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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1857
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1857-03-18
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1857
- Sprache
- Deutsch
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33, 18. März. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 49l dcsrecht lehrt. — Ich verweise zuerst auf die Zahlcnangabcn des Denunciantcn: S. 22 meiner Schrift soll ein Nachdruck sein von S. 301, 60, 75 u. 74 bei Jolly. Er findet bei mir einen Satz und zerlegt ihn in vier bei Jolly an den verschiedensten, entlegensten Stellen abgehandeltc Thcilc! Dies Verfahren noch um ein oder zwei Grade gesteigert und die qcsammte deutsche Literatur ist ein Plagiat am — Wörterbuch! — Aber es ist nicht einmal wahr, daß ich den Nachdruck so dcsinire wie Jolly, sondern ich stimme nur in der Be zeichnung des Nachdrucks als vermögensrechtliches Delict mit ihm überein, und das muß ich mir am Ende doch erlauben, denn darin scheinen mir alle Juristen einstimmig zu sein. An derselben Stelle bestreitet Hr. E. meine Angabe, daß die Bestrafung des Nachdruckers vom Anträge des Verletzten abhängig ist. Da will ich mich denn auch einmal auf Eisenlohr's Schrift selbst berufen, wo S. 114, Anm. 3 dasselbe gelehrt wird. Daß einzelne Gesetzgebungen eine Ausnabme davon machen, habe ich in meinem Buche, das ja auch jede einzelne Gesetzgebung abgesondert darstellt, nicht übersehen, nur mein Kritiker hat cs verschwiegen. 4) — Ja, leider läßt die Dcnunciation diese geordnete Zählung nicht mehr zu, denn nach Anführung der drei oben erledigten Stellen ändert De. Eiscnlohr urplötzlich seine Taktik. Er beginnt seinen zweiten Artikel (Nr. 18 des B.-Bl.) mit der Frage: „Wer kann die Priorität eines Gedankens beweisen?" und gibt auch gleich selbst die absolut verneinende Antwort. Aber, meint er, „die Benutzung hat mit Anstand zu geschehen." (Eisenlohr alsPräceptor des Anstands! Wer lacht da?) Dann „beweist" er mir die Benutzung von 5 Stellen bei Jolln und von 4 Stellen aus seiner Schrift, an denen ich zum „Gedankenräuber" geworden sei, ohne auch nur den Bestohlen-en zu nennen. Vorerst die Bemerkung, daß ich Jolly wie Eisenlohr wohl je 20 Mal citirt und damit sattsam dargcthan habe, daß ich die Verdienste dieser Autoren für die betreffende Rcchtsmatcric der Würdigung nicht entziehen wollte. Welche Bcwandniß cs mit den 9 Stellen hat, wo ich angeblich das Eilat unterließ, ersehe man aus Folgendem: Zu zwei Stellen auf S. 31 und 32 meiner Schrift findet sich eine Note auf S. 32, in welcher ich Eisenlohr S. 51 ausdrücklich citirt habe, — also bleiben noch 7 Stellen zusammen im Umfange von etwa 50 Zeilen. — Von diesen 7 Sätzen ist der eine, welcher das belgische Gesetz betrifft, von E. wie von mir den Moti ven zum belgischen Gesetz entnommen. Ich wenigstens habe dabei Eapelleman's Arbeit zur Hand gehabt und dort den, auch ohnehin nicht allzu tiefsinnigen, „officicllen" Grund erfahren, warum das belgische Gesetz den Nachdruck an Acten der Gesetzgebung gestattet, so'daß also Herr »r. Eisenlohr hier keinen Anspruch auf die Ehre eines Eitats hat! — Bleiben noch 6 Sätze! Von diesen 6 enthält der letzte eine Phrase über den kulturhistorischen Fortschritt und die künftige völkerrechtliche Gestaltung des Schutzes gegen die geistige Arbeit; eine Phrase, welcher bei Eiscnlohr derselbe Gedanke zu Grunde liegt wie bei mir. Aber wie, sollte ich diesen „Gedanken" erst dort „geraubt" haben? Ist cs nicht eine bereits vulgär ge wordene Wahrheit, daß, je inniger die Gemeinschaft der Völker und je reger ihr geistiger Verkehr werde, desto sicherer das Verlangen nach völkerrechtlichem, gegenseitigem Schutz der Gcistescrzcugnisse Befriedigung finden müsse? Wie will Herr 0r. Eiscnlohr hier die „Priorität dcS Gedankens" beweisen? Kenne ich doch eine Denk schrift deutscher Buchhändler, in welcher diese Hoffnung bereits vor vielen Jahren ausgesprochen wird. — Bleiben noch 5 Sätze (Umfang 20 Zeilen), wo angeblich das Eitat der Quelle fehlt! Diese 5 Sätze enthalten eine Erklärung des Begriffs der litcr. Erzeugnisse, sowie die Behauptung, daß der Werth des Werks den Schutz nicht tangirt, daß Anzeigen nicht als schutzbercchtigte Schriften anjusehen sind, und daß Veränderungen in der Form des Werks den Begriff des Nachdrucks nicht aufheben —Sähe, meine ich, die in keiner Schrift über Nachdruck fehlen und die sich im alten Püttcr gerade so geist reich behandelt vorfinden, wie bei Eiscnlohr, Sätze von solch allge meiner Wahrheit, daß kein Autor ein Recht daran usurpiren kann, weil die juristische Dogmatik selbst sie lehrt. Aus solchem Material ist das Gebäude aufgcführt, in welchem die verletzte Eigenliebe meines frivolen Anklägers sich's wohl sein zu lassen vornahm! Solcher Art ist die Begründung der schnöde gegen mich geschleuderten Bezüchtigungcn! Zwar meint der Dcnunciant, er sei in seiner „Auswahl nicht wählerisch" gewesen, aber er darf nicht verlangen, daß man glaube, er habe bessere Unterstühungs- gründe für seine Dcnunciation beizubringen vermocht. Ein De- nunciant von Eisenlohr's Art kommt nie in den „Verdacht" der Großmuth, zumal wenn er selbst am Schlüsse seiner Artikel (S. 288 d. B.-Bl.) feierlich versichert: er habe (mir) „keine Schonung zu Theil werden lassen." Trotzdem will ich, für meinen Theil, dem Manne beide Versicherungen glauben. Er ist in der That nicht „wählerisch" gewesen, das lehrt der Widersinn seiner Aufstellungen, und von „Schonung" weiß der sicher nichts, der den Muth zu einer Dcnunciation gleich der vorliegenden besitzt! Doch wir sind noch nicht am Ende: cs hinkt noch ein dritter Artikel nach. Bestrebt, Satz für Satz Rede zu stehen, muß ich die Abfertigung des letzten Theils mir Vorbehalten. (Schluß in Nr. 35.) Das Gratis-Journal in Bezug auf Oesterreich. Sowohl der Naumburg'sche als der Wallerstcin'sche Wahlzettel dürfen in größerer Anzahl nicht nach Oesterreich eingeführt werden, mit andern Worten: deren Verbreitung ist in Oesterreich nicht gestattet. Dies hat seinen Grund in dem Umstande, daß die genannten Organe ohne Rücksicht auf die für den Vertrieb ausländischer Druck schriften in Oesterreich gültigen Normen redigirt werden. Das Programm des Gratis-Journal schließt nun allerdings die sogenannte „schmutzige Literatur" von seinen Spalten aus und ent fernt dadurch vorweg ein wesentliches Hinderniß der Verbreitungs- fähigkcit in den kaiserlichen Provinzen; eine specielle Rücksicht auf die Verhältnisse des österreichischen Buchhandels verspricht cs jedoch nicht. Welche Garantie haben unter solchen Umständen die Oester- reicher für den ununterbrochenen Bezug des Journals? Müssen sie nicht gewärtigen, daß von 3 Nummern 2 zur „amtlichen Remis sion" bestimmt werden? Und wer ersetzt ihnen in solchem Falle den ausgelcgtcn Betrag? Ein Oesterreicher. Misccllcn. In der Sitzung der Bundesversammlung vom 12. März vereinigten sich im Verfolge des von Preußen bezüglich desSchutzes dramatischer und musikalischer Werke gegen unbefugte Aufführung gestellten Antrags und der hierüber von dem betreffen den Ausschuß erstatteten Vorträge die höchsten und hohen Bundes regierungen zu nachstehendem Beschluß: Die durch den Bundesbc- schluß vom 22. April 1841 zum Schutz der inländischen Verfasser dramatischer und musikalischer Werke gegen unbefugte Aufführung und Darstellung derselben im Umfange des Bundesgebiets verein barten Bestimmungen werden wie folgt erweitert: 1) Die öffentliche Aufführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes im Gan zen oder mit Abkürzungen darf nur mit Erlaubniß des Autors, sei ner Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger stattfinden, so lange das Werk nicht durch den Druck veröffentlicht worden ist. Das ausschlie ßende Recht, diese Erlaubniß zu erthcilen, steht dem Autor lebens länglich und seinen Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern noch zehn Jahre nach seinem Tode zu. 2) Auch in dem Falle, daß der Autor eines dramatischen oder musikalischen Werkes sein Werk durch 70*
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