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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-01-15
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1862
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18620115
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186201152
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- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18620115
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1862
- Monat1862-01
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102^ Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. »U 7, 15. Januar. 8owinx snä ßgtllerinK. 8) .1. k. 8miill. auf welchen crstern sich die Bemerkung befindet: 'klie riZIil of trgnslstion gnll republicstion is rsservell. unter Nr. 541 in die Bücherrolle ausgenommen worden sind. Leipzig, am 2. Januar 1862. Königliche Krcis-Direction. v. Burgsdorff. König!. Preußische Circular-Verfügung vom 10. Januar 1862 — betreffend die Besteuerung von Zei tungen und Zeitschriften. Gesetz vom 29. Juni 1861 (Börscnbl. 1861. Nr. 96). Nach dem §. 4. des Gesetzes vom 29. Juni 1861 beträgt die Steuer für auswärtige, in Preußen steuerpflichtige Blätter ein Drittheil des am Orte ihres Erscheinens geltenden Abonnc- mentspreises, jedoch höchstens 2 Thlr. 15 Sgr. von jedem Jahr gange eines Exemplars. In Folge dieser Bestimmung sind von den im Preis-Courant des Königlichen Zeitungs - Comtoirs Ab- thcilung >4. aufgeführten, in den deutschen Nachbarländern er scheinenden 202 Blättern, nach einer für das Jahr 1861 ange legten Berechnung, 175 Blätter in der Steuer (theilwcise um das Doppelte und selbst Dreifache) erleichtert, während bei 14 Blättern die Steuer unverändert geblieben und nur für 13 eine Erhöhung derselben cingelreten ist. Hinsichtlich der letzteren, welche fast lediglich in Wochenschriften bestehen, war bei der Vor lage des Entwurfes zu dem nunmehrigen Gesetze vom 29. Juni 1861 von der Voraussetzung ausgcgangcn, daß dieselben in Folge dieses Gesetzes als Untcrhaltungsblätter, welche sich nur ausnahms weise mit Politik beschäftigen, von der Steuer ganz frei bleiben würden. Da diese Voraussetzung nach der Versicherung mehrerer in den großen deutschen Buchhandel-Plätzen angesessener Verle ger periodischer Blätter nicht zutrifft, die Absicht des mchrgcdach- ten Gesetzes aber überhaupt nicht aus eine Steuer-Erhöhung und noch weniger auf eine Begünstigung der inländischen vor den ausländischen Blättern gerichtet gewesen ist, so soll für alle in deutscher Sprache im Auslände erscheinende, in Preußen steuer pflichtige Blätter die Versteuerung vom 1. Januar d. I. ab nach dem für inländische Blätter durch den §. 3. des gedachten Gese tzes vorgeschriebcnen Steuersätze gestattet werden, sofern dies von deren Verlegern bei dem ,,Haupt - Steueramte für inländische Gegenstände zu Berlin" bcantragtwird, und sofern die nachstehend vorgeschriebcnen Bedingungen befolgt werden. 1) Dem Anträge an das vorgedachte Hauptamt muß von dem betreffenden Blatte ein vollständiges Exemplar, welches sämmtliche Nummern des verflossenen Kalender-Viertel jahres (zur Zeit also ein das vierte Quartal 1861 umfassen des Exemplar) enthält, beigefügt werden. Nach Maßgabe des Umfangs dieses Exemplars wird der für das laufende und nächstfolgende Vierteljahr zu erlegende Steuersatz — in Silbergroschen abgerundet — festgestellt, und es wird ^dieser Satz durch den Preis-Courant desZcitungs-Comtoirs bekannt gemacht, auch dem Verleger mitgetheilt. 2) Der Verleger hat auch künftig am Schlüsse jedes Kalender- Vierteljahres demHaupt-Steueramte für inländische Gegen stände zu Berlin ein vollständiges Exemplar, welches alle in dem letzten Vierteljahre ausgegebene Nummern (Ende März 1862 also ein das erste Vierteljahr 1862 umfassendes Exem plar) enthält, einzureichen. Nach dem Umfange desselben, wenn solcher von dem Umfange des Blattes in früheren Quartalen abweicht, wird der Steuersatz für das nächstfol gende Vierteljahr (also z. B. für das 3. Quartal 1862 auf Grund des Umfanges im 1. Quartal 1862) anderweit fest- gestellt und sowohl imPrciscourant des KöniglichenZeitungs- Comtoirs, als dem Verleger unter Angabe des TermincS, von welchem ab der neue Satz Platz greifen wird, mitge theilt. 3) Ist der Umfang des Blattes im abgelaufencn Quartale größer gewesen, als in demjenigen, nach welchem die Steuer festgestellt ist, so findet doch eine Steuernachforderung nicht Statt; ebenso wenig wird eine Steuererstattung gewährt, wenn der Umfang des Blattes im abgelaufencn Vierteljahre geringer gewesen ist, als in dem vorgedachtcn früheren. 4) In Bezug auf die Person des zurSteuerzahlung Verpflich teten wird durch vorstehende Bestimmungen nichts geändert. Die Steuer von ausländischen Blättern wird nach wie vor entweder durch die Postbchörde, oder, soweit dieBlätter nicht bei der Postbchörde bestellt, sondern auf buchhändlcrischcm oder son stigem Wege bezogen werden, aus die Anmeldung des Inländers, welcher dieselben bezieht, von der Steuerbehörde erhoben. Für cinmalwöchenrlich oder seltener erscheinende ausländische Blätter kann die Steuer mit jährlich 15Sgr. und für zwei- oder dreimal wöchentlich erscheinende ausländische Blätter mit jährlich Einem Thaler für jedes in Preußen gehaltene Exemplar erhoben werden, wenn die Verleger dies der Erlegung der Steuer nach Maßgabe des für inländische Blätter vorgeschriebcnen Satzes verziehen und in dieser Hinsicht vor Beginn des Vierteljahres (für das lausende Vierteljahr aber alsbald) ihre Erklärung gegen das Haupt-Stcueramt für inländische Gegenstände in Berlin abgeben, welches demnächst die vorgeschcicbcnc Bekanntmachung des Steuersatzes vermitteln wird. Wird für ausländische Blätter, welche erst seit dem 1. Ja nuar d. I. erscheinen, die Besteuerung nach deren Umfange nach gesucht, so sind diesem Anträge die bisher erschienenen Nummern desselben beizufügen und istdieserAntrag zu meiner Entscheidung vorzulegen. Berlin, den 10. Januar 1862. Der Finanz-Minister, von Patow. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C- Hinrichs'schcn Buchhandlung.) Angekommen in Leipzig am 11. u. 13. Januar 1862. Auffarth in Frankfurt a. M. 388. Erwiderung aus die Erklärung der kurhess. Regierung in der Bun destagssitzung vom 14. Nov. 1861, vom Standpunkte d. deutschen u- d. kurhess. Volkes, gr. 8. 1861. Geh. * 3s4 NX 387. Poppe, A., Resultate nebst Andeutungen zurAuflbsung der schwieri geren Aufgaben zu dem Lehrbuch der Elementar-Algebra. gr. 8. Geh. * ^5 388. Urkunvcnbuch, hessisches. Eine Zusammenstellung der wichtigsten», interessantesten Schriftstücke in der kurhess. Verfassungs-Angelegen heit. gr. 8. 1861. In Comm. Geh. * sH ^ Barth in Leipzig. 389. Strafrcchtszcitliiig, allgemeine deutsche, zur Forderung einheitlicher Entwickelung auf den Gebieten d. Strafrechts, d. Strafprocesses u. d. Gcfängnißwesens, sowie f. strafgerichtl. Medicin. Hrsg, von F. v. Holtzendorff. Jahrg. 1862. Nr. 1. gr. 4. Vierteljährlich * 1 ^ Brigl Sc Lobect in Berlin. 390. Streckfuß, A., das deutsche Volk. Deutsche Geschichte in Wort». Bild. 14. Lsg. hoch 4. Geh. » >4 ^
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