Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1858
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- 1858-06-28
- Erscheinungsdatum
- 28.06.1858
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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1143 Bedingt das Eigenthumsrecht auf den Originaltext zugleich in derselben Ausdehnung und auf eine gleiche Dauer das Privilegium der Ucbcrsetzung? Müßte sich nicht in jedem Falle die Erhaltung eines solchen Privilegiums gewissen Bedingungen unterwerfen, wie z. B. der Verpflichtung, innerhalb einer gewissen Frist eine Uebcrsetzung des Ociginalwerkcs erscheinen zu lassen? Ist cs nöthig, die Urheber literarischer und artistischer Werke zur Erfüllung gewisser Formalitäten anzuhalten, und zwar im Ver hältnisse zu ihrer Berechtigung? Kann ferner die Nichtbeachtung derselben das Recht aufheben? 3. Ist das Recht zu Darstellung dramatischer oder musikalischer Werke von selbst unabhängig vom ausschließlichen Rechte der Rc- production? Ist es statthaft, zwischen beiden Rechten zu unterscheiden rück- sichtlich der Dauer des Genusses, den sie gewähren? Ist das Eigcnthumsrccht musikalischer Compositionen unver träglich mit der öffentlichen Aufführung irgend eines Thciles des musikalischen Werkes ohne Erlaubniß des Autors, welches auch immer die Wichtigkeit und die Art und Weise der Aufführung sein mag? Begreift das Eigenthumsrecht musikalischer Compositionen auch das ausschließliche Recht in sich, Auszüge und Variationen mit Mo tiven aus dem Originalwcrkc zu machen? 4. Soll der Urheber einer Zeichnung, eines Gemäldes, einer Bild hauer-Arbeit, eines Bauplanes oder irgend eines anderen künstleri schen Werkes allein das Recht besitzen, es zu rcproduciccn oder die Rcproduction vertragsmäßig abzutrcten, wenn sie durch dieselbe oder eine verwandte Kunst (z. B. Kupferstich nach Gemälden) in gleichen oder verschiedenen Dimensionen geschieht? Mit welchen Mitteln könnte man die Künstler gegen betrügeri sches Copiren, gegen Nachahmung ihrer Gemälde, Statuen u. s. w. schützen? Welche Vorkehrungen müßte man treffen, um im Besonderen zu verhindern, daß die Kunstwerke unter erdichtetem Namen gehen? Schließt das Eigcnthumsrccht auf Productc der zeichnenden Künste auch die Anwendungen in sich, die von diesen Productioncn durch die Industrie gemacht werden können ? Ist es nöthig, bestimmte Förmlichkeiten festzusctzen, um das Eigenthumsrecht von Kunstwerken zu wahren, die nicht vermittelst Druck und Stich hervorgebrachr sind? 5. Der Eongreß ist der Ansicht, daß sich die Annahme der folgen den Vorschläge empfehle als förderlich zum Ziele, welches er im Auge hat, mit Wahrung der Polizei- und inneren Administrationsgesetze jedes einzelnen Staates: a. die Abschaffung dcrZollsteuer auf Bücher und Kunstwerke, oder wenigstens ihre größtmögliche Herabsetzung; b. ihre Vereinfachung dort, wo der Tarif Unterschiede macht nach gewissen Kategorien der literarischen Erzeugnisse,'; o. Herabsetzung der Posttaxe auf Gedrucktes u. s. w. Das sind also die Fragen, die der internationale Eongreß wo möglich zu beantworten und zu lösen hat — eine Sache, die bei der großen Verschiedenheit derAusgangspunktc nicht gerade leicht ist —; denn wenn man auch über einzelne Fragen schnell hinwegkommen, vielleicht mehrere ohne Discussion annehmen wird, so gibt cs doch einige darunter, über welche die Ansichten ungemein weit auscinan- dcrgehen können, manche, die vielleicht zur Zeit noch unlösbar sind. Jedenfalls steht das fest, daß man diese Gesetzgebung, wenn sic ins Leben treten sollte, nicht allzu eng und formell wird abschließen kön nen, ohne Gefahr zu laufen, größere Ucbelstände hervorzurufen, als diejenigen, die bisher bestanden. Wie gesagt, es ist recht gut, löblich und verständig, wenn Buch- und Kunsthändler und vielleicht einige bedeutendere Autoren einen gesetzlichen Schutz ihres Gewerbes auch über die staatlichen Grenzen hinaus erlangen, um ihre Unternehm ungen von vorn herein mit genügender Sicherheit beginnen zu kön nen und nicht Gefahr zu laufen, Mühe und Capital zu verlieren; es ist gut, wenn der Schriftsteller, der Künstler, der Musiker we nigstens indirect einen Schutz gegen die literarische und künstlerische Freibeuterei hat; aber es gibt auch hier gefährliche Folgerungen.