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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1870
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- Ausgabe
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- 1870-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1870
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- Deutsch
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120, 28. Mai. Nichtamtlicher Theil. 1791 kan», von allgemeinen Prinzipien abzugehen, und ich würde daher dem eventuellen Anträge des Abgeordneten Endemann mich anschließen, und die Eriminalstrafe wcglasse», wenn der Borsatz nicht nachgcwicscn ist. Der Gesichtspunkt der Gcmeingefährlichkeit, meine Herren, stillt hier sott; daß er fortsallt, erkennt der Entwurf schon darin an, daß er das ganze Vergehen zu einem Antragsvcrgehen macht. Meine Herren, wenn ich nun weiter auf die strafreck tlichen Folgen komme, die an die« Vergehen geknüpft sind, io möchte ich Ihnen den Antrag de« Abgeordneten LaSkcr aus Einführung der Buße aus das dringendste empfehlen. Die Argumente, die der Herr Vertreter des BundcsratheS da gegen angeführt bat, sind für mich auch nicht im allergeringsten überzeu gend gewesen. Zunächst erlaube ich mir ihm zu bemerken, daß das Straf gesetzbuch die Buße nicht bloß bei den Verleumdungen, sondern auch bei Körperverletzungen hat. Daß dies richtig ist, davon wird er sich sehr leicht überzeugen können, ich verweise ihn aus 8> 224. in den Beschlüssen des Reichstags. Die Gründe, warum wir diese Einführung der Buße in dem Falle der Vcrläumdung und der Körperverletzung für zweckentsprechend ge halten haben, sind bei der damaligen DiScusfion ausführlich erörtert; sie trcsse» aber hier vollkommen zu. Wenn der Herr Bundescommissar sagt, man möge ja nicht glauben, daß die Feststellung der Entschädigung bei Nachdrucksvergchcn schwer wäre, sic wäre im Gegentheil unendlich einfach, und wegen dieser Einfachheit möge man cs doch bei der Entschädigung be lassen — so glaube ich, wird er mir zugcbcn, daß, wenn ich ihm für den Zweck, den auch er im Auge hat, nämlich die Einfachheit scstzuhalten, einen noch einfacheren Weg gebe, er dann bereit sein wird, mit uns zu gehen; und das ist ja eben das Wesen der Geldbuße, daß sic die Möglichkeit gibt, in dcnl Criminalvcrfahren, ohne das civilprozessualische Verfahren auch nur zu bcschrciten, den Zweck zu erreichen, der sonst nur durch das hinzugefügle zweite civilrcchtlicbe Verfahren erreicht werden kann. Ist also die Entschädigungs- fragc bei Nachdrncköfällcn so unendlich einfach, um so besser! dann, bitte ich, nehmen Sic die Buße erst recht an. Vergegenwärtigen Sie sich, daß ja dann auch der Strafrichter sehr leicht in der Lage sein wird, diesen Ent schädigungspunkt sich klar zu machen, und auf eine angemessene Buße zu erkennen. Gerade der Gesichtspunkt, den der Herr Vertreter des Bundes- rathS geltend gemacht hat, das Festhalten der Einfachheit, kann unS nimmer mehr davon abhaltcn, die Sache noch einfacher zu machen. Und aus die sem Gesichtspunkt bitte ich Sie dringend, den Antrag des Abgeordneten LaSker wegen der Geldbuße anzunchmcn. Präsident: Der Abgeordnete I>r. Stephani hat das Wort. . Abgeordneter llr. Stephani: Meine Herren! Gegenüber den Ausfüh rungen des Abgeordneten Endemann, die darauf gerichtet waren, nachzuweiscn, daß eine Strafbarkeit des Nachdrucks überhaupt auSznschließen sei, erlaube ich mir Ihnen dringend anzuempfehlcn, die Strafbarkeit, wie sie der Gesetz entwurf Ihnen darbiclct, zu acccptircn und im Gesetz beizubehaltcn. Der Abgeordnete Endemanu hat gesagt: cS sei ihm nur ein einziger sachlicher Grund, der sich allenfalls hören lasse, für diese Strafbarkeit zu Ohren ge kommen, und das sei der, daß mit Ausschluß der Strafbarkeit der schütz des EiaenthnmSrechtS nicht vollständig ausreichend snn würde. Ich gebe zu, daß in