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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.11.1860
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1860-11-19
- Erscheinungsdatum
- 19.11.1860
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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143, 19. November. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2389 Irautvveio «rke üurk- u. 5Iu«>Icl>. (51. I!»t>n) in Lerlin Kiel, h>., Op. 15. 5l«I»cIien s. plr«. «esc I. 17 -/. I»-(. tt«1t 2. 15 K n l> > « « , II., Op. 3. 2 pi^ce« cnrLrt.<crl«t. p. V«II„. i>v«e pst«. 5io. I. 10 tt-(. bio. 2. Ki-ißsr, H., Op 20. Hockreitsliell su« „Olüclisspitrcken", von p Hex««, k 8vpr»n u. -5lt m. pst«. so b1z>( K ll ! l a le, I'k., Op. 22. 1.» Osrelle. Piece < »«»cteri«!. p pst«. illlit. »iinplitiee par kl v. 5V»ßner. 20 Ksileclie, Not»., Op. 23. -1 1,i«<ier 1. 8oprn» »U. I'enor n». psce. ! ->2^ ^ IrL>it«eill'»oke Nock- n. 51u»ilcl>. (51. Ilak») in Serlia lern--- llrdi»», 2. UV, Op. 3. 3 OesLn«« t. 8opr»n »<1. 1'rnon n>. psc«. >5 !>!-( Wickmsnn, UI., Op. 25. 1>ie<lee-Xlt>uin 1. I 8t. o>. pst«. 25 Xokerkier, H., Op. 8. Virtorine I.eßesill. pollc»-51si!licll» drill, p. pst«. 12^ l>l^ Verlsg» Lomptoir in I,LiiAsii«sIrL Immler, O., >1Ipen>ie<j von »V. 8p»tk, s. pst«, mit üer.eicknu»^ de» leintz«t«»tres. 5 — — 8«d»»ucdr iiitcd <iem drüdliiitz. l.ieil ebne 5Vorle s. pst«, von 6. 8ol>mnn», mit kereicki.un^ de» i^in^eri-urre». 5 51^ Nichtamtlicher Theil. Daö Autorrecht der Ausländer in Deutschland resp. in Preußen. Die in diesen und andern Blättern jüngst gepflogene Debatte über den Schutz, welchen die von G. Bock in Berlin veranstaltete Ausgabe won Offenbach's Orpheus in Preußen genießt, Kat die Frage wieder in den Vordergrund gebracht, ob das Werk eines fran zösischen (eines nichtdeuischen) Autors, wenn es in Deutschland erschienen, in Deutschland den Rechtsschutz der deutschen Gesetze zu beanspruchen Kat. Die Frage ist für diejenigen deutschen Staaten, welche mit Frankreich keinen Vertrag abgeschlossen, nicht okne Be deutung; sie hat aber gegenwärtig für Preußen eine um so grö ßere Tragweite, als man bekanntlich zur Zeit einen Handelsvertrag zwischen Frankreich und Preußen beabsichtigt, bei welchem sicher auch der Büchcrverkekr Beachtung finden wird. Es soll nicht verkannt werden, daß nicht minder sittliche als geschäftliche Momente mehr und mehr die Nothwendigkeit zeigen: das literarische Eigentkumsrecht ein internationales Recht — das Recht des Eiqenlhums über die Grenze des eigenen Landes hinaus werden zu lassen, und je allgemeiner daS Bewußtsein solcher Nolh- wcndigkcit wird, um so eher wird dies erreicht werden. Die Zu stände aber, wie sie zur Zeit und seit Jahrzehenden einmal rechtlich bestehen: daß die Erzeugnisse des französischen Marktes in dem grö ßeren Thcile von Deutschland außer dem Schutze der literarischen Eigenlhumsqesetze stehen, haben in diesen Theilcn Deutschlands Verhältnisse sich ausbilden lassen, die factisch rechtliche sind; die in Deutschland geschehenen, vom Gesetz gestatteten Vervielfältigungen von Erzeugnissen der französischen Literatur, die veranstalteten deut schen Uebcrsetzungen rc. bilden einen rechtlich bestehenden Theil des deutschen Buchhandels, in ihrem Betriebe ist ein Theil deutschen Eapitals angelegt. Dazu kommt, daß die französische Literatur in Deutschland einen ganz andern Markt hat, als die deutsche in Frank reich, und daß daher die materiellen Vorlhcile aus dem gedachten internationalen RechlSschutze wesentlich und allein auf Seiten Frank reichs sind. Dies leugne» wollen, wäre ebenso vergeblich als es thöricht wäre, bei dem Vorhaben: den Erzeugnissen des französi schen Buchhandels den gleichen Rechtsschutz wie denen des deutschen, in Deutschland werden zu lassen, den angeführten Tkatsachen, so wie dem zurZeit bestehenden Rcchlszustandc nicht im vollsten Maaße Rechnung zu tragen, und es kann wohl auch mit Bestimmtheit er wartet werden, daß die französische Regierung bei dem in Aussicht stehenden Vertrage mit Frankreich wesentlich diesen Standpunkt festhalten wird. Es darf hier an die Mittel und Wege erinnert werden, welche von der französischen Regierung, mir der dem jetzigen Regime eige nen Klugheit, eingeschlagen worden, den internationalen Rechts schutz mit Deutschland und namentlich mit Preußen zu erzielen. Nachdem Frankreich zuerst — 1851 — einen Vertrag mit Hanno ver abgeschlossen, erschien im März 1852 das Decrel, durch welches in Frankreich jeder Nachdruck auch im Auslande erschienener Werke untersagt wird. Hierdurch sollte der in dem preußischen, dem öster reichischen wie in den Gesetzen fast aller deutschen Staaten ausgespro chenen Rcciprocität genügt und mit einem Schlage den französi schen Producten der gleiche Schutz mit denen der einzelnen deutschen Staaten geschaffen werden. Und in der Thal — Sachsen und auch Preußen waren nahe daran darauf einzugehen — nur ein Zufall har cs verhindert. Nachdem Frankreich den beabsichtigten Erfolg nicht erreicht, wußte es sehr bald mit einer Reihe kleinerer deutscher Staaten Verträge zu Stande zu bringen, zu denen auch Reuss- Schleiz gehört und die 1856 der Vertrag mit dem Königreich Sachsen schließt. Eine Kritik dieser Verträge liegt nicht im Zweck dieser Zeilen; daß sie möglich geworden, verschuldet der traurige Zustand der deut schen Einheit, nicht minder freilich auch der gleich traurige Zustand des preußischen Gouvernements der damaligen Zeit! Ein gesunder Vertrag ist ein Uebereinkommen nur, wenn, was der eine Theil dabei zu leisten, dem entspricht, was der andere ihm dagegen leistet. So lange Frankreich den Eingang unserer lite rarischen Producke nicht nur mit höheren Eingangszöllen belegt, sondern auch deren Einführung nur auf einzelnen wenigen Zoll- stätlen gestaltet, so lange namentlich der Eingangszoll für Litho graphien und Musikalicn, für welche in gewissen Genres für die deutsche Production Frankreich einen großen Markt abgeben würde, nicht fallen gelassen wird, wie nicht minder der Schutz deutscher Uebersctzungen — so lange ist jeder VertraA.mil Frankreich wider sinnig, weil cs ein Vertrag ist, an welchem Frankreich den Löwcn- antheil — wir so gut wie nichts haben. An dieser Ansicht fcsthaltend, muß die Frage, die den eigent lichen Vorwurf dieses Aufsatzes bildet: ob das Werk eines franzö sischen Autors, wenn es in Deutschland — oder— um bei dem bestimmten Falle zu bleiben: in Preußen erschienen, in Preußen geschützt ist, von Bedeutung werden, und cs muß in dem Vorha ben, durch das Erscheinen in preußischem Verlage dem Werke ei nes französischen Autors in Preußen Rechtsschutz zu schaffen, ein neuer Versuch erblickt werden, auch ohne einen Vertrag, auf dessen allein vernünftige Grundlagen man Seitens Frankreichs nicht ein- gehcn will, das zum Theil zu erreichen, was schon durch das De kret vom März 1852 zu erreichen mißlungen ist. Bei solcher Sach lage geht die Frage, um die es sich also handelt, wenn dieselbe we sentlich auch eine stricke Rechtsfrage ist, doch den Buchhandel nahe genug an, um von seinen Angehörigen in diesen Blättern erörtert zu werden. Der Aufsatz in Nr. 135. des Börsenbl.: „Noch einmal Or pheus" hat damit bereits begonnen; wenn ich der in demselben aus gesprochenen Ansicht nun auch vollständig deitrete und sie meiner seits für unzweifelhaft halte, so bedarf dieselbe doch einer eingehen-
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