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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.10.1844
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1844-10-04
- Erscheinungsdatum
- 04.10.1844
- Sprache
- Deutsch
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2923 88 2924 GeschiehtdieWaarensendung von demAb - geber im Speditions-Wege an den Besteller,! so erheben sich bezüglich der Gefahr des Transports zwei, Hauptrücksichten. ^Es ist nämlich r») der Transport der Waarc bis zu dem Spediteur,! und wenn deren mehrere sind, von einem Spediteur zu dem andern zu unterscheiden, b) von dem Transporte aus der Hand des resp. letzten Spediteur unmittelbar an den Besteller. ^ck a. Der Spediteur ist Mandatar des Absenders, und wenn die Waare an mehrere Spediteure hintereinander kömmt, jeder derselben unmittelbar Mandatar seines Vor- und Mandant seines Nachmannes, alle aber sind, mit Aus nahme des Erster», mittelbare Mandanten des Absenders. Da der 3lu„ckan8 und lUuixiuturiiw bezüglich auf Dritte! für Eine Person gehalten werden, so berührt die Gefah^ des Transports, so lange die Waare unter ihnen lauft, deiss Besteller als Dritten nicht; das Gut erscheint bis zu dem Momente, wo es aus der Hand des letzten Spediteur direkt an den Besteller geht, fortwährend als noch im Besitze des Absenders, weil die Spediteure diesen repräscntiren; geht es daher zu Grunde, oder entsteht sonst ein Schade, so ha ben solches lediglich die im Mandats-Verhältnisse stehenden Individuen zu tragen .oder zu vertreten. Unter ihnen fällt der Untergang aus Zufall immer dem Absender, resp. Eigcnthümer zur Last; der Untergang oder Schade aus Schuld eines Spediteurs trifft den Schuldigen; der Unter gang oder Schade aber aus Schuld des Fuhrmannes ist von , demjenigen, der sich dieses Fuhrmannes bedient hat, salvc^ regressu an Letzter» zu tragen. ^ck d. Geht das Gut aus der Hand des unmittelbar an den Besteller versendenden Spediteur, so gilt hinsichtlich der Gefahr des Transportes alles dasjenige, was bei der un mittelbaren Sendung des Abgebcrs an den Besteller gesagt worden ist; denn da der Spediteur als direkter oder indi rekter Mandatar des Absenders erscheint, so muß das, was zwischen den Theilcn selbst Rechtens ist, auch zwischen dem Mandatar des einen Theils und dem andern Theile recht sein. Beantwortung. Wenn auch nicht im Interesse des ganzen deutschen Buchhandels, so doch zur Belehrung des Herrn C. M., der, wie aus seinem Aufsätze in Nr- 87 des B--Bl. her vorgeht, unmöglich deutscher Buchhändler sein kann, wol len wir ihm in einigen Zeilen die gewünschte Auskunft geben. Wir wissen in Deutschland nichts von wohlerworbenen Verlagsartikcln, die nur in dem Staate, welchem der Ver leger angehörr, geschützt würden, sondern das Verlagsrecht des Sächsischen, Preußischen, Lippc-Delmotd'schen w. Buch händlers ist ein Recht in jedem der sämmtlichen deutschen Bundesstaaten, dessen Verletzung von den Gesetzen geahn det wird. Ob das Werk, um das es sich handelt, in deut scher, französischer oder neugriechischer Sprache erschienen ist — ob ein belgischer oder ein anderer Nachdrucker Appetit danach hat, daraus kommt es nicht an, wohl aber: ob ec sein Recht Nachweisen kann. Daß Hr. Kollmann, was den suis errant betrifft, dieses konnte, weiß Jeder, dem der Eonstitutionnel zu Gesicht gekommen ist. Warum es Hrn. E. M. wünschenswcrth ist, daß auch die in Paris erscheinende Originalausgabe in Sachsen ver boten werde, wissen wir nicht; jedenfalls kann nur auf Antrag des Hrn. Kollmann ein Verbot erfolgen. Warten wir ab, was er thun wird! Unter allen Umständen kann Hr. E. M. seinem guten Herzen eine bessere Beschäftigung geben, als den Pariser Privatmann zu bedauern, der die Paulin'sche Ausgabe des jui5 errant zu seinem Gebrauche gekauft hat und sie in Sachsen einführen will. Wäre der Mann sogar so schlechter Franzose, sich eines belgischen Nachdrucks zu bedienen, so würde ihm selbst diesen Niemand consiscircn. Ob Hr. E. M. wohl in Tunis, Tripolis oder einem ähnlichen glücklichen Lande lebt? — Sein Vorschlag am Schlüsse des Aufsatzes läßt so etwas vcrmuthen. Glaubt er denn aber wirklich Deutschlands „tüchtige" Buchhändler so tief gesunken , daß er es wagen darf, ihnen vorzuschlagen sich als Raubgesindel zusammenzuthun und das Ausland tributpflichtig zu machen?! —> o. Nachträgliche Mitthcilung. Die mich betreffende Notiz in Nr. 86 des Börsenblat tes, welche der Herr Redacteur aus einer Berliner Zeitung entlehnt hat, bestätigend, bemerke ich, daß jene Ehrenge schenke durch eine Denkmünze veranlaßt wurden, welche ich zu Ehren Sr. Maj. des Königs Ludwig Philipp hatte ausprägen lassen. Den Herrn Redacteur ersuche ich, das beifolgende Ex emplar dieser Denkmünze dem mir gewiß sehr wohlwollen den Herrn Anfragcr in Nr. 87 d. Bl. gefälligst zu über senden- L- Schreck. N ü g e. Unterm 23. Mai I>. verlangte Vers, d- von Herrn I. C. Schall ju». in Berlin gegen baar 2 Er- Cäcilie von Eickens auf chines. Papier. — Dies Blatt ist jedoch, wie sich spä ter ergab, nicht Verlag von Schall, sondern von Sachse L Comp., die mir auch längst die richtigen Exemplare gesandt haben. — Statt nun meinen Zettel sofort zu remittircn oder selben aus Gefälligkeit gleich an die Herren Sachse u. Co. ab- gebcn zu lassen, crpedirt Hr. Sch. unterm 14. Juli 2 Cä cilie nach Hübner und zwar auf weißem Papier, weil er keine Exemplare auf chines. Pap. mehr vorrä- thig habe. Die Rolle ging mit umgehendem Postpacketc unter der Bemerkung zurück, daß sie nicht das Verlangte ent halte. Hr. Sch. verweigert aber die Annahme, weil die Cä cilie von ihm verlangt sei und er sie aus seinem Verlage expe- dirt habe. Der Verlangzetkel lautet aber ganz klar auf Cäcilie von Eickens auf chin. Papier, nicht aber auf Cäcilie nach Hübner auf weiß Papier. Wie soll man nun eine solche Verfahrungsart, Anderer Geld an sich zu behalten, be nenne»? Kennt Herr Schall einen Rechtsgrund zu seiner Hand lungsweise, so möge er ihn öffentlich in diesem Blatte nennen, um dem Vorwurfe eigenmächtigen Schaltens über fremdes Ei- gcnthum, der ihn sonst sicher treffen müßte, zu entgehen.
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