Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1870
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18700528
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187005282
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18700528
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1870
- Monat1870-05
- Tag1870-05-28
- Monat1870-05
- Jahr1870
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1792 Nichtamtlicher Theil. .N 120, 28. Mai. Geldbuße zum Gcacnstandc hat. Auch ich bitte Sic, diesen Antrag anzu- nehiuc». Meiner Ansicht nach ist diese Geldbuße nichts anderes, als die nach freu in richterlichen Ermessen zu bestimmende Entschädigung, von welcher 88 *9. und 20. reden, und welche nach dem Anträge Laster auch im 'Kege des sogenannten AdhässivprozcsseS in unmittelbarem Anschluß an da» Strafverfahren zur Geltung gebracht werden soll. Warum das nicht stflttlafl sein soll, zumal wenn die Verhältnisse, wie der Herr Bundcs- commissar sagt, so einfach sind, sehe ich nicht ein. Ich balle cs für äußerst zweckmäßig, wenn der doppelte Weg möglich ist, daß man sowohl das Strafverfahren, als de» Civilrcchtsweg für jenen Zweck in Anspruch neh men darf. Präsident: Der Abgeordnete »>'. Oppenhoss hat das Wort. Abgeordneter »r. Oppenhofs: Meine Herren, ich will vorweg bc- merlcn, daß ich mich dem Eventualantrage Endcman anschlicße. Den Vor- scklag Lasker, die Fabrlässigkeii noch besonders zu definirc», weil das Land- recht besondere Vorschriften darüber bat, halteich für nicht begründet; denn der Richter, der nach einem Bundcsgesetz zu entscheiden hat, darf nicht auf das Gesetz des einzelnen Staates zurückgcben, um das Bundesgcsctz aus dem Gesetz des einzelnen Staates zu interpretier». ES würde sonst dahin führen, daß das Bundesgcsctz in dem einen Bundesstaate anders zur An wendung komme, als in dem ander», während doch die Einten der Gesetz gebung vorzugsweise bezweckt wird. Wenn ich übrigens das Wort ergriffe» habe, so ist es vor allem deswegen geschehen, uni gegen den letzten Vorschlag de» Abgeordneten LaSlcr zu prolcstiren. ES ist der, daß im Strafversal,ren auch die Verurtbcilung zu der dem verletzten Urheber zu gewährenden Geld- bm c erfolgen soll. Das würde ein neues ganz abnormes Verfahren sein. Der Staatsanwalt verfolgt daö Strafverfahren allerdings auf Antrag des Verletzten; der Verletzte concurrirt aber nicht bei dem Verfahren; er kann keine Anträge stellen, keine Beweise führen, keine Rechtsmittel cinlegen, und ich kann auch sagen, daß gerade diese Rücksicht die größten Schwierigkeiten hcrbeigcführt hat. Ich habe Fälle erlebt, wo eine Sache dreimal ans Obcr- tribunal hat gelangen müssen, weil gerade diese Schwierigkeiten als kaum zu bewältigende sich darstclltcn. Man bat darauf Bezug genommen, oaß in dem Entwurf des Strafgesetzbuchs auch eine solche Bestimmung ihre Stelle gefunden habe; da aber gestaltet sich die Cache wesentlich anders, weil da der Verletzte eine Privatklage hat, wenigstens nach den meisten Gesetzgebungen. Dabei kann der Verletzte eventuell seine Rechte geltend machen, Berufung cinlegen u. s. w.; hier jedoch würde er es nicht können, weil er nicht als Partei zugezogen wird. Deswegen halte ich dafür, daß an dem Vorschläge festgchaltcn werden muß, nach welchem der Verletzte seinen Civilanspruch vor dem Eivilrichter verfolgen muß. Sollte dieses keinen Anklang finden, so würde es zweckmäßiger sein, das Beispiel der sächsischen Gesetzgebung zu verfolgen, welche die Strafe durch den befaßten Eivilrichter erkennen läßt. Dadurch würde alles gewährt sein, was ich gewährt haben möchte. Präsident: Der Abgeordnete Laster hat das Wort. Abgeordneter LaSker: Dem Herrn BundcScommissar gegenüber will ich nochmals wiederholen, was der Abgeordnete Meyer gesagt hat, daß im Strafge etzbuch auch bei Körperverletzungen die Buße ausgenommen ist, und zwar durch den Reichstag. Was aber das sehr gelehrte Mitglied, das eben gesprochen, als Unter schied zwisck'en dem Strafrecht und zwischen meinem Anträge hervorgehoben hat, ist mir völlig unverständlich. Es ist der Fall, gerade wie ein Ei dem andern, ähnlich denjenigen Fällen, über welche das Strafgesetzbuch verfügt, vielleicht noch mit einer kleinen Erschwerung im Strafgesetzbuch, denn doit ist für den Fall der schweren Körperverletzung, in dem ein Antrag auf Ver folgung nicht nothwendig ist, doch das Verfahren über die Buße gestattet; außer diesem Falle sind die betreffenden Vergehen Antragsvergehen; und cs kann nur auf Antrag Desjenigen, der als Civilpartei bethciligt ist, auf Buße erkannt werden, ebenso wie nach meinem Vorschläge. Wie also ein Unter schied bestehen soll, kann ich mir nicht anders erklären, als daß der Herr Abgeordnete das Strafgesetzbuch mit u«S nickt zusammen berathen hat, und auch die Zeit noch nicht gesunden hat, cs zu lesen. Meine Herren, das Eine gebe ich zu, daß cs nothwendig sei» wird, eine Ausführungsbestimmung zu erlassen, in welcher Weise die Eivilpartei ihre Entschädigung im Crimi- nalprozesse verfolgen soll, wie sie den Antrag zu stellen und zu vertheidigen hat u. s. w. Davon ist auch beim Strafgesetzbuche gesprochen worden, und es war die allgemeine Voraussetzung auch diejenige des preußischen Justiz ministers, daß ganz nothwendig ein Ausführungsgesctz in den einzelnen Bundesstaaten werde erlassen werden müssen — nicht bloß dieser Bestimmung, sondern vieler Bestimmungen wegen, welche das Strafgesetzbuch verschreibt, und eö wird diese Frage der Ausführung ohnehin gelöst werden müssen. So lange da» AussührungSgesctz nicht erlassen ist, wird eine Verfolgung nicht möglich sein, eben wegen Mangels eines positiven Verfahrens. Also voraus gesetzt ist, im Strafgesetzbuch sowohl wie hier, daß ein solches Gesetz gegeben werden wird, und deshalb meine ich, daß wir die Analogie zulassen. Ich habe nicht den geringsten Zweifel, daß, wenn das Nachdrucksvcrfahren in da» System des Strafgesetzbuchs ausgenommen wäre — und es ist doch kein >' nerlicher Unterschied, ob eine Materie besonders abgedruckt ist, oder ob sie in demselben Hefte des Strafgesetzbuches erscheint — daß wir nicht den ge ringsten Anstand genommen hätten, für dasselbe da» Bußverfahren cinzu- führcn, wie wir cs bei der Verletzung und bei der Beleidigung Angeführt haben. Die Fälle liegen durchaus analog. Daß das Verfahren im Civil- prozcß keineswegs ein leichteres ist, daß eine solche allgemeine Bestimmung der Strasfcststellung im Strafgesetz nothwendig ist, dafür berufe ich mich auf den RegicrungScnlwurf selbst, der ja in den 88- *9. und 20. ein summa risches Verfahren der Festsetzung der Strafhöhc feststellt — Beweis, daß die Strafhöhe sehr schwer beim Nachdruck zu ermitteln ist. Ich wünsche nur, die Erleichterung weiter auszudehnen. Ich kann aus Erfahrung sagen, daß solche Nackdrucksprozesse, die ich selbst gckannl habe, im Civilvcrfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung zehn Jahre gedauert haben; sie gingen mehr mals alle Instanzen durch, erst um überhaupt die Schadenersatzpflicht fest- zustellcn, und dann um die Entschädigungshöhc fcstzustellen. Außerdem ist die Schwierigkeit eine so bedeutende, daß ich kaum einen Prozeß kenne, der mehr Schwierigkeiten darbictet, als der Nachdrucksprozcß. Dann, meine Herren, frage ich Sic, wozu denn eine Gesetzgebung, welche durchaus zwingt, daß erst der Prozeß beim Strafrichter geführt werden muß, und wenn das Erkenntnis: des Strafrichters herbcigcfüvrt ist, der Eivilrichter angerufen werden muß, oder daß höchsten« beide Richter gleichzeitig angerusen werden dürfen. So lange wir der Meinung waren, daß der Strafrichter nicht das Ver trauen verdient, über Mein und Dein zu entscheiden, mochten wir die Richter von verschiedenen Fähigkeiten beseelt glauben. Nachdem wir aber im Strafrecht ausgesprochen