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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.05.1870
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1870-05-28
- Erscheinungsdatum
- 28.05.1870
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- Deutsch
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.n 1?0, lt8. Mai. Nichtamtlicber Theil. 1793 verehrte Vorredner und der Abgeordnete Meyer gesagt haben, daß cs dieser Vorschrist nicht bedürfe, so würoe eS doch keinesfalls schaden, wenn sie aus genommen wurde, weil jedenfalls die Frage, wie sich aus den Erörterungen der Ansichten ergibt, erheblichen Zweifel zuläßi. Ich will aber darauf auf merksam meche», daß doch die Sache vielleicht insofern anders sich verhält, als meiner Ansicht nach für die civilrcchtlichen Ansprüche der Rechts- irrlhum nicht in gleicher Weite verziehen werden kann. Auch wen» Jemand eine noch so entschuldbare falsche Auslegung seines Veclagsve, träges gemacht hat, so wird er als fahrlässiger Nachdrucker civilrechtlich verurthcilt werden müssen. Woraus wollen Sie denn nun ableiten, daß dieser fahrlässige Nach drucke:', der civ Ircchtlich verurthcilt wird, nicht auch strafrechtlich haftbar sei? Ich glaube, hierin liegt ein wohl zu beachtender Unterschied. Minde stens ist eS unschädlich, wenn der von mir beantragte Sah der Vorsicht halber und zur Beseitigung von Irrchümern ausgenommen wird- Präsident: Es wird Schluß beantragt, cs haben sich aber auch keine Redner mehr bemcrklich gemacht; der Schluß ist also von selbst eingetreten. Der Herr Berichterstatter hat das Wort. Berichterstatter llr. Wchrcnpfennig: Meine Herren! Bei diesem mehr oder weniger rein juristischen Abschnitt erlauben Sie wir wohl von dem Ber liner Volkssvrichwon, welches neulich der Herr Abgeordnete von Unruh in: Zollparlamcnt erwähnte, nur den ersten Theil auf mich in Anwendung zu bringen. Ich werde mich begnügen, die Anträge zu recapituliren und einige Worte gegen den Herrn Abgeordneten Endcmann zu bemerken. Soviel ich empfunden habe, ist der Antrag Bähr, wenn er auch von einer Seite als nicht nöthig betrachtet ist, doch auch von Seite» der Re gierung nicht eigentlich bekämpft, und ich glaube bemerkt zu haben, daß auch der LaSker'jchc Antrag, welcher dem Beschädigten den doppelten Weg offen lassen will, wenigstens nicht gerade als ei» großes Unglück betrachtet worden ist. Ich glaube, wenn dieser Antrag uns in der Commission Vor gelegen hätte, so würden wir vielleicht ein ähnliches Urtheil gefällt habe». Sehr viel weiter als diese Anträge gehen nun die beiden Anträge des Herrn Abgeordneten »r. E..bemann. Der eine, der eventuelle, richtet sich nach dem bayrischen Gesetze, nach demselben Gesetze, dessen Beispiel der Herr Abgeordnete Endemann vorgestern nicht befolgen wollte. Es ist dies das einzige Gesetz in Deutschland, welches die Bestrafung des Nachdrucks auf de» Vorsatz beschränkt, währcno in allen übrigen Staaten nns auch in England und Frankreich dies nicht oer Fall ist. Ich glaube, daß von Seile» deö He>rn Abgeordneten Bähr wie von Seiten des Heirn Regie- rnngScommissarö die Schwierigkeit, hier zu scheiden zwischen Vorsatz und schweren Fällen der Fahrlässigkeit, hinreichend anseinandergcsetzt ist. Wenn der Herr Abgeordnete Endemann nun weiter geht und überhaupt in Zweifel letzt, daß der Nachdruck als strafwürdige Handlung anfgefaßt werden müsse, o muß lch mcinerseitS bemerken, daß unter de» wissenschaftlichen Juristen, die über Nachdruck geschrieben haben, meines Wissens diese Ansicht von Niemandem vertreten ist. Wächter z. B. sagt in directcm Gegensatz ;n dem, was der Herr Abgeordnete Endemann aussührte: Die strafrechtliche Verfolgung des Nachdrucks überhaupt steht mit Wesen und Auffassung des Verlagsrechts als eines Privatrechts so wenig in Widerspruch, als die des Diebstahls mit der privatrccht- licheu Stellung des durch denselben verletzten EigenthumS. Der Herr Abgeordnete Endemann hat nun gesagt, wir dürfen nicht immer beim Alten stehen bleiben, wir müssen Kritik üben. Das gebe ich zu; aber wenn die Kritik die Folge hat, die er ja selber zugestanden hat, daß dann ili vielen Fällen es gar nicht möglich sein wird, den Nachdrucke: irgendwie für den Act des Nachdrucks heranzuziehen, dann kann ich diese Kritik nicht zutrcssend finden. Er bat ferner gefunden, daß gewisse Analogien sich aus den Jagd- und Fijchereivergcben wohl ziehen lassen; er hat aber gemeint, auch hier müssen wir reforiniren. Ja, meine Herren, in demselben Straf gesetzbuch, das wir ja in zweiter Lesung bereits reformirt haben, findet sich doch gerade der Satz: Wer unberechtigt krebst oder fischt, wird eventuell mit Geldbuße bis 50 Thlr., ja eS tan» kommen mit Gefängniß bis 3 Monaten bestraft. Wir dabcn im preußischen Landtag in diesem Winter ebenfalls ein ganz neues Gesetz beralhcn, wir haben ein Gesetz über die Schonzeit des Wildes berathen, und nack> diesem Gesetz werde ich, wenn ich innerhalb der Schonzeit ein halbes Hundert Schnepfen oder Hasen schieße, cs zu einer hohen Geldstrafe bringen können, die bei einer Umwandlung in Freiheits strafe sehr viele Wochen dauern könnte. Nun kann der Herr Abgeordnete Endcmann meinen, daß eS nützlich sei, den nationalen Wildstand zu schützen, dagegen habe ich nichts; ich meine aber, daß die nationale Literatur und ihre Proöucenten dann allenfalls auch einen Schutz beanspruchen dürfen. Präsident: Zu einer persönlichen Bemerkung hat der Abgeordnete llr. Eneemann das Wort. Abgeordneter llr. Endemann: Meine Herren! Von mehreren Seiten, namentlich auch von den Herren Abgeordneten Stephani und Meyer, ist die Sache so dargestellt worden, als wolle ich den vorsätzlichen Nachvruck für straflos erklären. Das ist mir in keiner Weise eingefallen. Wenn Sie den Eingang meiner Acußcrungcn demnächst vergleichen wollen, so werden Cie finden, daß ich nur die Ansicht ausgesprochen habe: zur Bestrafung des vorsätzlichen Nachdrucks sollen die Rubriken genügen, die das allge meine Strafgesetzbuch bereits darbictet; indem ich glaube, der vorsätzliche Nachdruck kann unter den Rubriken „Betrug" und „boshafte Vermögens beschädigung" hinlänglich bestraft werden. Soviel zur Berichtigung, nament lich dem Herrn Referenten gegenüber. Auf die andere Ausführung des Herrn Referenten wegen des Fischens und KrebsenS will ich mich nicht näher einlassen, mögen sich die Herren Autoren und Verleger für die Durchführung dieses Vergleiches bedanken, der sehr passend den Nachdruck als einen Eingriff in daS Gehege ihres Ur heberrechts darstellt. Präsident: Wir kommen zur Abstimmung. Der erste Antrag des Abgeordneten Laster, statt der Worte, „ans Fahr lässigkeit" zu setzen: „unter Vernachlässigung der gewöhnlichen Vorsicht" hier und zu §. 2l. ist zurückgezogen. Mir scheint die Abstimmung folgender Gestalt vor sich gehen zu müssen. Der Abgeordnete !)>'. Endemann stellt der Commissions- und der Regie rungs-Vorlage einen selbständigen andern Antrag entgegen, den ich zur Abstimmung bringen werde, sobald die Amendirnngsvorschläge der Com- missionSvorlage durch eventuelle Abstimmungen des HanseS erledigt sein werden. Falls der Antrag des Abgeordneten llr. Endemann nicht ange nommen werden sollte, werde ich dann schließlich zu der Abstimmung über die Vorlage übergeh n, mit den Amendements, die dazu beschlossen sein möchten. Die erste Frage ist: Soll dem Alinea 1. der Commissions-Vorlage nach dem Anträge des Abgeordneten llr. Bähr folgender Absatz hinzugcfügt werden: Die Bestrafung des Nachdrucks bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn der Veranstalter desselben auf Grund entschuldbaren thatsächlichen oder rechtlichen JrrthnmS in gutem Glauben gehandelt hat. Diejenigen Herren, die für den Fall der Annahme der Commissions vorschläge diese Insertion hinter Alinea l. beschließen wollen, bitte ich anf- zustehcn. (Geschieht.) DaS ist die Majorität; der Antrag ist angenommen. Die zweite Frage ist, ob für den Fall der Annahme der Commissionö- vorschlägc nach den: Anträge des Abgeordneten LaSker in dem Alinea 2. hinter dem Wort „Freiheitsstrafe'' eingeschobcn werden soll: „bis zu sechs Monaten". Diejenigen Herren, die für den Fall der Annahme der Vorlage dies wollen, bitte ich anfznstehen. (Geschieht.) Ebenfalls die Mehrheit des Hauses. Die dritte Frage ist, ob zwischen den Absätzen 2. und 3. »ach dem ferneren Anträge des Abgeordneten LaSker eingeschaltet werden soll, was ich jetzt lese: Statt der Entschädigung kann ans Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an den Beschädigten zu erlegende Geld buße bis zun, Betrage von zweitausend Tbalern erkannt werden. Für diese Buße haften die zu derselben Verurthciltcn als Gesammt- schuldner. Eine erkannie Buße schließt die Geltendmachung eines weitereil Entschädigungsanspruches ans. Diejenigen Herren, die für den Fall der Annahme des Paragraphen diese Insertion beschließet! wollen, bitte ich, sich zu erheben. (Geschieht.) Ebenfalls die Majorittät. — Jetzt steht fest, wie eventuell die Commissivnsvorlage zur Abstimmung zu bringen wäre; die Anträge der Abgeordneten llr. Bähr nnd LaSker haben Ihre Zustimmung gefunden. Lasse» Sie uns jetzt abstimmen über den Antrag des Abgeordneten llr. Endemann, erstens in seiner Prinzipalen, demnächst in seiner even tuellen Fassung; seine Annahme in der einen oder der andern Form — würde die CommissionSvorlage erledigen. Der Abgeordnete llr. Endemann schlägt prinzipaliter vor, den Para graphen zu fassen wie folgt: Wer einen Nachdruck (§§. 4. ss.) in der Absicht, denselben innerhalb oder außerhalb des Norddeutschen Bundes zu verbreiten, veranstaltet, ist dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zur Ent schädigung verpflichtet. Wenn den Veranstalter des Nachdrucks kein Verschulden trifst, so haftet er dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger für den ent standenen Schaden nur bis zur Höhe seiner Bereicherung. Diejenigen Herren, die diese Fassung der amendirten Vorlage vor ziehen, bitte ich sich zu erheben. (Geschieht.) Der Antrag ist in der Minderheit geblieben. — Derselbe Herr Abgeordnete schlägt eventuell folgende Fassung vor: Wer ein n Nachdruck (Z. 4. ff.) in der Absicht, denselben inner-
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