rechte, die der Generalversammlung durch unsre Statuten eingeräumt sind, schienen ihm jedoch zureichend, um, wenn ein Beschluß über diesen Gegenstand gefaßt werden wollte, dessen consequente Durchführung zu sichern. Bei der wesentlichen Verschiedenheit der Localverhält nisse scheint ihm überdieß fast unausführbar, allgemeine Normen darüber aufzustellen, welche den Wünschen der grö ßeren Mehrzahl der Vereinsmitgliedec entsprächen und er war daher nicht im Falle, über diesen Gegenstand, dessen Wür digung ihm vielmehr eine Aufgabe der Krcisvereine zu sein scheint, einen Antrag an Sie bringen zu können. — Den Schluß des Vortrags des Herrn Vorstehers bildete die Bemerkung, daß den üblichen Bericht über die Wirksamkeit des Vereins zur Unterstützung hülfsbcdürftigcr Buchhändler der Vorsteher dieses Vereins, Herr Enslin, da dessen Cassirer
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