diesem Gesichtspunkt ein Grund für die Strafbarkeit liegt, gebe aber ebenso dem Abgeordncwn Endemann bereitwilligst zu, daß dieser Grund allein die Strafbarkeit unmögl.ch rechtfertigen könnte. Aber in meinen Augen ist die« auch durchaus nicht der durchschlagende Grund für die Straf barkeit, dieser liegt an einer ganz andern Stelle, er liegt in demselben Grund satz, den der Abgeordnete Endemann dagegen anführtc. Er sagt: was dem Einen recht ist, ist dem Andern billig: wollten wir hier für diese dvlose VcrmögenSbccinträchtignng eine Strafe sanctioniren, so müßten wir das in vielen "andern Fällen auch. Auch ich knüpfe an diesen Grundsatz an: was dem Einen recht ist, ist dem Andern billig, und eben aus diesem Grunde ist die Strafbarkeit hier ebenso aufrecht zu erhalten, wie wir sie aufrecht er halten haben bei jeder dolosen Beeinträchtigung eines andern EigcnlhumS- rcchis. Wir würden im Gegentheil hiergegen pecciren, wenn wir das eine Vermögensrecht der Schriftsteller hiervon auSuehmen wollten, wir würden in daö eanzc Gesetz einen vollständigen Widerspruch bringen; wir würden unö den Boden unter den Füßen wegzichcn, wenn wir anerkennen wollten, es eristirt ein Eigcnthnmsrecht des Urhebers an seinem geistigen Product, dieses Eigenthnmsrcchl soll aber schlechter gestellt sein als aneerc, es soll nicht in gleicher Weise wie andere dolose Beeinträchtigungen des Eigenthums- rcckiteS strafbar sein. Daö ist für mich der durchschlagende Grnnd, eben weil, was den andern Recht ist, auch diesen hier billig ist, daß diese dolose Becinträckligung ihrer Vermögensrechte mit Strafe belegt werde, daß nicht bloß die civilrcchtliche EntschädigungSpflichl das gcbrochnc Recht sühnen kann. Nur derselbe Grund, wie bei andern Eigcnthumsvergehen, daß cs nämlich im Interesse des Staates liegt, eine Sühne für das Unrecht neben der privatrcchtlichcn Entschädigung des Verletzten he: beizuführen, nur dieser Grund — aber dieser ist auch vollständig, ist durchschlagend — macht cs in meinen Augen nolhwcndig, daß auch hier die Strafbarkeit aufrecht erhal ten werden muß. Aber auch noch eins, meine Herren, ich gebe zu, daß wir mit Strafgesetzen uns nicht ausschließlich zu richten haben nach der Auffas sung der öffentlichen Meinung dessen, was Verbrechen ist; aber diese gänzlich aus den Augen setzen und direct dem öffentlichen Rechtsbewußtscin zuwider handeln, dürfen wir ebenso wenig, und das würden wir ohne Zweifel thun, wenn wir eine Handlung, die die öffentliche Meinung seit unvordenk licher Zeit nicht anders aufsaßi und brandmarkt, als den Diebstahl, wenn wir den Nachdruck aus einmal als straffrei erklären wollten. Aus diesen beiden Gründen balle ich cs für durchaus nothwendig. wenn wir nicht dem öffentlichen NechtSbcwußtsiin geradezu ins Gesicht schlagen wollen, und wenn wir für unser Gesetz uns nicht den Boden unter den Füßen wegziehen wollen, daß wir die Strafbarkeit des Nachdrucks überhaupt sanctioniren. Ich will aber gern zngeben, baß manche Gründe, w>e sie mein verehrter Freund Meyer angeführt hat, dafür sprechen, die Fahrläs sigkeit hierbei nicht in der Weise in das Gesetz aufzunchmcn, wie cs zur Zeit geschehen ist. Ich schließe mich, indem ich bitte, die Strafbarkeit an sich in §. 18. aufrecht zu erhalten, den Anträgen des Herrn LaSkcr an, mit Ausnahme desjenigen, der die Fahrlässigkeit in einer andern Weise definirt, als unser bisheriger Nechtssprachgebrauch es thut. Präsident: Der Abgeordnete Ilr. Bähr bat das Wort. Abgeordneter ör. Bähr: Ich will nur einige Worte zur näheren Be gründung meines Antrages sagen. Der Schwerpunkt meines Antrags liegt in de» Worten: „entschuldbaren thatsächlichen oder rechtlichen Jrr- thums". Ständen diese Worte nicht darin, dann würde der übrige Inhalt des Antrages von keiner Bedeutung sein. Sie haben gehört, wie sich er hebliche Gründe dafür anfübrcn lassen, daß man die Verfolgung des Nach drucks überhaupt auf den civilrcchtlichen Weg beschränke; wie ferner noch erheblichere Gründe dafür geltend zu machen stehen, baß man nur den vorsätzlichen, nicht auch den fahrlässigen Nachdruck strafe. Ich für meine Person gehe nicht so weit; ich glaube, daß die Bestrafung des Nachdrucks nicht vollkommen entbehrt werden kann. Ich lege darauf weniger Werth, daß die übrigen Gescbgebnngen bisher die Bestrafung des Nachdrucks sta- tuirt haben, kann auch keinen Werth darauf legen, daß man das Recht an kinem Schriftwerke als geistiges „Eigenthum" bezeichnet. Aber nach der Natur der Sache liegt die Gefahr nahe, daß der Nachdrucker die civilrecht- lichen Ansprüche des Verletzten eludirt, daß er sich ihnen in ähnlicher Weise entzieht, wie der Dieb; und darum muß an den Nachdruck ein stär keres Mittel der Verhütung geknüpft sein, nämlich die Strafe. Ich glaube, daß selbst für Fälle des fahrlässigen Nachdrucks eine Bestrafung gerecht fertigt ist, und zwar im Wesentlichen aus den Gründen, die der Herr Bundescommissar in der Richtung geltend gemacht hat, daß es oft schwer ist, Fälle der Fahrläsigkeit von dem bösen Vorsatz zu unterscheiden. Durch unser ganzes Recht geht der Satz, daß gewisse Fälle der Fahrlässigkeit, die der sogenannten groben eulpa, absichtlichen rechtswidrigen Handlungen gleichgestellt werden, und ich glaube, daß gerade die nahe Verwandtschaft dieser Fälle mit dem stolus cs nöthig macht, auch die Fahrlässigkeit in die Bestrafung mitcinzubcgreifcn. Dagegen glaube ich doch, daß für das Ge biet des fahrlässigen Nachdrucks eine gewisse engere Grenze der Bestrafung gezogen werden muß, die mit Folgendem zusammcnhängt. Im Allgemeinen gilt auf dem StrafrcchtSgebict als Grundsatz, daß der rechtliche Jrrthum Niemandem verziehen wird. Nicht allein darauf, daß man daö Strafgesetz nicht gekannt habe, sondern auch darauf, daß man das L-trafgesetz iirig auSgclegt habe, kann sich Niemand berufen, um sich der Strafe zu cnt- zichcn. In dieser Beziehung, glaube ich, bedarf es einer Modifikation, wenn wir nicht zu Härten auf dem Gebiet des Nachdrucks gelangen wollen. Das ganze Gebiet des Nachdrucks ist von einer so zweifelhaften Grenze um geben, daß sich eine Menge Fälle denken lassen, wo Jemand in bestem Glanhcn, keinen Nachdruck zu begeben, gebandelt hat, aber doch möglicher weise nach der Ansicht des Gerichts des Nachdrucks schuldig erkannt wird. In diesen Fällen würde es außerordentlich hart sein, wenn neben der civil- rechtlichen Verpflichtung, dem Verletzten gerecht zu werden, welche unter allen Umständen aufrecht erhalten werden muß, auch eine Strafe cinträtc. Ich bin also der Ansicht, daß da, wo nach der Natur des Falles die Frage des Nachdrucks dergestalt rechtlich zweiselbafr ist, daß man annchmen kann, der Angc chuldigte habe in gutem Glauben gehandelt, eine Bestrafung auf- hörcn muß; und darauf bcziebt sich mein Antrag. Ich will noch auf ein weiteres Moment aufnm ksam m. chcn. In vie len Fällen wird die Frage, ob Nachruck vorlicgt oder nicht, eine Frage der Auslegung des Vertrages sein welchen der Autor mit dem Verleger ge schlossen hat. Je nachdem eine Bestimmung des Vertrages so oder so zu verstehen ist, hat der Verleger vielleicht in einer Weise gefehlt, welche ihn des Nach drucks schuldig erkennen läßt, jedenfalls insoweit, daß der Autor civilrecht- lich entschädigt werden muß. Ist aber diese Auslegung dergestalt zweifel- baft, daß man Niemandem einen Vorwurf daraus machen kann, wenn er eine andere Auslegung vertreten hat, dann bin ich der Ansicht, darf eine Bestrafung nicht crntrclcn. Deshalb bitte ich, meinen Antrag anzuneh men, der sich demjenigen Antrag näbert, welcher die Fahrlässigkeit über haupt von der Bestrafung auSnehmcn will. Noch Weniges will ich über den Antrag LaSker sagen, welcher die 255*
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