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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.10.1843
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1843-10-31
- Erscheinungsdatum
- 31.10.1843
- Sprache
- Deutsch
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3277 95 3278 mulhet werden kann, dies immer auswendig zu wissen. Man wird mir vielleicht hier und da einwenden, daß ja die Kata loge zur Auffindung der Ladenpreise da seien, allein darauf muß ich im Voraus erwidern, daß weder die Verlags- noch Sortiments-Catalogc in allen Fallen ausceichen und zuver lässig sind, was ich wohl nicht erst durch Beispiele zu belegen brauche, und daß man, was vielleicht die meiste Berücksich tigung verdienen dürfte, nicht immer halbe oder ganze Stunden übrig hat, um die Cataloge zu durchwühlen und nach Ladenpreisen zu Haschen. Früher, wo man fast nur die Orclinnir-Rubrik in den Büchern kannte, war dies weit weniger nölhig, da man mit ziemlicher Gewißheit annehmen konnte, daß alles was netto angeseht war nur mit 25 "/o gegeben wurde; aber jetzt, wo vielleicht eben so viel Handlungen nur Ketto-Rechnung führen, scheint es mir an der Zeit zu sein, von neuem — denn irre ich nicht, ist cs schon früher einmal in diesen Blät tern geschehen — auf diesen Uebelstand hinzuweisen. Welchen Unannehmlichkeiten und Verlegenheiten der Sortimentsbuchhändler durch Weglassen der Ladenpreise ausgesetzt ist, weiß jeder am besten. Hier nur ein Beispiel, das sich sehr oft wiederholt: Der Ballen aus Leipzig kommt an, die Kunden wissen den Tag, ja die Stunde der Ankunft immer sehr genau und diejenigen, welche gerade auf die bestellten Bücher prcssircn, finden sich nicht selten beim Auspacken desselben ein, um sie gleich in Empfang zu neh men. Das Packet kommt auch richtig mit an, man freut sich, seinen Kunden, der zufällig alles baar bezahlt, prompt bedienen zu können. Der Kunde fragt nach dem Preise, man sieht auf die Factuc und was sieht man? — Nichts! Wenigstens keinen Ladenpreis, und man ist nun genöthigt, da man denselben nicht kennt und nicht zu viel fordern, aber auch nicht einbüßen will, die Eataloge zur Hand zu nehmen und die Zeit zu versuchen. Man greift verdrießlich nach dem Verlagskatalog der betreffenden Handlung, man ist auch wirklich so glücklich einen zu besitzen und denkt nun schon zu Ende zu sein. Aber nein! das Schicksal will es anders. Die paar Groschen Rabatt wären viel zu geschwind verdient. Das bctr. Buch erschien nämlich 1843; der Vcrlagskatalog reicht aber nur bis Ende des Jahres 1840 nach Christi Geburt. — Man muß sich nun bequemen, das letzte Mittel zu ergreifen und in dem neuesten Sortiments-Eataloge, dem Meßcataloge, den Börsenblättern oder der Bibliographie nachzuforschen, wo man denn endlich nach vielen Mühen unb Zeitversäumniß in einer Nummer der letzteren den Preis findet. Doch genug! Es ist mein lebhafter Wunsch und gewiß noch vieler College», daß diese Zeilen diejenige Berücksichtigung finden mögen, welche sie wohl verdienen. Am meisten wird un streitig in Leipzig dagegen gesündigt, aber gewiß weniger von den Herren Gehülfcn, welche dort die Auslieferungen besor gen — denn diese Herren arbeiten größtentheils in Sorti mentshandlungen oder haben darin gearbeitet, und kennen daher die daraus entspringenden Unannehmlichkeiten —, als von Lehrlingen, denen dergleichen noch fremd ist, und bei diesen bedarf es nur eines Winkes Seitens ihrer Herren Principale; — ich bin daher überzeugt, daß es nur dieser Anregung bedarf, um den für Sortimenter nicht unbedeu tenden Uebelstand immer mehr zu beseitigen. E. B-n. Die Veröffentlichung dcr Dchcllingschcn Vorlesungen durch den Kirchenrath Paulus in Heidelberg hat, ab gesehen von der Tendenz der damit verbundenen Kritik die Frage nach der Rechtmäßigkeit des wider den Willen ihres Autors stattgefundenen Abdrucks hervorgcrufen und Schel, ling selbst ist in Berlin u. Darmstadt, vielleicht auch an an dern Orten klagend dagegen aufgetreten. Wir werden die Resultate dieses in seinen Principicn auch für uns wichtigen Streites, so weit sie uns bekannt werden, unfern Lesern nicht vorenthalten und theilen vorläufig mit, was das Frank furter Journal aus Darmstadt vom 12. d. M. darüber mel det, wie folgt: „Bekanntlich hat man in Preußen die Schrift des Geh. Kir chenraths Professor vr. Paulus: „die endlich offenbar gewordene positive Philosophie der Offenbarung, oder Entstehungsgeschichte, wörtlicher Text, Beurthcilung und Berichtigung der von Schel- ling'schcn Entdeckungen über Philosovhie überhaupt, Mythologie und Offenbarung des dogmatischen Christenlhums, im Berliner Wintercursus von 1841—1842", welche vor mehreren Monaten in der hiesigen achtbaren Leske'schen Hofbuchhandlung erschien, als Nachdruck angesehen und behandelt. Da wir ein Gesetz vom 23. September 1840 zur Pdnalisirung des Nachdrucks besitzen, dieses aber bestimmt, daß der Nachdruck nur auf Klage des nach ihm Berechtigten untersucht und bestraft werden solle, so kam cs darauf an, ob Schelling sich zur Klage entschließen würde. Er hat dieses gcthan, indem er bei dem hiesigen Stadtgericht, l bei welchem die Leske'sche Buchhandlung ihren Gerichtsstand hat, auf Einleitung einer Untersuchung gegen sie und auf Strafe an trug ; indessen hat dieses Gericht, auf Grund des Art. 5. des genannten Gesetzes, lautend: Wörtliche Auszüge eines ganzen l Werkes, welche als besondere Schriften ausgegcbcn werden sollen, sind dem Nachdrucke gleich zu bcurtheilen, übrigens aber in kri tischen und andern periodischen Werken, sowie in größeren Samm lungen , auch als beiläufige Bestandtheile oder als Beilagen an derer Schriften erlaubt," da cs in der incriminirten Schrift einen verbotenen strafbaren Nachdruck nicht erblicke, die Einleitung des Strafverfahrens abgelehnt, wörtlich aus folgenden Gründen: „„Der angctochtene Inhalt jener Schrift ist nach Art. 5 desGe- sctzcs vom 23. September 1830 zu beurthcilen und bei Anwen dung dieses Gesetzes der allgemeine Gesichtspunkt aufzufasscn, daß durch das Verbot des Nachdrucks nur ein Schutz der ma teriellen Früchte des geistigen Eigenthums bewirkt, keineswegs aber die, unbeschadet dieses Schutzes, mögliche Benutzung jenes Eigcnthums für den allgemeinen geistigen Verkehr gehemmt wer den soll, wcßhalb denn wörtliche Auszüge eines ganzen Werkes (ohne Beschränkung derselben auf einen gewissen Umfang) vom Gesetze dann gestattet sind, wenn sic mit andern Schriften von selbstständiger wissenschaftlicher Bedeutung in Verbindung ge bracht werden, wie namentlich bei Kritiken u. dgl. Die durch Vorlesungen veröffentlichten Geistcserzcugnisse haben aber jeden falls nicht mehr Anspruch auf Schutz gegen Nachdruck, als die bereits im Druck erschienenen, und es kann daher im vorliegen den Falle nur die Frage zur Entscheidung kommen: ob der in der Schrift des 1)>. Paulus enthaltene Abdruck des wörtlichen Inhalts öffentlicher Vorlesungen des Hr. von Schelling als eine materielle Beeinträchtigung des Letzteren zu betrachten sei? welche Frage unzweifelhaft zn verneinen ist, indem der Lheil des li terarischen Publikums, welcher sich überhaupt für die in der vor liegenden Schrift behandelte Wissenschaft intcressirt, sich durch jenen, immerhin nur aus Bruchstücken bestehenden und hinsicht lich der Genauigkeit und Richtigkeit des Nachschreibens münd licher Vorträge zweifelhaften Abdruck gewiß nicht abhaitcn lassen wird, die Vorlesungen des Or. von Schelling zu besuchen oder 223*
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