Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.08.1844
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- 1844-08-23
- Erscheinungsdatum
- 23.08.1844
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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2467 76 2468 gen, welche hier am Orte Eommissionaire haben, wenn von Seiten der Generalversammlung dem nichts im Wege steht, auf die im § 13 bestimmte Liste der Rabatterhaltenden zu setzen, wonach ihnen dieser nicht verweigert werden kann. , § 11. Bis auf Weiteres können auch Buchhändler hier am Platze, welche nicht Mitglieder des Vereins sind, und ohne in denselben einzutreten, Buchhändler-Rabatt erhalten, wenn dies in einer Generalversammlung ausgemacht wor den ist; und ist dann der Rabatt hinsichtlich der Bewilli gung und Aufrcchterhaltung an die in gegenwärtiger Ueber- einkunft über Rabatt und Preise enthaltenen Bestimmun gen gebunden. Diese Buchhändler erhalten dann von allen Vereinsmitgliedern Rabatt und behalten ihn, bis eine ent gegengesetzte Bestimmung in einer General-Versammlung mit U der Stimmen angenommen werden sollte. Hingegen darf an keinen Buchhändler hier in der Stadt Rabatt gege ben werden, bevor er auf die angeführte Act bewilligt wor den ist. § 12. Von der allgemeinen Bestimmung, daß Rabatt ge geben werden kann, wo er von der Generalversammlung bewilligt ist, findet eine Ausnahme nur statt bei ausländi schen Buchhändlern, denen er ohne Weiteres gegeben wer den kann, sowie bei inländischen, aber nicht hicroctigen Buch händlern in den Städten, wo kein vom Verein aufgenom- menec und anerkannter Buchhändler ansässig ist. S 13. Zur Notiznahme beim Rabattgeben soll vom Präsidenten jährlich eine Liste über die zum Buchhändlerrabatt Berechtigten angcfertigt und herausgegeben und diese Liste den Vereins- Mitgliedern, sowie den § 11 näher bczeichneten Buchhändlern, welche Rabatt erhalten, wofern sie sich nach den in gegen wärtiger Uebcreinkunft getroffenen Bestimmungen über Ra batt und Preise richten, zugestellt werden. Damit ein Je der diese Liste vollständig halten kann, soll der Zu- oder Abgang, unmittelbar nachdem ein solcher stattgesunden, von dem Präsidenten sämmtlichen Obengenannten mitge- theilt werden. § 14. Der hier oft genannte Buchhändlercabatt, d. h. der, welchen sich die Buchhändler unter einander bewilligen, ist: u) Vom Verlag: Zwischen den Buchhändlern hier in der Stadt: löU ffo vom Ladenpreise; an Buchhändler in den dänischen Pro vinzen 20 an Buchhändler in den Herzogthümecn und im Auslande 25 A>. Es kann übrigens, nach eines Jeden Gutbcsinden, im Ganzen oder auf einzelne Artikel, größe rer oder geringerer Rabatt gegeben werden, welcher aber für Alle auf demselben Orte gleich sein muß. Nur muß, wenn der Rabatt höher als der gewöhnliche ist, zwischen Präsident und Vereinsmitgliedern Anzeige davon geschehen. 6. Da, wegen der durchaus verschiedenen Bedingungen, zu welchen Artikel fremden —sowohl in - wie ausländischen — Verlags bezogen werden, in Bezug auf diese kein allge meiner Buchhändlerrabatt festgesetzt werden kann, so muß es einem Jeden besonders überlasten bleiben, auf diese Ar tikel den Rabatt zu geben, welchen er ohne Schaden glaubt bewilligen zu können; doch muß derselbe für Alle auf dem selben Orte gleich groß sein. § 15. Unter Ladenpreis wird verstanden: u) Bei dänischen Büchern der, wozu sie in den Ea- talogen des Verlegers oder Hauptcommissionairs angeführt, und, falls sie in keinen Catalog ausgenommen sind, der Preis, zu welchem sie angezeigt, und wenn er später etwa verändert worden ist, der gewöhnliche Verkaufspreis des Verlegers oder Commissionairs. Ist ein und derselbe Artikel an mehreren Orten und zu verschiedenen Preisen zu haben, so soll der niedrigste davon als Ladenpreis gelten, wenn im übrigen das Buch zu diesem Preise in jeder beliebigen Anzahl zu erhalten ist. 5. Bei fremden Büchern gilt als Ladenpreis: a. Von deutschen Büchern, d. h. Bücher, welche über Leipzig bezogen sind: die Catalogspreise des Verle gers oder Hauptcommissionairs, oder wenn die Auflage an einen andern Verleger übccgegangen ist, des letzteren Preise, und werden diese franco hier wie folgt berechnet: der preußische Thaler orel. zu l^/z Rbdlr. - - - netto zu 14/s Rbdlr. und in gewissen einzelnen doch seltnen Fällen etwas höher. st. Von fra nz ösi sch e n Büchern, welche von Pa ris bezogen sind, die Pariser Catalogspreise: der Ordinaic-Franc zu 42 st- „ Nctto-Frank zu 48 st- Von englischen Büchern, welche von London bezogen sind, die Londoner Catalogspreise: der Ordinaic-Schilling zu 48 st. Unter Ladenpreisen sind die gewöhnlichen in Verlags- catalogen und Bücher-Lcxika angeführten Preise zu verste hen und nicht Partiepreise oder solche, welche sich durch Einkäufe in Partiecn, Einrechnung von Freiexem plaren, Baarzahlung oder ähnliche Umstände ergeben. Ist hingegen die Auflage eines und desselben Artikels an mehreren Orten zu verschiedenen aber auf gewöhnliche Weise durch Cataloge oder Anzeigen im Börsenblatt be kannt gemachten Preisen zu beziehen, und kann der Arti kel zu diesem Preise nicht blos partieweise, sondern auch einzeln bezogen werden, so soll der niedrigste davon als Ladenpreis gelten und der Ansatz danach geschehen. § 16- Bei der Reduction des fremden Geldes in Reichsbank geld soll der Betrag in Schillingen durch 4 theilbar sein, und daher 2 st oder darunter gar nicht, darüber aber für 4 st gerechnet werden. S 17. Bei Anzeigen in den Zeitungen fürfremdeRech- nung darf keine einzelne Firma genannt wer den, bei der das Angezeigte zu haben ist, sondern ent weder alle Buchhändler, welche mit dem Auslande in Verbindung stehen und Vereinsmitglieder sind, oder gar keiner. § 18. Da feste und zuverlässige Ladenpreise, wenn sie sonst, wie hier, mit strengster Rücksicht auf Billigkeit angesetzt sind, das Publikum nicht minder wie den Händler
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