Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.01.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-01-15
- Erscheinungsdatum
- 15.01.1862
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18620115
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186201152
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18620115
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1862
- Monat1862-01
- Tag1862-01-15
- Monat1862-01
- Jahr1862
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
lcichterungcn gegenüber dem nun erloschenen Gesetze. Ein Blick auf das in Nr. 158 des Börscnbl. abgedruckte kleine Verzeichniß der (außerhalb Preußen erscheinenden) in Preußen steuerpflichti gen gangbarsten Zeitschriften, soweit solche dem Buchhandel an- gchörcn, spricht dies am besten aus, und dies Vcrzeichniß hat sich seither nach den Anzeigen der Baumgärtner'schen, Cotta'schen Buchhandlung rc. noch bedeutend gemindert! In dieser Bezie hung ist das neue Gesetz ein sehr wesentlicher Fortschritt zum Bessern, und die achtjährigen Kämpfe des Buchhandels gegen das Gesetz von 1852, nicht minder die Bemühungen der zu den Berathungen gezogenen Sachverständigen, sind nicht ohne gute Folgen geblieben; es ist den vereinten Kräften, freilich nach lan ger Zeit und vielen Mühen, gelungen, die dem Buchhandel nachtheiligstcn Bestimmungen des alten Gesetzes zu Fall zu bringen. In jenen Verhandlungen der Regiecungscvmmissare mit den Buchhändlern und Zeitungsverlegern sind aber diejenigen, jetzt in das neue Gesetz übergegangenen Aenderungen, welche den Steuermodus der nichlpreußischen Zeitungen so erheblich stei gern, sowie diejenigen, nach denen die in fremder Sprache er scheinenden steuerfrei bleiben, — soviel wir wissen — nie mals und mit keiner Sylbe irgendwie in Vorschlag oder nur sonst zur Sprache gebracht worden; wären sie cs, sic wären sicher überall zurückgewicsen worden. Denn in der That, namentlich die letztgenannte Besteuerung, nach welcher die in fremder Sprache erscheinenden nichtpreußischen Zeitungen von der Steuer befreit bleiben, ist eine so total unbegreifliche, so durch nichts motivirte, daß ihre Vcrthcidigung niemals versucht werden kann! Wäre man, sowie das neue Gesetz erschienen, seitens der preußenfeind- lichcn Herren nicht gleich über Preußen hergefallen, und hätte man nicht, blind gegen das viele Gute, welches das neue Gesetz für den Buchhandel enthält, uns hier um des Gesetzes halber förmlich angefnllcn, wir würden von Anfang an dabei gewesen sein, statt uns zu vertheidigen und die Gegner erst auf den richti gen Standpunktzu bringen, gegen die gerügten, uns ebenso uner wartet gekommenen Bestimmungen des Gesetzes zu Felde zu ziehen. Der preußische Buchhandel wird cs daran nicht fehlen las sen ; hat es acht Jahre gedauert, bis die erste Bresche in das Ge setz von 1852 geschossen worden, und bis die für den Buchhandel schlimmsten Bestimmungen sielen, — sicher wird cs weniger Zeit bedürfen, auch die noch im Gesetze befindlichen Mängel herauszu bringen. Die Zeit kommt denn doch auch, wo die Besteuerung der Presse überhaupt aufhört! Berlin, 6. Januar 1862. — Nochmals das Eigcnthumsrccht an H. Heine s Werken. Mit der in Nr. 148 des vorj. Börscnbl. abgedruckten, aus Hamburg datirten Erwiderung ist die angeregte Frage: ob und wie weit an den Schriften H. Heine's in Deutschland ein ge schütztes Eigenthum existirt, durchaus nicht erledigt. Wenn in obiger Erwiderung gesagt wird, daß Heine— wie er dies auch in seinen Schriften ausdrücklich selbst bemerkt — sich niemals in Frankreich naturalisiren ließ, so ist das richtig und insofern die Bezugnahme auf diese Naturalisation in meinem erste» Artikel in Nr. 143 ungenau. Die Sachlage ist aber die, daß Heine — bekanntlich gcborner Preuße (Düsseldorf 1800) — seit 1830 sei nen bleibenden Aufenthalt in Frankreich genommen und seit dem aufgehört hat, Angehöriger eines deutschen Staates zu sein. Ist dies aber der Fall, so ist damit die Frage: welche Hcinc'sche Schriften in Deutschland geschütztes Eigcnlhum haben und welche nicht, zweifellos entschieden. Der von dem Hamburger Herrn in Nr. 148 angedeutete Punkt: ob es ehrenhaft ist, die Produktionen eines Schriftstel lers, welcher in Deutschland kein literarisches Eigcnthum hat, nachzudrucken, ist außer Zusammenhang mit der obigen Frage und findet vielleicht später feine Erledigung. Hj Ueber alte Rechnung. Wir haben jetzt Mitte Januar, und die eingehenden Ballen bestehen fast ohne jede Ausnahme aus alter Rechnung. Das geht so fort den ganzen Januar, Februar, ja bis in den März hinein. Der Sortimenter muß seine Rechnungen gleich Anfang Ja nuar ausscnden, theils um sein Geld rechtzeitig hcreinzubringen, theils weil er später seine Zeit der Remission widmen muß. Auch kann er anständigcrweise im Januar oder später an keine Kunden mehr unterm 31. Deccmbcc cxpediren, was kaum von Jemanden angenommen werden würde. Er muß also fast alles nach dem 31. Dcccmber Eingehende dem Verleger aus seiner Tasche zahlen, während er es selbst auf neue Rechnung notiren muß, und die Beträge sind nicht un bedeutend. In den meisten Fällen könnte der Verleger, besonders bei Journalen, bei gutem Willen alles noch rechtzeitig bringen, damit es auch der Sortimenter noch in alte Rechnung stellen kann. Die Rücksichtslosigkeit wird aber mit jedem Jahre ärger, und es ist wirklich die höchste Zeit, daß von Seiten der Sortimenter die sem Unwesen mit aller Energie entgegen getreten wird. Einigkeit macht stark. Die Sortimenter mögen sich nach Städten zusammenthun und erklären, „alles nach dem 31. De- cembcr in den Eommissionsplätzen Eingehende nur auf neue Rechnung anzunchmen", und es würde bald anders werden. D. Miscellcn. Aus Berlin. Dem Hause der Abgeordneten wird eine Petition überreicht werden des Inhalts, durch die Gesetzgebung dahin zu wirken, daß Redakteure und Eocrcspondcnten von Zei tungen nicht mehr wie bisher zurDenunciation unter Eidespflicht über die Duellen ihrer Nachrichten ungehalten werden dürfen, diesen Zwang vielmehr lediglich auf die Fälle zu beschränken, in welchen nach der Eriminalordnung Jedermann zur Dcnunciation verpflichtet ist, wie bei Mord rc. Nach der jetzt vom Obertribu nal gutgcheißcncn Praxis kann jede Behörde, wenn sie auch nur ein Amtsvergehen vermuthet, mir Vernehmung des Correspon denten, resp. der Redakteure den Untersuchungsrichter Vorgehen lassen, wodurch die Preßfreiheit in gewisser Beziehung durchaus illusorisch wird. (Bcrl. Allg. Atg.) Die Frankfurter Postzeitung schreibt unterm 8. Januar von der Donau: „In Süddeutschland ist dem Vernehmen nach der Gedanke angeregt worden, von Seiten des gesummten außerpreu ßischen Deutschland, Oesterreich natürlich mit eingeschlossen, Repressalien gegen da s preußische Zeitungs stempel st eu erg c setz zu gebrauchen, welches die deutschen, und nur die deutschen Blätter, die außerhalb Preußens erscheinen, mit einem Eingangszoll von 33fh Proc. belegt. Das heißt, man sollte eine gleiche Steuer auf die preußischen, und nur auf die preußischen Blätter legen, wodurch wenigstens der Absatz der Berliner, rhei nischen, schlesischen !k. Zeitungen nicht wenig würde beeinträchtigt werden. Namentlich was Oesterreich anbelangt, würde eine solche Maßregel einem Verbote aller preußischen Zeitungen so ziemlich gleichkommen." Personalnachrichtcn. Herrn Eousul W i l h e l m Bacnsch in Leipzig ist von dem König von Württemberg das Ritterkreuz des FriedrichsocdenS verliehen worden.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder