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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1869
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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1322 Nichtamtlicher Theil. JL 96, 28. April. vcntion mit dcr Schweiz von dem Präsidium zurückgezogen. Seitdem ist über die Frage, au welcher sich im vorigen Jahre die commerzicllcn Verhandlungen zerschlugen, im Correspondenzwege ein volles und allscitiges Einverständnis; erreicht worden. Der Abschluß des Hait- dclsvcrtrags und, in Verbindung mit letztcrm, der Literarconvcn- lion, kann nunmehr als gesichert angesehen werden und der Bundes kanzler hat daher den von ihm in der vorjährigen Session gestellten Antrag erneuert. Die Hauptbcsiimmungen der (vom Bundesrathe inzwischen ge nehmigten) Convention sind folgende: Art. 1. Die Urheber von Büchern, Broschüren oder andern Schrif ten, musikalischen Compositiöncn und Arrangements, von Werken der Zcichcnkunst, dcr Malerei, der Bildhauerei, des Kupferstichs, der Litho graphie und allen andern ähnlichen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder der Kunst, welche zum ersten Mal in der Schweiz veröffent licht werden, genießen in den Staaten des Norddeutschen Bundes die Vorthcilc, welche daselbst dem Eigcnthum an Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich cingeräumt sind oder künftig eingeräumt werden. Sie sollen denselben Schutz und dieselbe Rechtshilfe gegen jede Beeinträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträchtigung gegen die Urheber solcher Werke begangen wäre, welche znm ersten Mal innerhalb der Staa ten des Norddeutschen Bundes veröffentlicht worden sind. Es sollen ihnen jedoch diese Vorthcilc nur so lange zustehcn, als die Rechte der dem Nord deutschen Bunde ungehörigen Urheber in dcr Schweiz geschützt sind, und sie sollen in den Staaten des Norddeutschen Bundes nicht über die Frist hinaus dauern, welche zu Gunsten einheimischer Urheber in den letztem Staaten besteht. Art. 2. Es ist gestattet, in den Staaten des Norddeutschen Bundes Auszüge ans Werken oder ganze Stücke von Werken, welche zum ersten Mal in dcr Schweiz erschienen sind, zu veröffentlichen, vorausgesetzt, daß diese DcrLfscntlichnngcu für Zwecke der Ktitik oder Literaturgeschichte bestimmt, oder daß sie ausdrücklich für den Schulgebrauch oder Unterricht bestimmt und eingerichtet sind. Art. 3. Um in den Genuß des im Art. 1. sestgcstellten Rechts zu gelangen, bedarf es einer bcsondern Anmeldung oder Niederlegung des zu schützenden Erzeugnisses nicht; eö genügt vielmehr für Denjenigen, welcher den Schutz beansprucht, dcr Nachweis, daß er selbst Urheber des Er zeugnisses sei oder seine Rechte von dem Urheber herlcite. Art. 4. Die Bestimmungen des Art. 1. sollen gleiche Anweüdung auf die Darstellung oder Ausführung dramatischer oder musikalischer Werke finden, welche nach Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Ucberein- kunft zum ersten Mal in der Schweiz veröffentlicht, aufgeführt oder dar- gestcllt werden. Art. 5. Den Originalwcrkcn werden die in dcr Schweiz veranstalte ten Uebersetzungcn einheimischer oder fremder Werke ausdrücklich gleich gestellt. Demgemäß sollen diese Uebersetzungen rücksichtlich ihrer unbefug ten Vervielfältigung im Gebiete des Norddeutschen Bundes den im Art. 1. festgesetzten Schutz genießen. Es ist indessen wohlverstanden, daß der Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dahin geht, den Uebersetzer in Beziehung auf seine eigene Uebcrsetzung zu schützen, keineswegs aber dem ersten Uebcr- setzer irgendeines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Werks das ausschließliche Uebersetzungsrecht zu übertragen, ausgenommen in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfange. Art. 6. Der Verfasser eines jeden in der Schweiz veröffentlichten Werks, welcher sich das Recht auf die Uebcrsetzung Vorbehalten hat, soll, vom Tage des ersten Erscheinens der mit seiner Ermächtigung herausge- gebcncn Ucbersctzung seines Werks an gerechnet, fünf Jahre lang das Vor recht genießen, gegen die Veröffentlichung jeder ohne seine Ermächtigung veranstalteten Uebcrsetzung desselben im norddeutschen Bundesgebiete ge schützt zu sein und zwar unter folgenden Bedingungen: 1) Das Original werk muß auf die binnen drei Monaten, vom Tage des ersten Erscheinens in der Schweiz an gerechnet, erfolgte Anmeldung auf dem Ministerium der geistlichen Angelegenheiten in Berlin eingetragen werden. Die An meldung ist schriftlich an dieses Ministerium zu richten. Die Eintragung erfolgt in ein besonders zu diesem Zweck geführtes Register und soll keinen Anlaß zur Erhebung irgend einer Gebühr geben. Die Betheiligten erhal ten eine urkundliche Bescheinigung über die Eintragung; diese Bescheini gung wird kostenfrei ausgestellt werden vorbehaltlich der gesetzlichen Stempel abgabe. 2) Der Verfasser muß an der Spitze seines Werks die Absicht, sich da« Reckt der Ncbecsetzung vorzubehalten, angezcigt haben. 3) Die er wähnte, mit seiner Ermächtigung veranstaltete, Uebcrsetzung muß innerhalb Jahresfrist, vom Tage der "nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmung erfolgten Anmeldung deS Originals an gerechnet, wenigstens zum Theil und binnen einem Zeiträume von drei Jahren, vom Tage der Anmeldung an gerechnet, vollständig erschienen sein. 4) Die Uebcrsetzung muß in einem der beiden Länder veröffentlicht werden. Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll es genügen, wenn die Erklärung des Verfassers, daß er sich das Recht dcr Uebcrsetzung Vorbehalten habe, auf der ersten Lieferung jedes Bandes ausgedrückt istz Es soll jedoch hinsichtlich der für die Ausübung des ausschließlichen Uebersetzungsrcchtö in diesem Artikel festgesetzten süusjährigen Frist jede Lieferung als ein besonderes Werk an gesehen werden. Dir Verfasser dramatischer Werks, welcher sich für die Uebersctzung derselben oder die Aufführung der Uebcrsetzung das in den Art. 4. und 6. bestimmte ausschließliche Recht Vorbehalten will, muß seine Uebitsetzung drei Müllate Nach dem Erscheinen des Originalwerks erscheinen oder aufführen lassen. Die durch gegenwärtigen Artikel gewährten Reckte sind an die Bedingungen gebunden, welche dem Verfasser eines Original werks durch die Art. 1. und 3. der gegenwärtigen Uebcreinkunft anfer- legt sind. Art. 7. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger dcr Verfasser, Uebersetzer, Componisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Litho graphen w. sollen in allen Beziehungen derselben Rechte theilhaflig sein, welche die gegenwärtige Uebcreinkunft den Vcrsasscrn, Uebersetzer», Com- ponistcn, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern und Lithographen selbst bewilligt. Art. 8. Ungeachtet der in den Art. l. und 5. der gegenwärtigen Ueber- einkunft enthaltenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche ans den in der Schweiz erscheinenden TagcSblätiern oder periodischen Sammelwcrken ent nommen sind, in den Tagcsblättern oder periodischen Sammelwerken des Norddeutschen Bundes abgedruckt oder übersetzt werden, wSnn nur die Quelle, aus der die Artikel geschöpft sind, dabei angegeben wird. In zwischen soll diese Befugniß auf den Abdruck von Artikeln aus in der Schweiz erscheinenden Tagcsblättern oder periodischen Sammelwerken in dem Falle keine Anwendung finden, wenn die Verfasser in der Zeitung oder in dem Sammelwerke selbst, in welchem sie dieselben haben erscheinen lassen, förmlich erklärt haben, daß sie deren Abdruck untersagen. In kei nem Falle soll diese Untersagung bei Artikeln politischen Inhalts platz greifen können. Art. !>. Der Verkauf und das Fcilbieten von Werke» oder Gegen ständen, welche im Sinne dcr Art. 1., 4., 5. und 6. unbefngtcrweise verviel fältigt sind, ist vorbehaltlich der im Art. 10. getroffenen Bestimmung im Gebiete des Norddeutschen Bundes verboten, sei es, daß die unbefugte Vervielfältigung in der Schweiz oder in irgend einem fremden Lande statt- gesunden hat. Art. 10. Dcr Norddeutsche Bund wird im Verwaltungswege die nöthigen Anordnungen zur Verhütung aller Schwierigkeiten und Ver wickelungen treffen, in welche die seinem Gebiete angehörigcn Verleger, Drucker, Buch- oder Kunsthändler durch den Besitz und Verkauf solcher Vervielfältigungen schweizerischer, noch nicht zum Gemeingute gewordenen Werke gerathen könnten, welche sic vor dem Eintritte der Wirksamkeit gegenwärtiger Ucbereinknnft veranstaltet oder eingcführt haben, oder welche gegenwärtig ohne Ermächtigung des Berechtigten veranstaltet oder abge druckt werden. Die Anordnungen sollen sich auch auf Abklatsche (Cliches), Holzstöckc und gestochene Platten aller Art, sowie auf lithographische Steine erstrecken, welche sich in den Magazinen bei den norddeutschen Verlegern oder Druckern befinden und schweizerischen Originalen ohne Ermächtigung des Berechtigten nachgcbildet sind. Indessen sollen diese Abklatsche, Holz- stöcke und gestochene Platten aller Art, sowie die lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahren, von dem Beginne der Wirksamkeit der gegen wärtigen llcbercinkunft an gerechnet, benutzt werden dürfen. Art. 11. Die gegenwärtige Uebcreinkunft soll in keiner Weise das Recht der Regierungen beschränken, die Einfuhr solcher Bücher in ihre Staaten zu beschränken, welche nach ihren inneren Gesetzen oder in Ge mäßheit ihrer Verabredungen mit anderen Staaten für Nachdrucke erklärt sind oder erklärt werden. Art. 12. In Fällen von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vorstehenden Artikel wird die Beschlagnahme der unbefugten Nach bildungen stattfinden, und die Gerichte werden die durch das Gesetz be stimmten Strafen zur Anwendung bringen, und zwar in gleicher Weise, wie wenn dcr Eingriff zum Rachtheile eines im Bereiche des Norddeutschen Bundes erschienenen Werkes oder Erzeugnisses begangen worden wäre. Die eine Nachbildung erweisenden Merkmale werden von den Gerichten in den Staaten des Bundes nach dcr daselbst in Kraft bestehenden Gesetzgebung bestimmt werden. Art. 13. Die Bestimmungen der vorstehenden Art. 2., 3., 5., 6., 7., 8., 10. und 11. werden gleichermaßen für den Schutz des in den L-taaten des Norddeutschen Bundes gehörig erworbenen Eigenthums an Werken des Geistes oder dcr Knust als Gegenrccht in der Schweiz Anwendung finden. Art. 14. Die Gerichte, die in der Schweiz, sei cs für die Civilent- schädigung, sei cs für die Bestrafung der Vergehen, zuständig sind, werden auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft zum Nutzen der dem Nord deutschen Bunde angehörigcn Eigenthümer literarischer und künstlerischer
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