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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.12.1854
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1854-12-08
- Erscheinungsdatum
- 08.12.1854
- Sprache
- Deutsch
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2158 ^ 153 auf Exemplare eines nach den Sächsischen Gesetzen als Nach druck anzusehendcn Weckes, welche unter ihrer Jurisdiction sich vorsinden, unbenommen sei, und daß ein solcher Arrest auch die Zuständigkeit für die Hauptsache, d. i. für die gegen den Nachdrucker zu erhebenden Ansprüche, begründe. Wenn nun auch ausländische Buchhändler, indem sie ein Werk, das nach Sächsischen Gesetzen als Nachdruck zu betrachten ist, nach Sachsen vertreiben, den sächsischen Gesetzen zuwiderhandcln, mithin, wenn auch ihre vaterländische Ge setzgebung ihnen die Vervielfältigung und dortige Verbrei tung des Weckes gestaltete, hinsichtlich der nach Sachsen vertriebenen Exemplare den gesetzlichen Ansprüchen, welche das Gesetz vom 22- Februar 1844 begründet, unter liegen, und an der Statthaftigkeit eines Arrests zum Schutze dieser Ansprüche um so weniger zu zweifeln ist, wenn ein solcher Schutz von den betreffenden ausländischen Gerichten nicht erwartet werden kann, so wird cs in Fällen der fragli chen Art dem in seinen Rechten verletzten inländischen Be- theiligtcn stets möglich sein, durch Ausbringung eines Ar rests bei demjenigen inländischen Gerichte, in dessen Juris diction sich Exemplare des fraglichen Werkes vorsinden, oder, wenn solcher Gerichte mehrere sind, bei einem derselben sich ein lorum für seinen Anspruch gegen den ausländischen Nachdrucker, und ein Erecutionsobject zur Geltendmachung dieses Anspruches zu sichern." Diese hier ausgesprochene Ansicht, welcher, wie am Schluß der selben Verordnung mitgetheilt wird, das Obcrappellationsgericht zu Dresden, das Appcllationsgcricht und das Stadtgericht zu Leipzig beigctrcten sind, wurde aber von den nurgcnannten Gerichtshöfen früher nicht zur Anwendung gebracht, sondern entgegengesetzt ent schieden. Mit dem Augenblicke, wo sie zur Geltung gelangt, ist dem im Eingang dargestclltcn Uebelstande im Wesentlichen abgeholfen, so daß die Verleger sich bei dieser Verordnung beruhigen können- Denn wenn der Vcrlagsberechtigtc auf den Nachdruck eines Aus länders, den er in dessen Heimath wegen des nach Sachsen vertrie benen Nachdrucks nicht erfolgreich belangen kann, durch das Gericht, in dessen Bezirk die Nachdcuckexcmplarc sich befinden, Beschlag legen läßt, so hat er dadurch in diesem Gerichte zugleich einen zuständigen Gerichtshof, vor welchem ec die Klage anstellen und bis zum defini tiven Verbote betreiben kann- München, 29. November 1854. Die Redaction des Börsenblattes zeigt in Nr. 147 an, daß ein Inserat von uns, „Hub's die deutschen Dichter der Neuzeit" betreffend, darin nur aus Uebersehcn eine Stelle gefunden habe und unwirksam erklärt wird, weil durch Erlaß des Ralhes der Stadt Leipzig vom 19-Octbr. 1852, das fragliche Werk als widerrechtlicher Nachdruck mit Beschlag belegt und der Vertrieb desselben untersagt worden ist. Wir haben hierauf Folgendes zu bemerken: Der Rath der Stadt Leipzig hat auf Antrag der Eotta'schcn Buchhandlung das ge nannte Werk allerdings provisorisch mit Beschlag belegt, und es ist uns noch nicht gelungen, unser Eigenthum wieder zu erlangen. Derselbe Antrag wurde auch bei unserer Behörde gestellt, aber selbst auf Berufung in zweiter Instanz abgewiesen, und in keinem anderen Lande, außer Sachsen und Rußland (hier aus anderen Grün den), wurde dem Verkauf etwas in den Weg gelegt. Trotz der Abweisung in zwei Instanzen glaubte die Eotta'sche Buchhandlung die Nachdrucks-Klage bis zur dritten verfolgen zu müssen, ist aber auch hier*) abgcwiescn worden, und ist *) Durch Staatsrathsbeschluß vom 25. Oktober 1854. ihr also nicht gelungen, das Buch, welches von der Kritik die gün stigsten Beurthcilungen erfahren, zu unterdrücken. Diese Angelegenheit hat aber auch, außer der uns persönlich angehenden, noch eine Seite, die von nicht geringer Wichtigkeit für den ganzen Buchhandel ist, und — wenn wir uns nicht irren — schon früher angeregt wurde. Als wir dasselbe Buch im vorigen Jahre im Börsenblatt an- zeigtcn, lasen wir bald darauf (in Nr. 158 von 1853) unter den amtlichen Miltheilungen desselben Blattes folgende „Bekanntma chung" wiederholt abgedruckt: Auf Antrag der I. G. Eotta'schcn Buchhandlung zu Stutt gart, als Verlagseigenthümerin an den Gedichten von Nikolaus Le nau, Gottfried Kinkel und Emmanuel Gcibel, haben wir das Sammelwerk: „Die deutschen Dichter der Neuzeit. Von Jgn. Hub. München, 1852- Joh. Palm's Hofbuchhdlg." wegen darin unternommenen Nachdrucks einzelner, in den Eotta'- schen Originalausgaben enthaltener Gedichte, auf Grund des Ge setzes vom 22. Febr. 1844 provisorisch mit Beschlag belegt. Wir machen Ihnen dies hierdurch bekannt und geben Ihnen zugleich auf, bei Vermeidung der gesetzlichen Nachtheile und Stra fen, sich jedes Vertriebes dieses Werkes zu enthalten und alle in Ihren Händen sich befindenden, oder Ihnen, sei es für sich oder für Ihre Eommittenden, noch zugehenden Exemplare desselben ungesäumt an uns abzugebcn. Die Insinuation dieses Patents ist durch eigenhändige Na- mensuntecschcifl zu bescheinigen. Leipzig, den 19. Octobec 1852. Der Rath der Stadt Leipzig. II. Abth. Berger. Jp Hofen. Es fällt uns nicht ein, dem Rath der Stadt Leipzig das Recht abzusprechen, ein Buch aus irgend einem Grunde mit Beschlag zu belegen und den Vertrieb in Leipzig, oder vielleicht auch in ganz Sach sen zu untersagen, aber den Eommissionairen aufzugeben, auch alle ihnen für ihre Eommittenden noch zugehenden Exem plare dieses Werkes (welches, wie schon oben gesagt, weder am Ur- spcungsorte, noch sonst irgendwo der Beschlagnahme unterlegen ist,) abzuliefern, scheint uns doch nicht in der Ordnung, und macht fremdes Eigenthum auf dem Leipziger Speditionsplatze höchst unsicher. Für den gestimmten Buchhandel dürfte es nicht uninteressant sein, zu erfahren, ob die Leipziger Herren Eollegen oder der Börscn- vorstand die in dieser Maßregel liegende Gefahr erkannt und Schritte dagegen gethan haben. Wie die Redaction des Börsenblattes eine für den ganzen Buch handel bestimmte Anzeige eines nur in Leipzig (oder Sachsen) ver botenen Artikels unterdrücken oder, wie in diesem Falle, „unwirk sam erklären" kann, will uns nicht cinleuchten, da wir uns die Stellung dieses Blattes bisher anders als die eines Leipziger oder sächsiscbcn Localblattes gedacht haben. Schließlich noch bitten wir unsere Herren Eollegen, das Hub'- schc Werk mit anderen derartigen, namentlich in Leipzig erschienenen Sammlungen zu vergleichen, um sich zu überzeugen, mit welchem Grunde der Rath der Stadt Leipzig dem Anträge der Eotta'schcn Buchhandlung auf Beschlagnahme Folge gegeben hat. Joh. Palm'S Hofbuchhandlung. Anmerkung. Der Bundcsbcschluß vom 9. November 1837 ver- bietet schlechthin jede Vervielfältigung eines Erzeugnisses der Kunst oder Wissenschaft, ohne Zustimmung des Autors und seiner Rechtsnachfolger als Nachdruck, und hieraus erhellt, daß der Rath zu Leipzig wohl be fugt war, die Hub'schen Dichter der Neuzeit, welche allein aus dem Eotta'schcn Verlag 351 nachgedruckte Gedichte enthält, mit Beschlag zu belegen. Ist in Bayern eine entgegengesetzte Entscheidung erfolgt, so kann dieselbe für Sachsen um so weniger maaßgebend sein, als dieselbe
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