Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.08.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-08-06
- Erscheinungsdatum
- 06.08.1862
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18620806
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186208065
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18620806
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1862
- Monat1862-08
- Tag1862-08-06
- Monat1862-08
- Jahr1862
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1622 »V? 98, 6. August. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. gelegenheil von neuem in unbestimmte Zukunft verschoben wer den solle. Sollte nun aber der oben angegebene Zeitpunkt festge halten werden, so würde es infolge besten geschehen, daß inLeip- zig als Nachdruck verboten würde, was im gesammten übrigen Bundesgebiete (mit Ausnahme vielleicht von Braunschweig) ge setzlich erlaubt ist, eine Anomalie, die nur zumNachtheildesLeip- ziger und überhaupt des sächsischen Buchhandels gereichen würde. Um sechs Jahre nämlich disferirt die durch das Gesetz vom 22. Fe bruar 1844 in Sachsen eingeführte Schutzfrist von derjenigen des Bundesbeschlusses vom 6. November 1856 und der Particularge- setzgebungen der meisten deutschen Bundesstaaten, namentlich Preußens, das hier besonders in Betracht kommt. Aus dieser Lage gründlich und für immer herauszukommen, schien dem Börsenverein auf keine andere Weise möglich zu sein, als daß die Staatsregierung sich entschlösse, die inländische Ge setzgebung mit den bundesgesetzlichen Bestimmungen in Ueberein- stimmung zu bringen, und es hatte daher derselbe unterm 7. Mai d. I. das Gesuch an die Staatsregierung gestellt: „daß dem ein- berufenen außerordentlichen Landtage ein Gesetzentwurf vorgelegt werde, wornach unter Aufhebung der in Art. 19. des Gesetzes vom 22. Februar 1844 in Betreff der vor Publikation jenes Ge setzes veröffentlichten Geistes- und Kunstwerke, deren Urheber nicht mehr leben oder nicht nachzuweisen sind, getroffenen Be stimmung der Ablauf der Schutzfrist für die Werke der gedachten Art, in Gemäßheit des Bundesbeschlusses vom6. November 1856, auf den 9. November 1867 festgesetzt werde. Dieses Gesuch war sowohl von dem hiesigen Stadtrath als von der Kreisdirection warm befürwortet worden, und es hatte sich das Ministerium des Innern auch sofort mit dem Justizmi nisterium in Vernehmung gesetzt und dabei, die Ansichten theilend, welche von der Deputation des Buchhandlervereins und dem Stadtrath sowie von der Kreisdirection über den fraglichen Ge genstand ausgesprochen worden sind, sich dahin erklärt, daß der dem sächsischen, insbesondere aber dem Leipziger Buchhandel aus der Bestimmung in tz. 19. des Gesetzes vom 22. Februar 1844, in Verbindung mit der Verordnung vom 20. December 1856,dem Bundesbeschluß vom6. November 1856 gegenüber drohende Nach theil durch eine den hieraus sich ergebenden Unterschied zwischen der in hiesigen Landen und der in fast allen übrigen deutschen Bundesstaaten in dem von §. 19. des Gesetzes vom 22. Februar 1844 betroffenen Falle geltenden Schutzfrist gegen Nachdruck und Nachbildung beseitigende Gesetzvorlage, wenn nicht schon an dem außerordentlichen, doch jedenfalls an dem nächsten ordentlichen Landtage abgewendet werden möchte. Hieraus hat auch das Ju stizministerium mit Vorlegung eines diesfallsigen Gesetzentwurfs sich einverstanden erklärt. Das Ministerium des Innern hat nun in Betracht, daß es nicht wünschenswerth erscheine, die Geschäfte des außerordentli chen Landtags, den Fall besonderer Dringlichkeit ausgenommen, durch Vorlegung anderer als derjenigen Angelegenheiten, zu de ren Berathung derselbe einberufen worden ist, zu vermehren, der nächste ordentliche Landtag aber schon vor Ablauf des Jahres 1863 in Aussicht stehe, das bezügliche Gesetz daher recht füglich schonin den ersten