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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.09.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-09-29
- Erscheinungsdatum
- 29.09.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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1810 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. M 121, 29. September. Art. 8. Insbesondere soll die Aufforderung, Anreizung ober Verleitung 1) zum Hochverrat!) nach Art- 131 des Strafgesetzbuchs; 2) zum Landesverrat!) mit Correctionshaus bis zu vier Jahren; 3) zum Aufruhr nach Art. 162 des Strafgesetzbuchs; 4) der Militärpersonen oder Beamten zum Treubruch oder Un gehorsam, insofern die Handlung nicht als ein schweres Ver brechen einer höheren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe von 25 fl. bis 250 fl. und mit Gefängniß oder Corrections haus bis zu einem Jahre; 5) zur Widersetzung oder zum gewaltsamen Widerstande gegen die Obrigkeit oder zum Ungehorsam gegen deren auf dem Gesetz beruhenden Anordnungen, insbesondere auch zur Ver weigerung der Zahlung von Steuern nach Act. 181 des Strafgesetzbuchs; 6) zu strafbaren Gcwaltthätigkeitcn, zu gesetzwidrigen Angriffen auf das Eigenthum oder die persönliche Sicherheit, zu unge setzlichen Versammlungen, Zusammenrottungen und Be waffnungen, insofern nicht in dem Strafgesetzbuch oder son stigen Gesetzen strengere Strafen begründet sind, mit einer Geldstrafe von 50 fl. bis 300 fl. und Gefängniß oder Cor rectionshaus bis zu einem Jahre; 7) zu einer Sammlung von Geldbeiträgen, um eine von einer Staatsbehörde ausgesprochene Geldstrafe ganz oder thcilwcise unwirksam zu machen, mit einer Geldstrafe von 5—50 fl. bestraft werden. Die etwa bereits gesammelten Geldbeiträge unterliegen der Conflscation. Art. 9. Angriffe auf die Religion oder Sittcnlehrc überhaupt, oder auf die Lehren, Gebräuche, Einrichtungen und Gegenstände der Vereh rung einer anerkannten Religions-Gesellschaft werden nach Art. 195 des Strafgesetzbuchs bestraft. Art. 10. Angriffe auf die Grundlagen des Staates und der Staatsein richtungen, auf die letzteren selbst, auf die Anordnungen der Obrig keit werden mit einer Geldstrafe von 10 fl. bis 100 fl. und mit Gefängniß oder Correctionshaus bis zu einem Jahr bestraft. Art. II. Als strafbarer Angriff ist nur der anzusehen, welcher durch Kundgebung erdichteter oder vorsätzlich entstellter Thatsachen oder durch die Form der Darstellung geeignet ist, den Gegenstand des Angriffs dem Hasse oder der Mißachtung auszusetzen. Art. 12. Angriffe auf die Ehre werden nach Tit. XX und XXXVII des Strafgesetzbuchs bestraft. Beleidigungen des Oberhauptes eines auswärtigen Staates sollen nach Maßgabe des Art. 145 des Strafgesetzbuchs bestraft wer den, insoweit der auswärtige Staat den Grundsatz der Gegenseitig keit angenommen hat. Beleidigungen gegen Bundcstagsgesandte, bei hiesiger freien Stadt oder bei der deutschen Bundesversammlung accreditirte diplo- ' malische Agenten sollen nach Maßgabe des Art. 146 des Strafge setzbuchs bestraft werden. Art. 13. Wer einen Anklageacl oder ein anderes einer Untersuchungs sache angehörendes Aktenstück, bevor die mündliche Verhandlung stattgefunden oder der Pcoceß auf anderem Wege sein Ende erreicht hat, in einer Druckschrift aufnimmt, hat eine Geldstrafe von 20 bis 200 fl. verwirkt. Dieselbe Strafe trifft Denjenigen, welcher in einer Druckschrift die Namen dcc Geschwornen bei anderer Gelegenheit, als bei der Mittheilung über die Bildung des Schwurgerichts, nennt. Art. 14. In den in Art. 3, 7, 8, 9, 10 und 12 erwähnten Fällen steht es dem Gerichte frei, bei leichteren Vergehen nur auf Geldstrafe oder stakt auf Gefängniß auf eine Geldstrafe zu erkennen. Art. 15. In den Fällen des Art. 5 gehört die Aburtheilung der began genen Vergehen zur Competenz desjenigen Gerichts, welches über die Verbrechen oder Vergehen, zu deren Verübung aufgefvrdect wor den, zu erkennen hat. Die in den übrigen Artikeln des Abschnitts 1 mit Strafe be drohten Handlungen werden von dem Zuchtpolizeigericht abgcurtheilt, insofern nicht nach dem Gesetz über das Strafverfahren die Zu ständigkeit des Assisengerichts begründet ist. Art. 16. Die Strafbarkeit eines Preßvergehens erlischt, wenn von dem Tage seiner Verübung an (Art. 1) sechs Monate abgelaufen sind, ohne daß eine Unterbrechung der Verjährung statt hatte. Die Verjährung wird unterbrochen durch jede gerichtliche Hand lung, welche wegen des Preßvergehens gegen den Angeschuldiglen oder gegen die Druckschrift gerichtet wurde. Die Verjährungszeit läuft von Neuem von der letzten gericht lichen Handlung an, die gegen den Angeschuldigten gerichtet war; die Strafbarkeit erlischt aber nur dann, wenn ohne seine Schuld oder Veranlassung während dieses Zeitraums kein Unheil erfolgt ist. Abschnitt II. Preßp ol i z eil!chc Bestimmungen. Art. 17. Auf jederDruckschriftmuß derName und Wohnort des Druckers und außerdem, wenn dieselbe für den Buchhandel oder zur öffent lichen Verbreitung auf anderem Wege bestimmt ist, auch der Name und Wohnort Desjenigen, bei dem die Druckschrift als Verlags und Commissionsartikel erscheint, oder bei dem Selbstbelriebc der Name und Wohnort des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. Ist die Beisetzung der bezeichnetcn Namen unterlassen worden, so trifft den Inhaber der Druckerei, sowie den wissentlichen Verbreiter der Druckschrift ohne Namen und Wohnort des Druckers eine Geld strafe von 10 bis 200 fl. Zugleich kann das Gericht die Conflscation einer solchen Schrift aussprechen. Art. 18. Wenn einer Druckschrift ein erdichteter Name oder ein erdich teter Wohnort des Druckers, beziehungsweise des Verlegers bcige- setzt ist, so trifft den Inhaber der Druckerei, aus welcher sie hervor gegangen ist, sowie den wissentlichen Verbreiter der Schrift die im Art. 17 angedrohte Strafe. Art. 19. Enthält die Druckschrift fälschlicher Weise den Namen eines anderen Druckers oder beziehungsweise Verlegers, so hat der Inha ber der Druckerei, aus welcher vic Schrift wirklich hcrvorgegangen ist, sowie der wissentliche Verbreiter der Schrift neben der im Art. 17 genannten Geldbuße noch eine Gefängnißstrafe bis zu vier Wochen verwirkt. Art. 20. Für jede in dem Gebiete von Frankfurt herauskommende Zei tung oder Zeitschrift soll ununterbrochen ein für deren ganzen In-
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