— Wer schreit denn am lautesten, am eindringlichsten nach diesem gei stigen Eigcnlhumsrechte? — Etwa die wahren großen Gelehrten, die wahren Künstler? Nein, wahrhaftig nicht — denn diese wissen, daß ihr eigentlichstes geistiges Eigenthumsrecht vollständig gewahrt ist, daß geistige Schätze sich nicht cincassircn und controlircn lassen, wie Geldstücke; sie sind hochherzig genug, um zu geben, was sie haben, und zu stolz, um ihre geistige Befähigung zum Gewerbe zu machen. — Der allgemeine Schrei nach Schutz des geistigen Eigen - thuins, das bisweilen auf sehr verfängliche Weise erworben ist, be weist nichts mehr und nichts minder, als die von den Dächern ge predigte Thaksache, daß heutzutage für die Allermeisten Wissenschaft, Poesie, bildende Kunst, Musik ein ehrliches, rechtschaffenes Gewerbe, eine geldbringcnde Industrie ist. — Ich habe natürlich nichts dage gen und wünschte nur, daß man den Muth haben möchte, dies frei herauszusagen. Wissenschaft und Kunst will Zunft werden und Zunftschutz genießen — und damit wird man sich in letzter Instanz begnügen müssen. Denn das sogenannte geistige Eigcnthum hat seine sehr kennbare», aber juristisch schwer zu bestimmenden Grenzen. Will man alle Entlehnung verbieten und von gesetzlichen Formali täten abhängig machen, so kommt man zu dem abschreckendsten Wi dersinn, dann hört aller Humor, alle Unbefangenheit aus; dann kann kein Biersiedler mehr einen Walzer copiren oder nach dem Ge hör spielen, kein Stubcnmalcc mehr eine Schablone schneiden, kein Dichter mehr eine Anzahl Verse schreiben, ohne Furcht vor gericht licher Verfolgung. Es ist also sehr zu wünsche», daß man des Guten nicht zuviel thue, daß man dem geistigen Eigenthumsrechle nicht einen allzugro ßen Wirkungskreis cinräume und namentlich die Wichtigkeit und den Kostenaufwand in Anschlag bringe, den eine Veröffentlichung gemacht. — Man wird nicht jeder Bagatelle ein Eigenthumsrecht gewähren. Was das Verbot betrifft, die Kunstwerke Anderer in die ser oder jener Weise zu reproduciren, so müßte dasselbe ganz ein gehend specisicirt werden und eine große Menge Paragraphen ent halten, wenn es der Sache gerecht werden sollte: denn die ganze bil dende Kunst lebt von Entlehnung und Umbildung. Auch der italienische Publicist, dem wir oben gefolgt waren, kommt zu ähnlichen Ansichten über den Charakter des betreffenden Gegenstandes, und er gibt sein Urtheil recht gut mit dem Satze, daß cs sich nach Feststellung des juridischen Begriffes von geistigem Ei gcnthum zunächst darum handele, zu bestimmen, wo das Recht des Autors aushörc und das des Publicums anfangc. Denn darin liegt eben die Hauptfrage. Das Object des Ei genthums muß also bestimmt werde», damit der Mißbrauch dessel ben das ganze Princip nicht lächerlich und unbequem mache, damit keine allgemeine Bevormundung des nicht Geld habenden Publicums daraus entstehe, wenn jedesmal jedes winzige Rcchtchen abgekauft werden müßte. Als im Jahre 1841 der Minister Villcmain seinen Gesetzes vorschlag über das literarische Eigcnthum den Kammern vorlegte, und zwar durch den Mund Lamartinc's, wurde die Idee des Eigen thums von fast alle» Juristen, die in der Kammer saßen, auf das heftigste bestritten, indem sie meinten, es sei kein wahres Eigcn- 158'
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