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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1869
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1869-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1869
- Sprache
- Deutsch
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I? 96, 28. April. Nichtamtlicher Theil. 1323 Werke die Bestimmungen des Arl. 13. und der nachfolgenden Art. 15—3t). in Anwendung bringen. Es ist, immerhin unter Vorbehalt der im Arl. 31. verabredeten Gewährleistungen, verstanden, daß diese Bestimmungen ersetzt werden können durch gesetzliche Vorschriften, welche die zuständigen Be hörden der Schweiz unter Gleichstellung der Ausländer mit den Ein heimischen in Bezug aus das literarische oder künstlerische Eigenthum be schließen mögen, z Art. l5. Die im Art. 6. vorgesehene Eintragung derjenigen im Ge biete deS Norddeutschen Bundes veröffentlichten Werke, deren Verfasser sich da« Recht aus die Uebersctzung Vorbehalten wollen, hat innerhalb der in besagtem Artikel angesetzten Fristen bei dem eidgenössischen Departement des Innern in Bern zu erfolgen. Art. 16. Die Urheber von Büchern, Broschüren oder andern Schrif ten musikalischeil Compositioncn oder Arrangements, Zeichnungen, Ge mälden, Bllcchauereicu, Stichen, Lithographien und allen andern gleich- arllgen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder Künste, welche zum ersten Male in dem Gebiete des Norddeutschen Bundes veröffentlicht werden, genießen in der Schweiz zum Schutze ihrer Eigenthumsrcchte die in den nachfolgenden Artikeln näher bezeichnelen Rechte. Art. 17. Die Verfasser von dramatischen oder musikalische» Werken, welche in dem Gebiete des Norddeutschen Bundes zum ersten Male ver öffentlicht oder aufgeführt werden, genießen in der Schweiz in Bezug auf die Darstellung oder Aufführung ihrer Werke den nämlichen Schutz, welcher in letzter»! Lande den Verfasser» oder Tonsetzcrn der am meisten begünstig ten Nation bezüglich der Darstellung oder Aufführung ihrer Werke gewährt oder künftig gewährt werden wird. Art. 18. DaS in der Schweiz gemäß den Bestimmungen der vorher gehenden Artikel erworbene Oigenthumseccht an den im Art. 16. erwähnten literarischen oder künstlerischen Werken dauert sür den Urheber während seiner ganzen Lebenszeit, und insofern er vor dem Abläufe deö 30. Jahres vom Zeitpunkte der ersten Veröffentlichung an stirbt, so wirkt es für den Rest dieser Zeit noch fort zu Gunsten seiner Rechtsnachfolger. Wenn die Veröffentlichung nicht zur Lebenszeit des Urhebers stattfand, so haben seine Erbe» oder Rechtsnachfolger während sechs Jahren vom Tode des Urhebers an das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung des Werks. Machen sie davon Gebrauch, so dauert die Schutzzeit 30 Jahre nach diesem Todesfälle. Die Dauer des EigenIhumsrechtS auf Uebcrsetzungen hingegen ist auf fünf Jahre gemäß dem was im Art. 6. festgesetzt ist, beschränkt. Art. t9. Jede Vervielfältigung eines im Art. 16. erwähnten literari schen oder künstlerischen Werks, welche ohne Genehmigung des Berechtigten in Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebcrein- kunst veranstaltet wird, soll als Nachdruck bestraft werden. Art. 20. Wer wissentlich nachgedruckle Gegenstände auf schweizerischem Gebiete verlaust, zum Verkauf auslegt oder einsührl, ist mit den gegen den Nachdruck angedrohtcn Strafen zu belegen. Die hierauf folgenden Art. 21. bis mit 30. enthalten die in der Schweiz zur Anwendung zu bringenden Strafbestimmungen (Strafe für de» Nachdrucker mindestens 100 bis höchstens 2000Frs., für Len Verkäufer mindestens 25 bis höchstens 500 Frs., außerdem Schadenersatz) und regeln das gerichtliche Strafverfahren. In Art. 31. wird bestimmt, daß die Uebereinkunft einer Revision unterworfen werben soll, wenn eine neue Gesetzgebung über die darin behandelten Gegenstände in dem einen oder andern Lande eine Revision wün schenswertst machen sollte, die jedoch nur im gemeinsamen Einver ständnisse erfolgen kann. Wenn die gegenwärtig im Gebiete des Norddeutschen Bundes dem Schutze des literarischen und künstle rischen Eigenthums gewährten Garantien während der Dauer der Uebereinkunft Aenderungen erleiden sollten, so würde die schweize rische Regierung befugt sein, die Bestimmungen dieses Vertrags durch die neuen von der Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes erlassenen Vorschriften zu ersetzen. Nach dem Schlußarttkel 32. soll die Uebereinkunft zu gleicher Zeit und für die nämliche Dauer in Kraft treten wie der zwischen dem Norddeutschen Bunde und den übrigen Staaten des Zollvereins und der Schweiz abzuschließende Handelsvertrag. Miöcellen. Leipzig, 26. April. Es ist vielfach die Meinung verbreitet, der Beschluß der Generalversammlung von 1868: daß künftig die sogenannten nachträglichen Börsentage in Wegfall kommen sollen, sei so aufzufassen, daß nun am Tag vor Himmelfahrt, dies mal am 5 Mai, ein Börsenlag im früheren Sinne statlfindcn werde. Dies ist eine ganz irrige Auffassung. Es gibt von dieser Messe an nur eine Hauptabrechnung, und alle die Firmen, die ihre Liste nach den Bestimmungen ihrer Commissionäre nicht so zeitig einge- sandt haben, daß sie in der ersten Abrechnung, unmittelbar nach Cantate, abgemacht werden können, werden sich die unvermeidlichen Nachiheile nur selbst zuzuschreibcn haben. — Ueber das gestrige ge meinsame Festmahl im Schühenhause werden wir in den nächsten Tagen in einem größeren Artikel berichten und wollen für heute nur einige von den zahlreichen Toasten erwähnen. Hr. Frz. Wagner begrüßte die Versammlung im Namen des Vorstandes und des Fcst- comitö und brachte „der Zukunft des deutschen Buchhandels" das erste Hoch; Hr. Ad. Enslin aus Berlin ließ die Stadt Leipzig leben; Hr. Findel hieß darauf die Gäste willkommen; in geistreich humoristischer Weise, feierte Hr. Consistorialrath, lisetor wuAnik. Brückner (design. Dompropst von Berlin) den Bund der Wissenschaft mit dem Buchhandel; Hr. Stadtältester R. Härtel brachte ein Hoch unserem würdigen Jubilar Franz Kühler (siehe Personalnachrichten), woraufHr. Köhler unter allgemeiner Beglückwünschung seinen Dank aussprach, zur Nachfolge auffordcrnd. Darauf sprachen noch: Hr. Professor Eckstei n von hier, Hr. Meinhold von Dresden, Hr. Nolte von Hamburg, Hr. Pomba aus Turin (in französischer Sprache, auf gute Beziehungen zwischen Italien und Deutschland) und der hiesige amerikanische Consul, Hr. Rev. Cr am er (der die Hoffnung aussprach, daß in Amerika der Eingangszoll auf Bücher ermäßigt und ein internationales Verlagsrecht geschaffen werde). Personalnachrichten. In diesen Tagen hatte einer unserer geachtetsten Mitbürger, der Träger einer in de» weitesten Kreisen des Buchhandels wohlre- nommirtcn Firma, Herr Franz Köhler in Leipzig, die Freude, den fünfzigjährigen Jahrestag seines Eintrittes in den Buchhandel feiern zu können. Nachdem den Jubilar am frühen Morgen des Cantate- Sonntages eine Anzahl seiner Leipziger persönlichen Freunde unter Ueberreichung eines kostbaren Erinnerungszeichens beglückwünscht hatten, empfing derselbe im geschmückten Comtoir die Gratulationen des gesummten Geschäftspersonals der Firma K. F. Köhler, welches ihrem verehrten Prinzipal ein Album mit den Photographien der sämmtlichcn (33) Gehilfen, Markthelfcr re. überreichte. Darauf folgten in langer Reihe die Glückwünsche hiesiger und auswärtiger Buchhändler, sowie die Begrüßung des Jubilars durch eine Depu tation des Börsenvereins und des Leipziger Vereins mit An sprachen der Hrn. I. Springer, F. Wagner und R. Härtel. Hieran schloß sich am Montag eine Feier im engeren Kreise, die allen Theilnehmern in unvergeßlicher Erinnerung bleiben wird. Während sonst der Commissionär seine Committcnten bei sich zu Gaste ladet, war diesmal der Commissionär und seine ganze Familie mit einigen Freunden derselben Gast der zur Messe anwesenden Committcnten der Firma K- F. Köhler. In den Räumen des Hotels zum Dresdner Bahnhof hatten sich über fünfzig meist langjährige Geschäfts- und persönliche Freunde des Jubilars versammelt, in deren Auftrag Hr. A- Klasing in einer voin Herzen kommenden und zum Herzen gehenden Ansprache den Jubilar begrüßte, unter Uebcr- reichung einer höchst geschmackvollen und werthvollen Jubelgabe. Aus den zahlreich sich daran schließenden Toasten, sowie aus dem zur Vertheilung gekommenen wohlgelungenen Festgedicht leuchtete unzweideutig die große Verehrung und herzliche Liebe hervor, die sämmtliche Fcsttheilnehmer dem Jubilar entgegenbrachtcn. Möge derselbe noch lange Jahre in der seltenen geistigen Frische und kör perlichen Rüstigkeit, die ihm eigen ist, an der Spitze seines umfang reichen Geschäftes stehen! 188*
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