haben, der Strafrichter sei befähigt, auch über Civilansprüchc zu entscheiden — warum sollen wir nicht auch hier von dem Satze Gebrauch machen k Mein erster Antrag über die Fahrlässigkeit ist nur gestellt, weil in den einzelnen Rechten die Fahrlässigkeit in einem Civilprozesse anders definirt ist, als in einem Criminalprozeß, das gebe ich dem verehrten Herrn Vorredner zu, daß immer nur nach den BundcSgesetzen wird entschieden werden mühen. Wenn aber die BundcSgcsctze Fahrlässigkeit nicht dcsinircn, so muß doch der Richter irgendwo suchen, wie er Fahrlässigkeit nach einem bestimmten Gesetze definiren soll, weil wir noch kein Bundcsgesetz haben, welches die Fahrläs sigkeit definirt, muß man auf das zurückgehcn, was die einzelnen LandeS- gcsctze über Fahrlässigkeit sagen, es sei den», daß eine bc andere Vorschrift gelrossen wird, wie sic der Regierungsentwurs Ircfscn null. Wären die Vertreter des RegierungScntwurss nicht meiner Ansicht, sondern der des geehrten Mitgliedes, welches vor mir gesprochen, so wäre cs nicht nothwendig gewesen, einen Paragraphen aufznnchmcn, welcher vorschreibt, daß die Fahr lässigkeit — wie der Herr Abgeordnete bei Wciterlcscn finde» wird — nicht tcurtheilt werden soll nach den Regeln der Landesgesctze, — eine vorsorgliche Maßregel, die nur um deswillen nothwendig war, weil auch nach der An nahme der Vertreter des Rcgicrungsentwurfs der Richter sonst auf das ein zelne Landcsgcsetz zurückgehcn müßte. Und in der That, cs kann doch nicht der Richter sagen: Da das Bundesgcsctz von Fahrlässigkeit spricht und die ktzabrlässigkcit doch nicht besinnt hat, deshalb darf ich in meinem Kopse selbständig fcststellen, was das Bundcsgesetz unter Fahrlässigkeit gedacht haben könnte. Der Richter wird auf das Landcsgcsetz zurückgrcifen müssen. Aus diesem Grunde habe ich Ihnen vorgeschlagen, die Fahrlässigkeit zu umschrei ben. Ob Sie hier diese Definition aufnehmen, oder ob Sie weiter unten die Vorsichtsmaßregel der Regierung verziehen wollen, daß die Bundesfahr- lässigkett nicht die StaatSsahrlassigkeit sein soll: was Sie vorzieken, überlasse ich natürlich Ihrer Entscheidung. Präsident: Der Abgeordnete ltr. Oppenhoss hat das Wort. Abgeoidncter vr. Oppenhoff: Meine Herren, daß die Schwierig keiten, die ich hcrvorgehobcn habe, und die durch das, was der Herr Abgeordnete Lasker eben vorgetragen hat, meiner Meinung nach keines wegs beseitigt wird, auf dem Wege der Gesetzgebung dereinst beseitigt werden kan», bezweifle ich nicht. ES fragt sich nur, wie sich die Sache »ach der zur Zeit bestehenden Gesetzgebung gestalten würde. Ich will übrigens über diesen Punkt keine weiteren Worte verlieren und nur einige Bemerkungen machen in Bezug auf den Antrag des Abgeordneten klr. Bahr. Er schlägt vor, einen Vorbehalt dahin zu machen, daß hier auch ein ent schuldbarer Rechtsirrthum in der Weise Berücksichtigung finde, daß dadurch die Bestrafung ausgeschlossen werde. Ich glaube nicht, daß cs dessen bedarf. Der RcchlSirrtl'um in Beziehung aus das Verständnis; ocS Strafgesetzes kann freilich nie in Betracht kommen; wenn aber der Rechtsirrthum die Berechtigung zum Handeln, da» heißt die civilrcchtliche Berechtigung zum Gegenstände hat, so wird die Strafbarkeit allerdings ausgeschlossen. Der jenige, welcher eine fremde Sache wcgnimmt in der irrthllmlichen Meinung, sic gehöre ihm, der begeht keinen Diebstahl, auch dann nicht, wenn der Jrr- thum auf einem Reck tsirrkhum beruht, wenn er z. B. irriger Weise glaubt, die Rechtsrcgel besage, er sei Erbe, während er cs nicht ist, Deshalb glaube ich gar nicht, daß es einer solchen Vorschrift bedarf. Der vernünftige Richter wird in einem solchen Falle auch ohne die Vorschrift richtig erkennen. Präsident: Der Abgeordnete lsi. Bähr hat das Wort. Abgeordneter llr. Bähr: Wenn es sich wirklich so verhielte, wie der
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder