Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.10.1843
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- 1843-10-31
- Erscheinungsdatum
- 31.10.1843
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3279 95 3280 eine von demselben selbst ausgehende Druckschrift über den näm lichen Gegenstand anzukaufen. Kann hiernach die Aufnahme jenes Abdrucks — dessen Umfang übrigens lange nicht so bedeu tend ist, als in der Dcnunciation behauptet wird, da die diesel ben enthaltende Seitenzahl vielleicht um die Hälfte mir Anmer kungen des vr. Paulus angcfülll ist — in eine kritische Schrift schon objektiv nicht als ein verbotener Nachdruck behandelt wer den, so widerlegt sich dieser Thatbestand noch mehr durch die dabei obwaltenden subjektiven Verhältnisse. Es ist jedem Laien aus der allgemeinen Lagesgcschichte — welcher auch die das öffentliche Leben berührenden wissenschaftlichen Gegenstände nicht fremd bleiben können — bekannt, daß die Vorlesungen des I)r. von Schelling in Berlin großes Aufsehen erregt und lebhafte Bewegung in der literarischen Welt hervorgerufen haben, indem Nachrichten über den Inhalt der mündlichen Vorträge, schon durch den zahlreichen Kreis von Zuhörern, noch mehr aber durch Darstellungen in allen öffentlichen Blättern von einiger Bedeu tung im weitesten Umfange verbreitet worden sind und vielleicht gerade dadurch, daß solche nicht von dem Verfasser selbst aus gegangen und deshalb mehr oder minder mangelhaft oder un richtig waren, nur um so mehr Veranlassung zu der verschieden artigsten Bcurtheilung gegeben haben. Wenn nun ein akademi scher Gelehrter von dem Range, welcher dem I>r. Paulus, auch ohne Würdigung seiner Leistungen selbst, schon seiner äußeren Stellung und seinem literarischen Rufe gemäß zugcstandcn wer den muh, sich berufen fühlt, in einer solchen Angelegenheit als Vertreter der Wissenschaft überhaupt und seiner eigenen Ansich ten insbesondere, die er in jenen Vorträgen sogar mit Verletzung seiner Persönlichkeit angegriffen findet (wie er nach der Vorrede der vorliegenden Schrift wenigstens glaubt), öffentlich aufzutretcn, wozu ihm aber eine möglichst authentische Darstellung des An griffs unentbehrlich ist, um bei der Widerlegung gründlich und gewissenhaft verfahren zu können — wie dürfte dabei irgend die Absicht untcrgcstellt werden, daß der dieser Vcrtheidigung bcige- fügtc Abdruck der den Angriff enthaltenden Vorträge zur Er langung eines Gewinns für den Kritiker oder zur Schmälerung der materiellen Vortheile für den Verfasser jener Geisteswcrke habe benutzt werden wollen? Gerade bei mündlichen Vorträgen muß eine Vervielfältigung deren Inhalts durch dessen Verbin dung mit einem andern selbstständigen Geisteswcrke um so mehr gestattet werden, als hier nicht, wie bei Druckschriften, auf die von dem Verfasser selbst ausgegangcne Vervielfältigung verwie sen werden kann, sondern dem Leser des neuen Werkes, in wel chem auf den Vortrag Bezug genommen wird, die Kenntnis des Letzter» erst verschafft werden muß, da nicht vorausgesetzt werden darf, daß alle Personen, welche sich für den Gegenstand des neuen Werkes intercssiren, auch Gelegeheit gehabt haben können, von dem mündlichen Vorträge unmittelbar gehörige Kcnntniß zu er langen."" Diese gerichtliche Verfügung muß die Hindernisse ent fernen, auf welche der Debit der Schritt in Preußen gestoßen ist." * * * Es wird nicht uninteressant sein, mit Vorstehendem zu vergleichen, was die Allgemeine Preußische Zeitung bei Gelegenheit der Erwähnung der von Paulus veröffentlichten „vorläufigen Appellation an das wnhrhcitwollende Publi kum" über diesen Fall sagt. Es..ist Folgendes: „Er (Paulus) führt aus, sein Buch sei kein mechanischer Nachdruck, der von ihm gewählte Modus der Bearbeitung sei erforderlich gewesen, um den Inhalt der betreffenden Vorlesun gen gründlich zu widerlegen und solche Schriften könnten unter den Begriff der durch die Nächdrucksgcsche verpönten nicht sub- sumirt werde». Dem steht aber der Inhalt des Gesetzes vom II. Juni 18.17 entgegen. I» H. 3 desselben heißt cs;- „Dcm Nachdruck wird gleich geachtet, der ohne Genehmigung des Autors oder seiner Rechtsnachfolger bewirkte Abdruck a) von Manuskripten aller Act; b) von »achgcschricbcncn Predigten und mündlichen Lehr- vorträgcn, gleichviel, ob dieselben unter dem wahren Namen des Autors hcrausgcgeben werden oder nicht." Die Ausnahme des ß. 4: „Als Nachdruck ist nicht anzusehen 1) das wörtliche Anführen einzelner Stellen eines bereits gedruckten Werks; 2) die Aufnahme einzelner Aufsätze, Gedichte u. s. w. in kritische und literar-historische Werke und in Sammlun gen zum Schulgebrauche." bezieht sich offenbar und ausdrücklich nur auf Einzelnheiten, nicht auf den Wiederabdruck des ganzen Werkes oder der ge lammten Vorlesungen eines vollständigen Lchrkurses. Ucbrigcns dürfte das Motiv für die betreffende Bestimmung nahe liegen. Die von akademischen Lehrern gehaltenen Vorträge find das geistige Eigenthum derselben. Gleichwie jeder Schriftsteller durch das Gesetz gegen den auf mechanischem Wege erfolgenden Nach druck gesichert wird , ebenso muß demjenigen, welcher derglei chen Vorträge hält, ein Schutz dafür gewährt werden, daß das Product seiner geistigen Thätigkeit durch das ebenfalls nur mechanische Geschäft des Abdrucks nachgeschriebener Kollcgien- hefte nicht verkümmert werde. Er hat aber außerdem einen in der Natur der Sache begründeten Anspruch auf Sicherheit dagegen, daß seine Vorlesungen in einer nicht authentischen Weife und Gestalt zur Publizität gelangen und dadurch, sei cs in Bezug auf einzelne Gedanken, oder auf den Jdcengang überhaupt oder auf die Modalitäten des Ausdrucks Verände rungen erleiden, wie sie die eigene sorgfältige Bearbeitung fern gehalten haben würbe. Darüber aber, daß beim Nacbschreiben Vieles anders aufgefaßt und wicdergegcben werden kann und wird, als cs von dem Vortragenden verstanden und mitgetheilt worden ist, möchte wohl kein Zweifel obwalten. Der ohne oder gegen den Willen des Autors cintrctende vollständige Ab druck derartiger Lchrvorträge verletzt hiernach dessen Recht auf zwiefache Weise, einmal durch die allgemeine Veröffentlichung dessen, was er nur für einen bestimmten Kreis von Zuhörern mündlich dargclcgt hat, außerdem aber dadurch, daß jene Ver öffentlichung ohne diejenige nur ihm mögliche Prüfung und Ver gleichung erfolgt, welche allein die sichere Bürgschaft dafür be gründen kann , daß dem Publikum die Vorlesungen in der Lhat ganz so mitgetheilt werden, wie sie gehalten worden sind. Daß aber dem Verlesenden an einer solchen Authentizität desje nigen, was der Welt als sein Produkt überliefert wird, sehr viel gelegen sein muß, bedarf wohl keiner Ausführung. Ob und welches sein philosophisches, theologisches oder politisches System ist, kömmt hiebei nicht in Anschlag. Wenn dem an sich ungerechtfertigten Abdruck kritische Bemerkungen vorange- fchickt und bcigcfügt werden, so hebt dies die in der Sache fclbst liegende Rechtsverletzung nicht auf. Sollten derartige Ausnahmen vom Gesetze für zulässig erachtet werden, so wür den die Gränzen, innerhalb deren dasselbe anzuwcndcn ist, bald sehr undeutlich und unbestimmt, und cs würde dadurch ein gro ßer Theil derjenigen Zwecke vereitelt werden, welche die Gesetz gebung im wohlverstandenen Interesse der Literatur und der Schriftsteller erreicht wissen will." Börse in Leipzig Kurze Licht. 2 Monat. 3 Monat. am 27.Octbr. l84Z. im Licr;chnIhc,ler.Fuß. Ang. Gesucht. Ang. Gesucht. Ang.Gesucht. Amsterdam . . . . — — 140^ — — — Augsburg . . . . — 103; — — Berlin 99; — — — —. Bremen i,iz - — — — Breslau Sllz - — — Frankfurt a. M, . . e>7^ — — Hamburg . . . . '150; — 149K — — — London — — 6.25; - Pari» 8oz — 79; - Wien - I04K — — — — Louisd'or 11^, Holl. Duc. 6, Kais.Duc. 6, Brest. Duc. 6, Pass.-Duc. Conr.-SpecicS u. .Gulden 5. Eonv. Zehn- n. -Zwanzig-str. 5. Verantwortlicher Redacteur: I. de Marie.
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