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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.02.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-02-03
- Erscheinungsdatum
- 03.02.1862
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- Deutsch
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Was die in Deutschland gegebenen Privilegien anbelangl, so sind folgende als die ältesten zu erwähnen: 1490 vom Bischof Heinrich vom Bamberg zu einem Missal der Bambcrgischen Kirche. 1501 vom deutschen Reichsregiment für opera klroswilkse. 1510 vom Kaiser Marimilian für 8el>oltius, I,eot„ra sures super llomini Abbslis antigul lleoretsles. 1512 vom Kaiser Marimilian dem Geschichtsschreiber Sta- bius. 1514 vom Kaiser Marimilian für Kcisersperg's Predigten. 1518 vom Magistrat von Leipzig über keti-i Koselsni psedolo- ^>a auf vier Jahre. 1527 vom Herzog Georg von Sachsen über Emser's Ausgabe des Neuen Testaments. 1532 vom Kaiser Karl V. über die Halsgerichtsordnung an den Drucker Ivo Schösser in Mainz. Kurfürst Johann Friedrich von Sachsen ertheilte 1534 dem Buchdrucker Hans Lufft in Wittenberg ein Privilegium für Lu- ther's Bibelübersetzung: „Kiblis, das ist die ganze heilige Schrifft deutsch. Mart. Lu ther. Wittenberg. Begnadet mit Kurf, zu Sachsen Freiheit. Gedruckt durch Hans Lufft. 1534. Folio." Auf der ersten Seite nach dem Tittelblatt steht das Privilegium: ,,Wir geben euch zu erkennen, daß wir auf beschehenes ansuchen auf anzeigung bewe gender Ursachen bewilliget und den dreien bucbhändelcrn zu TLIt- tenberg— solchebcsreihunggegeben, das sic, undniemands mehr, die nachbenannte bücher '— in unfern Landen mügen drü cken, feilhabcn, und vcrkcuffen lasten, und ob dieselben bücher, an andern orten nachgedruckt würden. So sollen sic doch in unfern Landen weder heimlich noch öffentlich verkaufft, oder feil ge habt werden; Bei peen hundert gülden, halb den Gerichtshcldern jedes orts, da die ubertretter befunden, und die andere helfftc inen den bcmeltcn dreien buchhendelern verfallen zu sein ... ge geben zu Torgau Donnerstags nach Petri Ketenfciec Anno 1534." Auf Grund kaiserlicher Privilegien fanden schon 1533,1535, 1595 Nachdrucksprozeste Statt. Einige Landcsgcsetzgebungen ertheilten besondere Bestim mungen über die gegen Nachdrucker p ri v i lcgirte r Werke zu verhängenden Geldstrafen und Eonfiscationcn; besonders Kur- sachscn erließ 1617, 1620 und 1628 hierüber besondere Rescriptc und gab im Jahre 1661 die Weisung an die Obrigkeiten, fleißig nachzusorschcn, daß unbefugt nachgcdrucktc Bücher mit Be schlag belegt und die Nachdruckcr den Privilegien gemäß bestraft würden. Es stellte sich jedoch im Laufe der Zeit heraus, daß auch die ser Rechtsschutz nur von unvollkommener Wirkung sein konnte, da er nur für privilegirtcWerkc und dann nur für denjenigen Staat geltend war, welcher das Privilegium crtheilt hatte. Sachsen that in dieser Hinsicht den ersten Schritt, indem es im Jahre 1686 ein Gesetz erließ, »ach welchem der Nachdruck derjenigen Bücher untersagt war, welche die Verleger „von den Aukoribus redlicher Weise an sich gebracht, auch wohl darüber Privileg!» erlanget hatten", und da dieses Gesetz in seiner unkla ren Fassung noch manches zu wünschen übrig ließ, so wurde am 18. Dccember 1773 ein weiteres erlassen, in welchem ein Ver lagsrecht für solche Bücher, welche ihren „ursprünglichen, cigcn- thümlichcn" Verleger haben, anerkannt und dcrNechtsschutz aus drücklich nur von dem Nachweise abhängig gemacht wurde, daß der Verleger das Verlagsrecht von dem Schriftsteller redlicher Weise an sich gebracht habe. Auch die Einfuhr und der Vertrieb von im Auslände ange- fcrtigten Nachdrücken wurde mit Wegnahme der cingcsührten Exemplare oder Ersatz des Wcrthes und mit Geldbuße bedroht; ebenso der Eommissionär oder Spediteur für strafbar erklärt. Hannover erließ im Jahre 1753 an den Rath der Stadt Frankfurt eine Requisition wegen Unterdrückung des Nachdruckes einer nicht privilegirtcn Schrift von Püttcr, worauf das Verbot desselben erfolgte; imJahrc 1778 erfolgte ein Gesetz, durch wel ches der Nachdruck der in Hannover verlegten, sowie der von ein heimischen Verfassern bei auswärtigen Verlegern hcrausgegebe- ncn Werke untersagt wird. In Oesterreich verboten Maria Theresia und Kaiser Joseph den Nachdruck inländischer Werke; Preußen folgte 1794, Baden 1809, Bayern 1813, Nassau 1814 nach. Nur Württemberg machte noch in einem Rcscript von 1815 den Schutz der in- und ausländischen Schriftsteller oder Derjeni gen, welche an ihrer Stelle ein Buch herausgegcbcn, von auf besonderes Ansuchen für eine bestimmte Zeit zu crthcilcndcn Pri vilegien abhängig. Hieraus erklärt sich die große Anzahl von Nachdruckern, welche noch bis in die zwanziger Jahre besonders in Stuttgart und Reutlingen ihr Wesen trieben. Obwohl nun alle von einzelnen Staaten gegebenen Gesetze nur einen unvollkommenen Schutz gegen Nachdruck boten, ge schah doch von Seiten des deutschen Reiches in dieser Hinsicht kein einziger Schritt. Ausnahmsweise ließ Kaiser Karl VI. den Nachdruck eines von der Petersburger Akademie der Wissenschaf ten in deutscher Sprache herausgcgcbencn Werkes, welches zu Nürnberg 1735 nachgedruckc worden war, consiscircn, im übri gen aber brachte cs die deutsche Einigkeit zu keiner allgemeinen Rcichsgcsctzgcbung, sondern cs blieb bei dem Versprechen, welches Leopoldll. in dcrWahlcapitulation gegeben hatte: „Insonderheit wollen wir den Buchhandel nicht außer Acht lasten, sondern das Reichsgutachtcn auch darüber erstatten lasten, inwiefern dieser Handelszweig durch die völlige Unterdrückung des Nachdruckes von seinem Verfall zu retten sei." Mit der 'Auflösung des deutschen Reiches schwand jede Hoff nung aus eine einheitliche Prcßgcsetzgcbung, bis endlich der Wie ner Eongreß in der Bundcsactc der Bundesversammlung auf trug, bei ihrer ersten Zusammenkunft sich mit der Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck zu beschäf tigen. Es wurde daher auf dem Bundestage im Jahre 1818 eine Commission hierzu nicdcrgesctzt, welche im Jahre 1819 einen Ent wurf in 23 Artikeln verlegte. Da jedoch die Angelegenheit wie der in die Länge gezogen wurde, so schloß die preußische Regie rung mit 32 Bundesstaaten Verträge über gegenseitigen Schutz wider den Nachdruck ab und bewirkte am 6. September 1832, daß die Bundesversammlung diesen Vertrag anerkannte und zum Bundesbcschluß erhob. Es zeigte sich jedoch bald, daß dieser Bundesbcschluß der Ergänzung bedürfe, wenn er seinen Zweck vollständig erreichen sollte. In einem in der 18. Sitzung des Jahres 1836 gehaltenen Vortrage spricht dieBundescommissio» selbst es aus: DerSchutz, welcher durch den Bundesbcschluß von 1832 gewährt wurde, war ein unvollständiger und ungenügender, so lange nicht sämmtlichc Bundesregierungen bei dem Verbote des Nachdruckes von den selben Grundsätzen ausgingcn. Auch der Zusatz, welcher am 5. November 1835 gemacht worden war: „daß das Verbot des Nachdruckes als ein positives bestehe",zeigte sich als ungenügend, und so kam dcnnam 9. Novem ber 1837 nach langer Bcrathung ein Beschluß zuStandc, welcher
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