Monaten des Jahres 1864, also über dreiJahre vor dem 9. November 1867, zur Publikation gelangen könnte, die fragliche Gesetzesvorlage nicht für dergestaltdringlich gehalten, daß damit nicht ohne Bedenken bis zum nächsten ordentlichen Landtage gewartet werden könnte, und hat daher solche bis dahin zu beanstanden beschlossen. Solches ist mit Genehmigung des Königs der Deputation des Vereins der Buchhändler zu Leipzig eröffnet worden. Herr F. A. Credner in Prag hat einen ganz curiosen Aufsatz in Nr. 86 d. Bl. veröffentlicht! Laut desselben geräth er in großen Harnisch gegen die Firma Heilbutt in Altona und deren neueste Verlagsartikel, weil letztere gemeinen und unsittlichen Inhaltes sein sollen, und will er des halb durchaus nichts mehr mit Hrn. Heilbutt zu thun haben und nichts mehr von ihm beziehen. Bis hierher ist die Sache ganz in Ordnung, denn Hr. Credner kann natürlich geschäftlich verkehren, mit wem er will! Aber nun kommt das Sonderbare. Hr. Credner fordert nämlich in seinem Aufsatze auch noch alle seine ehrenwerthen College», die in Schulz' Adreßbuch 1862 stehen, auf, seinem Beispiele zu folgen, und er will die Namen derjenigen, welche ihm Nachfolgen wollen, öffentlich im Börsen blatte nennen, im November d. I. aber will er dann diejenigen — man höre und schaudere! — ebenfalls öffentlich nennen, welche ihm und seinen Beitrittsgenossen nicht zugestimmt haben, und er will dann die Unterzeichner seiner Erklärung zu gleichen Schritten gegen die Nichtbeigetretenen auffordern, „denn", ruft Hr. Credner pathetisch aus, „wer sich mit dem Vertriebe solcher Schandartikel befaßt, ist ebenso ehrlos (?) wie der, welcher der gleichen verlegt. Jeder Gebildete wird eine Ausstoßung solcher aus unserm sonst so ehrenwerthen Stande billigen". Sehr ehrenwerther Herr Credner! Die Ansichten, Meinun gen und Handlungen der Menschen, also auch der Buchhändler, sind- sehr verschieden. Ost findet der Eine schon medicinisch-an- thropologische Schriften anstößig und will sich nicht mit dem Vertriebe derselben befassen, die ein anderer ohne Gewissensscru- pel verlegt und verkauft; ein Anderer will keine rationalistischen Schriften, sondern nur recht fromme verlegen und verkaufen, dahingegen wieder ein Anderer nur rationalistische verlegt oder verkauft u. s. w. Wir sind ebenso wie Sie, Herr Credner, kein Freund des Hrn. Heilbutt und haben das auch noch vor einiger Zeit bewiesen durch einen Aufsatz im Börsenblatt, welcher gegen Hrn. Heilbutt gerichtet war; wir stehen weder in Verbindung mit genannter Firma, noch haben wir zeither dessen Verlagsartikel verkauft, könnten demnach mit Ihnen übereinstimmen; — aber dennoch müssen wir uns entschieden gegen Ihren Aufsatz aussprechen und werden uns noch bedenken, ob wir Ihnen beitreten, denn Sie haben entschieden kein Recht, gegen Ihre College» so aufzutreten, wieSie es gethan haben, und denselben zu octroyi- ren, was sie thun oder lassen sollen! In dieser Weise möch ten sich schwerlich viel Collegen terrorisiren lassen! Ihr Häuflein wird gewiß nur klein sein! Oiioll erst llemonslrsriäum. S. . Der Prager Tugendbund. Es ist rein unbegreiflich, daß diePrager Collegen es für nö- thig halten, einen „Tugendbund" gegen Heilbutt in Altona zu gründen. Nachdem die k. k. Polizeibehörde Heilbutt's Verlag größtentheils verboten hat, so ist ja ohnedies mit demselben be treffs unsittlicher und also verbotener Bücher jede Verbindung aufgehoben. Da ich mit der Firma Heilbutt in keinem Verkehr stand , so finde ich es für überflüssig, dem Bunde beizutreten.— Wer noch? Fr. Karasiat in Brünn. Ein Nothschrei. Es sind nun bald 10 Jahre, daß ich meinen ersten Noth schrei über die immer mehr überhandnehmende No- vitäten-Sündfluth (Börsenbl. 1853, Nr. 10) ausstieß. Dieser sowie spätere nebst einigen Reformvorschlägen blieben
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder