Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.04.1847
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- 1847-04-13
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- 13.04.1847
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412 ^?30 daß Appellat nach allen Umständen der Sache auch überführt sei, bei jenem Debit von der widerrechtlichen Nachbildung Kennt- niß gehabt zu haben und verurtheilte den Beschuldigten in eine Geldbuße von 50 und alle Kosten. Hiergegen legte nun dieser die Berufung an den Rheinischen Revisions- und Cassationshof in Berlin ein, indem er sich namentlich darauf stützte, daß der Vorschrift des § 29 des genannten Gesetzes nicht völlig Genüge geleistet sei, da kein Beweis vorliege, daß die Original-Platten noch nutzbar seien. Der Cassationshof nahm diese Berufung an und verwies die Sache zur weitern Verhandlung an das Landgericht zu Düssel dorf. Dieses ließ nun zuvörderst Abdrücke von den Original-Platten abziehen, erwog dann, daß die Platten noch sämmtlich in einem zur Verfertigung von Abdrücken, welche für den Handel bestimmt sind, ganz nutzba ren Zustande sich befunden haben; daß der Beschuldigte geständig und überführt sei, die unerlaub ten Nachbildungen zum Verkaufe gehalten zu haben; daß seine Behauptung, von der widerrechtlichen Anfertigung nichts gewußt zu haben, bei dem nahen verwandtschaftlichen Verhältnisse zwischen dem Kupferstecher und dem Beschuldigten schon an sich höchst unwahrscheinlich sei, daß sie auch mit Aeußerungen des Beschuldigten i» der Voruntersuchung und bei der Verhandlung in erster Instanz in unauflöslichem Wi derspruche stehe; daß aber überhaupt jeder Verleger eines derartigen Artikels an sich schon die Vermuthung gegen sich habe, daß er die Art und Weise seines Entstehens gekannt habe, erklärte demnach den Beschuldigten für überführt, Rheinansichten, welche den im Eigenthum des Buchhändlers Bädeker in Koblenz be findlichen Original-Kupferstichen widerrechtlich nachgcstochen waren, wissentlich zum Verkaufe gehalten zu haben, und verurtheilte ihn unterm 1. Sept. 1845 auf Grund der tz§ 10. 13. 23. 29 des Gesetzes vom 11. Juni 1837 schließlich zu einer Geldbuße von 50 und in sammtliche Kosten. Koblenz, 28. März 1847. K. Bädeker. Die Mcßvcrlegimg betreffend. I. Die Michaelismcsr-Frage vor dem Forum des Börsenvereins. In Folge des „vorläufigen Berichts des Prüfungsausschusses w." von dem es freilich zweifelhaft geworden, ob der auf dem Titel genannte Verfasser, der „Prüfungsausschuß" nämlich, wirklich der Verfasser sei, oder der Referent, Herr Borrosch, allein, sind schon vielfach Stim men über die Frage selbst laut geworden. Die Absicht dieser Zeilen geht nur dahin, auf einen Punkt aufmerksam zu machen, der bisher der Beachtung entgangen zu sein scheint. Ich muß nämlich dem Börsen verein die Competenz bestreiten, die Frage in der von dem Bericht gewünschten Weise zur Abstimmung und Entscheidung zu bringen. Der Bericht spricht die Ueberzeugung aus, daß „die Abrech nungs-Verlegung nur in Verbindung mit Kredit-Verlän gerung wohlthätig wirkt." Die Abrechnungs-Verlegung an sich möchte zu denjenigen Bestimmungen zu zählen sein, welche die Erleichterung des geschäftlichen Verkehrs bezwecken, und in so fern einen statutenmäßigen Beschluß zulassen (Statut §. 1), wiewohl aus dem Statut deutlich hervorgeht, daß dasselbe eine Verlegung der Messe nicht zu den Gegenständen gezählt hat, die zur Berathung kommen möchten, denn §. 15 und an a. O. ist ausdrücklich die Jubilatemesse als Buch händler-Messe fest- oder vorausgesetzt. Es ist daher mindestens zwei felhaft, ob nicht auch zur Verlegung der Messe eine Abänderung des Statuts vorhergehen muß, wozu (§. 75) ein Beschluß der General- Versammlung durch Majorität von U der Stimmen und außerdem die Zustimmung der K. Sächsischen Regierung erforderlich ist. Was aber eine Credit-Verlängerring betrifft, so greift die selbe in die Handels-Verhältnisse der Geschäftsgenossen unter sich ein, wozu offenbar der Börsenvcrein nicht kompetent ist. Dies ist an sich klar. Die General-Versammlung besteht aus Mitgliedern von sehr verschiedenem, zum Theil entgegengesetztem Einzel-Interesse. Die Par theien selbst können niemals Richter in ihrer eignen Angelegenheit sein. Bestände die General-Versammlung der Mehrheit nach aus Verlegern, wie es in der Regel wohl der Fall ist, und die Majorität beschlösse, in ihrem Parthei-Interesse das Agio aufzuheben oder die Abrechnung auf den ersten Februar statt der Oster-Messe zu verlegen, so würden die Zahlenden einem solchem Börsenvereins-Beschlusse keine Folge leisten, und mit Recht. Es ist deshalb auch dem Börsenvercin bisher nicht ein Mal gelungen, die bereits bestehende Ordnung in Betreff der gegen seitigen Geschäfts-Verhältnisse der Einzelnen oder der Verleger und Sortimentshändler im Allgemeinen gegen einander aufrecht zu erhal ten; denn er hat dazu keine Macht. Hat derselbe aber nicht die Befug nis und Kraft, den Kredit abzukürzen oder auch nur die allgemein aner kannten Normen zu garantiren, so muß ihm folgerecht auch die Com petenz abgcsprochen werden, den Kredit zu verlängern. Es ist auch nicht nur dieser Grundsatz vielfach bei unseren Bera thungen als bestehend angenommen worden, sondern derselbe ist auch in der Einleitung unseres Statuts mit klaren Worten ausgesprochen, wo es heißt: „die etwas allgemeine Haltung dieses Satzes w. rc halbem Mißver ständnisse Raum gegeben, daß der Vorstand berechtigt und verpflich tet sei, Maßregeln zu ergreifen oder Bestimmungen zu machen, welche in die Handels-Verhältnisse der Geschäftsgenossen unter sich eingreifen. Dies liegt ab er'nicht einmal in der Befug- niß und der Macht des ganzen Vereins, viel weniger also in der des Vorstandes." Jn's Besondere muß aber auffallen, daß im Namen der Prüfungs- Commission vor der Berathung Stimmzettel versendet worden sind. Dies geht, wie mir scheint, über die Befugnis des Ausschusses hinaus. Jede Berathung in der General - Versammlung soll eine freie sein. Wäre es die Absicht, daß jeder Stimmende seine vorgefaßte Meinung fertig mitbringe, so wäre die Berathung in der Versammlung ganz überflüssig, ein wahres Possenspiel. Durch den lebendigen Austausch der Meinungen soll vielmehr die Ueberzeugung gebildet, das Rechte ermittelt werden. In diesem Sinne setzt auch unser Statut fest: „Die Abwesenden sind unbedingt an die legalen Beschlüsse der Anwe senden gebunden." (§. 20). Jcmehr daher ein moralischer Einfluß dieser improvisirten provisorischen Abstimmung auf die General-Ver sammlung vorausgesetzt wird, um so ungesetzlicher ist der Schritt; und wir müssen es von uns abweisen, daß wir durch die Wahrung und der Muth einer fre i en Aeußerung nach Gewissen und Ueberzeugung in der General-Versammlung, unter irgend welchen Verhältnissen uns erlau ben, ein statutenmäßiges Recht zu einer „unter solchen Umständen an maßenden und eigenmächtigen Durchsetzung einer Gcwaltmaßregel zu mißbrauchen." (Vorläufiger Bericht Seite 10.) Zum Schlüsse sei mir der Wunsch auszudrücken erlaubt, wie ich meine Ansicht zwar möglichst kurz und bestimmt, aber mit voller Aner kennung dessen, was der Prüfungs-Ausschuß geleistet, und durchaus sine ir» et swllio ausgesprochen habe, so möge dieselbe auch von den Gegnern in dieser Sache nicht unfreundlich ausgenommen werden. Simion.
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