Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.03.1858
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- 1858-03-01
- Erscheinungsdatum
- 01.03.1858
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- Deutsch
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376 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. .1'26, 1. Marz. der Verfasser oder, wenn rin besonderer Verleger da ist, beide ver einigt, verlangen, daß sic ihnen ausgeliefcrt werden. So soll auch derjenige, der sich in Nachdruck oder Vordruck schuldig gemacht hat oder der zum Verhandeln eines dänischen Ver fassers außer dem Königreich ungesetzmäßig gedrucktes Werk cingc- fübrt hat, oder wissentlich dasselbe verhandelt, dem Beeinträchtigten allen dadurch verursachten Schaden ersetzen, der namentlich nach dem Ladenpreise berechnet werden soll für eine so große Anzahl Exemplare von der letzten rechtmäßigen Ausgabe, wie bewiesen oder mir Wahr scheinlichkeit angenommen werden kann, daß von der ungesetzmäßigen Ausgabe abgegeben ist. Dabei soll der Schuldige, sofern er nicht durch sein Verhalten eine höhere Strafe verschuldet haben möchte, öl) bis ttXX) Rthlr. Brüche zahlen, welche Brüche jedoch für den, der sich nur mir dem Verhandeln dieser von einem Andern nachgedruckten oder cingeführ- ten Schrift befaßt har, auf 20 Rtblr. herabgesetzt werden kann. §. 21. Unrechtmäßige öffentliche Aufführung von dramatischen und musikalischen Werken soll mit einer Mulcl von 10 bis 200 Rthlr. bestraft werden, wobei der Schuldige dem Beeinträchtigten vollstän digen Ersatz für den Schaden geben soll, den er dabei nach mutb- maßlichcr Wahrscheinlichkeit erlitten haben kann. Bei der Bestim mung des Ersatzes soll namentlich auf den Vorthcil von der oder von den ungesetzlichen Vorstellungen gesehen werden. §. 22. Die Belangung für Ucbertrerung dieses Gesetzes kann nur durch den Beeinträchtigten geschehen, lind kann nur angenommen wer de», wenn die Beeinträchtigung in Anspruch genommen wird bin nen Jahr und Tag, nachdem die ungesetzliche Schrift öffentlich zum Verkauf angczcigt ist an dem Drte, wo die letzte rechtmäßige Aus gabe hcrausgckommen ist, oder nachdem die ungesetzliche Aufführung Statt gefunden bat. §. 23. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes können unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit durch königliche Anordnung ganz oder zum Theil zur Anwendung gebracht werden auf die anderwärts herausqegebencn Werke. §. 24. Die Verordnung vom 7. Jan. 1741 wird aufgeboben. Dage gen bleiben die in Hinblick auf diese ältere Gesetzgebung gegebenen spccicllen Privilegien und Verbote in Kraft, in so weit dadurch den Verfassern oder Anderen in ihrem Namen größeres Recht, als das, welches durch gegenwärtiges Gesetz bestätigt wird, cingeräumt ist. Wonach alle Ankommenden sich zu richten haben. Gegeben auf Unserem Schloß Frcderiksborg, den 29. Decbr. 1857. Unter Unserem Königlichen Handzeichen und Siegel. Frederik U (b. 8.) Krieger. Dir Untorftützungöcaffr' des Bnchhaildlunqsqchilfen-Nercins zu Leipzig. Es ist in diesen Blättern schon öfter davon die Rede gewesen, daß die Leipziger Buchhandlungsgchilfen in der letzten Zeit bedeutend mehr Vercinsgcist offenbaren, als dies bisher der Fall gewesen. Den deutlichsten Beweis hierzu liefert die Thatsacke, daß das Ver zeichniß der Mitglieder des Vereins augenblicklich 125 aufwcist, während ihre Zahl zu Anfang des Wintersemesters nur aus circa 60 bestand. Diese allgemeine Theilnahmc ist um so freudiger zu begrüßen, als der Verein mir dem der Geselligkeit auch noch andere edlere Zwecke verbindet. Ein schönes Zeugniß hierfür legt die von demsel ben im Jahre lü48 gegründete Unterstützuugscassc für hilfsbedürf tige Buchhandlungsgehilsen ab. Sie soll einem Uebclstande begeg nen, derbem Berliner Unterstützungsverein zu fern liegt, als daß er demselben abhelfen könnte. Es ist dies die momentane Hilflosig keit außer Stelle befindlicher Gehilfen. Wie oft kommt es vor, daß ein solcher Gehilfe sich aufs Ge radewohl nach Leipzig begibt, weil er glaubt, von dort aus am sichersten und schnellsten ein Unterkommen zu finden. Ist dies auch in der Hauptsache richtig, so sind doch auch die Fälle nicht selten, daß sich nicht gleich eine passende Stelle findet, und sich dann der Aufenthalt in Leipzig in die Länge zieht. Ist der Gehilfe nun nicht mir den ausreichende» Mitteln ver sehen, um die Koste» eines solchen unfreiwilligen Aufenthaltes auf die Dauer bestreiten zu können und mangelt es ihm an Bekannt schaften, um diese Mittel vorgcstrcckr zu erhalten, so siebt er sich natürlich in die größte Verlegenden versetzt. Angesichts dieses Uebelstandes und von dem Wunsche beseelt, demselben abzuhelfen, hat der Gehilfenverein die Sache zu der sei nen gemacht, indem er unter dem Namen „Untcrstützungscasse" einen von seinen Mitgliedern aufgebrachten Fond bildete. Er bietet somit dem in augenblicklicher Verlegenheit befindlichen Evllegcn die hilfreiche Hand (Gesuche sind an den jedesmaligen Vorstand zu richten) und verhütet dadurch, daß pccuniäre Mittellosigkeit dessen Bemühungen um ein Unterkommen störe, wo nicht abbrechc. Dank darum den Gründern für den Zug wahrer Eollcgialilät, von dem sie sich bei Gründung der Easse leiten ließen. Möge cs der selben beschieden sein, recht viel Gutes zu wirken und möge die Theilnahmc von Seiten der Mitglieder, die sich grade jetzt in so er freulicher Weise kund gibt, stets dieselbe bleiben! D. — MiScellen. Das „Eirculär an Deutschlands sämmtl iche Hcrrcn Verleger. Hamburg u. Altona, im Dcc. 1857".— Es dürfte kaum jemals ein ähnliches Circulär im Buchhandel erschienen sein, und glücklicherweise rührt auch das in Rede stehende von keinem Buch händler her. Wir enthalte» uns irgend näher auf die darin ge machten Proposilionen einzugcben, denn es würde überaus schwer fallen, dies mit Ruhe und Gemessenheit zu thun; wir wollen auch darüber nicht grübeln, wie es denkbar ist, daß ein gewissenhafter Jugendschriftsteller solche Propositionen öffentlich zu machen den Muth hat; wir wollen mitdiese» Zeilen lediglich gegen dic Voraussetzungcn P r o t c st e i n l e g c n, wclchedemEir- culärzum Grunde liegen. Im klebrigen dürfte es nicht fehlen, daß das Publicum nicht ohne die nöthige Aufklärung bleiben würde, falls es gewagt werden sollte, eine Nummer der sogenannten ^Kriti schen Blätter" erscheinen zu lassen. Briefwechsel. Herrn Hermann Schmidt in Rostock. — Wir haben selbst schon mit Bedauern bemerkt, daß Ihre zwei Anzeigen ähnlichen Inhalts in ein und derselben Nummer zum Abdruck gekommen sind Es ist dadurch entstanden, daß eine Anzeige, welche erst sub 2911 stand, durch eine andere ersetzt werden mußte, deren Revision »ns im Drange des Druckes nicht mehr möglich war. Herr» I»r. E. H. in St. — Ihr gefälliger Beitrag ,,Ein Nachdruck" verfolgt zwar zunächst persönliche Interessen und gehörte daher unter die Inserate. Doch wo Ihnen die gerichtliche Ahndung nicht, mög lich ist, so sind wir gern bereit, Ihrer sittlichen Rüge durch Aufnahme in den Nichtamtlichen Theil mehr Nachdruck zu geben; wir werden dem chemöglichst Nachkommen.
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