Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.09.1856
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1856-09-29
- Erscheinungsdatum
- 29.09.1856
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18560929
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-185609294
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18560929
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1856
- Monat1856-09
- Tag1856-09-29
- Monat1856-09
- Jahr1856
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
121, 29. September. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1811 halt verantwortlicher Redacteur bestehen, welcher außer dem Namen des Druckers auf jedem Blatt, Stück oder Heft der Zeitung oder Zeitschrift genannt sein muß. Der Redacteur muß großjährig oder dispositionsfähig sein, im Genüsse der staatsbürgerlichen Rechte sich befinden, und bei Zeit schriften, welche nicht blos wissenschaftlichen, artistischen oder tech nischen Inhalts sind , in hiesigem Gebiete seinen regelmäßigen Wohn sitz haben. Die Redaction an Zeitschriften wissenschaftlichen, technischen oder artistischen Inhalts kann ausnahmsweise auch Personen ge stattet werden, welche die eine oder die andere dieser Eigenschaften nicht besitzen. Diejenigen, welche zur Zuchthausstrafe oder wegen Meineids, Diebstahls, Unterschlagung, Fälschung oder Betrugs rechtskräftig verurtheilt worden sind, können die verantwortliche Redaction einer Zeitung oder Zeitschrift nicht übernehmen. Personen, welche sich in Straf- und Untersuchungshaft befinden, kann während deren Dauer die Führung der verantwortlichen Redaction untersagt werden. Wer wegen eines Pceßvergehens in Jahresfrist zwei Mal zu einer Gefängnißstrafe verurtheilt wurde, kann von dem Gericht aus ein Jahr von Ucbernahme einer verantwortlichen Redaction ausge schlossen werden. Ist die Beisetzung des Namens des Redacteurs nach dem ersten Absatz dieses Artikels unterlassen worden oder ein Redacteur genannt, welcher nach obigen Bestimmungen eine Redaction nicht übernehmen kann, oder ist der angegebene Name des Redacteurs erdichtet oder fälschlicher Weise der Name einer anderen Person angegeben, so trifft den Inhaber der Druckerei eine Geldstrafe von 10 bis 100 fl. Art. 21. Für jede dahier erscheinende periodische Druckschrift (Zeitung, Zeitschrift) muß vor deren Herausgabe eine Caution, und zwar wenn die Zeitung oder Zeitschrift nicht mehr als drei Mal in der Woche er scheint, von 800 fl., wenn sie mehr als drei Mal in der Woche er scheint, von 1600 fl. gestellt werden. Art. 22. Periodische Blätter, welche lediglich: ») für amtliche Bekanntmachungen oder amtliche Berichte über Verhandlungen öffentlicher Behörden, b)unter Ausschließung aller politischen und socialen Fragen, für rein wissenschaftliche, artistische oder technische Gegen stände, Familiennachrichten, Anzeigen über öffentliche Ver gnügungen, über verlorene, gestohlene oder gefundene Sachen, über Verkäufe und ähnliche Nachrichten für den Verkehr bestimmt sind, bleiben von der Eautionsstellung befreit. Ist jedoch wegen des Inhalts eines unter b bczeichneten Blat tes eine Strafe erkannt worden, so kann von dem Senat die Stel lung einer Caution, deren Betrag sich nach den Bestimmungen des vorhergehenden Artikels richtet, innerhalb einer zu bestimmenden Frist verlangt werden. Art. 23. Die Caution muß in Frankfurter Obligationen oder in baarcm Geld bei dem Rechnciamte gestellt werden. In letzterem Falle wird dieselbe mit drei und ein halb vom Hundert verzinst. Die Zurückgabe darf nicht früher erfolgen, als nach Ablauf von sechs Monaten, von dem Tage an gerechnet, an welchem das letzte Blatt der betreffenden Zeitung oder Zeitschrift erschienen ist, und nur gegen Bescheinigung der zuständigen Strafgerichte, daß eine Verfolgung wegen des Inhalts der Zeitung oder Zeitschrift nicht im Gange ist. Art. 24. Der Verpflichtung zur Cautionsstcllung unterliegen auch die dermalen erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften. Es wird jedoch zur Stellung der Caution eine Frist von vier Wochen, vom Tage des Erscheinens gegenwärtigen Gesetzes im Amtsblatte an gerechnet, gewährt. Art. 25. Ist wegen des Inhalts einer cautionspflichtigen Zeitung oder Zeitschrift, oder wegen einer preßpolizeilichen Ucbcrtretung auf Strafe erkannt, so hastet die bestellte Caution vorzugsweise vor allen an deren Forderungen für die Untersuchungskosten, sodann für die ver wirkten Geldstrafen und nächstdem für Schadenersatz, ohne Rücksicht auf die Person des Verurtheilten. Die Strafen und Kosten wer den, wenn der Nachweis ihrer Zahlung nicht innerhalb acht Tagen nach eingetretenec Rechtskraft des Urtheils geführt wird, aus der Caution entnommen, deren Ergänzung sodann innerhalb vier Wochen nach eingetretener Rechtskraft des Erkenntnisses erfolgen muß. Art. 26. Wer eine Zeitung oderZeitschrist herausgibt, verlegt oder druckt, bevor die gesetzlich erforderliche Caution (21) gestellt ist, wird mit Geldstrafe von 50 bis 200 fl. oder mit Gefängniß von acht Tagen bis zu sechs Wochen bestraft. Dieselbe Strafe trifft Denjenigen, welcher in dem Falle des Art. 24 nach Ablauf der von dem Senat bestimmten Frist und im Fall des Art. 25 nach Ablauf der gesetzlich festgesetzten Frist die Herausgabe, den Verlag oder Druck einer Zei tung oder Zeitschrift fortsetzt, ohne vorher die erforderliche Caution gestellt, beziehungsweise ergänzt zu haben. Art. 27. Von jeder Nummer, jedem Hefte oder Stücke einer Zeitung, oder einer in monatlichen Heften oder kürzeren Feisten erscheinenden Zeitschrift, welche hier herauskommt, muß der Verleger, sobald die Austheilung oder Versendung beginnt, ein mit seiner Unterschrift, bei cautionspflichtigen Zeitungen mit der Unterschrift des verant wortlichen Redacteurs versehenes Eremplar gegen eine ihm zu er- theilende Bescheinigung mit beigefügter Bemerkung des Tages, an welchem dieses geschieht, bei dem Polizeiamt hinterlegen. Die Aus theilung und Versendung der Zeitung oder Zeitschrift soll durch die Hinterlegung nicht aufgehalten werden. Von jeder anderen die Presse verlassenden Druckschrift unter 20 Bogen ist der Drucker, oder wenn von ihm die Ausgabe nicht erfolgt, der Verleger, Selbstverleger, Commissionäc verpflichtet, ein Exemplar, sobald die Austheilung oder Versendung beginnt, dem Polizeiamr gegen Empfangsbescheinigung und unter beigefügter Be merkung des Tags, an welchem dieses geschieht, einzureichen. Das Exemplar ist, wenn inmittelst eine Beschlagnahme nicht verfügt worden, nach vierzehn Tagen zurückzugeben oder der Preis dafür zu entrichten. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von 5 bis 50 fl. bestraft. Art. 28. Von der Erfüllung der in den Art. 17 und 27 enthaltenen Vorschriften sind blos die den Bedürfnissen des Verkehrs oder des geselligen Lebens dicncndenDrucksachen, als Formulare, Etiquetten, Visitenkarten und ähnliche diesen gleich zu achtende Preßerzeugnisse auszunchmen. Art. 29. Der Drucker, Verleger oder Commissionär im engeren Sinne, d. h. Derjenige, welcher ohne Namhaftmachung eines Verlegersauf der Schrift als die Person benannt ist, durch welche der Vertrieb be sorgt wird, einer strafbaren nicht periodischen Druckschrift sind, inso- 253*
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder