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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1862
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1862-02-17
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1862
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- Deutsch
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2t, 17. Februar. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 363 van Teveren in Berlin. 1366. Montepin, L. de, die Zigeunerin od. die Braut aus der Havana. Roman. 7. u. 8. Lfg. 8. Geh. » 4 Springer « Verlag in Berlin. 1367. Baumgarten, M., Schleicrmacher als Theologe f. die Gemeinde der Gegenwart. Vier Vorträge. 8. Geh. U ^ B. Tauchnitz in Leipzig. 1368. Zeitschrift f. Rechtspflege u. Verwaltung zunächst f. das Konigr. Sachsen. Hrsg. v. Th. Tauchnitz u- A- Du Chesne. Neue Folge. 21. Bd. 5. Hfl. gr. 8. *.14 ^ E. Irewendl IN Breslau. 1368. Holtci.K. v., erzählende Schriften. 27. u. 28. Lfg. 16. Geh. ä * 4 N-f VerlagS-Durca» in Altona. 137ll.Sporsd»iI, s., u. kV ^..Söttxer, vollstiindiges englisck-dsutsckes u. dcutscli-englirckes Tssckcn-IVörtcrbuck. In 2 Tliln. 6. Xbdr. 8. Cek. l>4 ^ Wcndeborn sche Buch!,, in Altona. 1371. Volquartö, F. W., einige Worte üb. die ausschwitzende Bräune u. meine Heilung derselben, gr. 8. In Comm. Geh. * 12 N-f Wiurkelmann ic ssline in Berlin. 1372. vielietr, Tk., Ccscliicbts-Iislender. gr. 8. Cell. 1 Wirth'fche 2ort.-Bu-t>h. in Mainz. 1373. Berichte üb- Ackerbau, Weinbau, Gartenbau, Viehzucht u. land- wirthschaftl- Gewerbe. Hrsg. v. H.K. Schneider. Jahrg-1862. Nr.1. gr. 8. pro cplt- 9 N-f Wwe. Berger-Levraulk jc Sohn in Straßbur,. Crün, , Traite de In Police administrative, genetale et municipale. 12. Ceti. * Ish ^ IiLMLrqiie, k. de, Tratte des etabliasements de bienfaisance. 12. Cell. Nichtamtlicher Theil. Preußen und die deutsche Nachdruckgeschgebung. Die Berliner Allgemeine Zeitung enthält einen auch in Nr. 16 des Börsenblattes übergegangcncn Artikel d. d. Berlin, 30. Jan., worin in sehr zuversichtlichem Tone Aufschluß über die Motive erthcilt wird, von welchen die sächsische Regierung bei ihrem neue sten Anträge am Bundestage wegen eines deutschen Nachdruck- gesctzcs geleitet worden sein soll. Danach betrifft der Antrag der sächsischen Regierung die ,,Erweiterung der Nachdruckgcsetze", und zwar gehe dieselbe „mit Recht" von der Besocgniß aus, daß durch die ungleiche Schutzfrist der deutschen Classiker (in Preußen bis 1867, in Sachsen bis 1873) der Schwerpunkt der buchhänd- lerischcn Centralisation von Leipzig nach Berlin verlegt werden würde, wo der Buchhandel außerdem schon von Jahr zu Jahr an Bedeutung gewinne. Allein einer größeren Ausdehnung der Schutzfrist sei entgcgenzusctzen, daß „das Volk ein Recht habe, die freie Reproduccion seiner Nationalliteratur zu fordern". Nach einigen weiteren allgemeinen Bemerkungen heißt es dann noch u. a.: „Wir vermeiden eS übrigens, in dem sächsischen Anträge nach Einflüssen des Hrn. v. Eotta, des Besitzers der Augsburger Allgemeinen Zeitung, zu suchen." Ich verstehe nicht, woher der Gewährsmann der Bcrl. Allg. Ztg. die Materialien für seineMinheilungentlehnt hat; ich nehme an, daß ihm überhaupt keine Vorgelegen haben. Nach meinen ei genen Vorlagen sind in dem Artikel ungefähr so viel sachliche Verstöße und irrthümlichc Voraussetzungen enthalten, als er Sätze enthält. Zunächst handelt es sich bei dem sächsischen An träge nicht um „Erweiterung der Nachdruckgesetze", sondern um Herbeiführung einer in allen deucschenBundesst aa len gleichen Nachdruckgesetzgebung. Dem sächsischen Anträge ist dabei ausdrücklich ein von dem Börsenverein der deut schen Buchhändler vermittelter Gesetzentwurf zu Grunde gelegt, in welchem Entwürfe— nach der juristischen Seite die Arbeit ei ner Berliner Jucistcn-Eommission — §. 57. vorgeschlagen wird, daß in allen deutschen Sraaten für die vor dem9. No vember 1837 erschienenen Werke der vor diesem Tage verstorbe nen Urheber mit dem 31. December 1867 jeder weitere Schutz aufhören soll. Es handelt sich somit um Geltend machung der preußischen, nicht der sächsischcnSchutzfrist für die deutschen Elassikec, und für diesen Vorschlag sind dem Entwürfe zehn lange Kolioseiten Motive beigefügr, die hiermit der geehrten Redaction der Berl. Allg.Ztg. zur gefälligen Durchsicht anempfohlcn sein mögen. So gut aber die sächsische Regierung durch ein deutsches Nachdruckgesctz ihre längere Schutzfrist für die deutschen Classiker auf die kürzere preußi- scheFrist reduciren kann, sogul kann sie auchdiesenSchrilt thun, ohne ein solches Gesetz. „Denn — sagen die Motive Sc. 153—keineswegs kann behauptet werden, daß jedes durch die positive Gesetzgebung geschaffene Recht in alle Zukunft ge schützt und aufrecht erhalten werden müsse, sondern die Grenze, welche der gesetzgebenden Gewalt in dieser Richtung gezogen ist, findet ihre richtige Schranke nur in der Anerkennung des Grund satzes der Unverletzbarkeit „wohlerworbener" Rechte, welcher dem Gesetzgeber verbietet, seinen neuen Gesetzen eine dies Prin zip verletzende sogenannte rückwirkende Kraft beizulegen, insoweit nicht die Bedingungen vorliegen, welche ausnahmsweise selbst die Aufhebung eines wohlerworbenen Rechtes rechtfertigen. (Vecgl. Zöpsl, allgcm. u. deutsches Staatsrechl Bd. II. §§. 432—438., Zachariä, deutsches Staats- und Bundesrecht Bd. II. §.156. Sc. 143)." Hiernach kann es der Einsicht eines Jeden, auch ve rricht Unbefangenen, überlassen werden, sich aus den Behauptungen und Folgerungen in der Berl. Allg.Ztg. den entsprechenden VerS zu machen! Weder die eine noch die andere Aufstellung darin hat Sinn. Geht es der sächsischen Regierung darum, ihre Schutzfrist mit der preußischen auf ein Maß zu bringen, um Leipzig später nicht durch Berlin beeinträchtigen zu lassen, so kann sie dies auch ohne Beantragung eines deutschen Nachdruckgesetzes; geht cS ihr aber darum, die Schutzfrist allgemein bis 1873 zu verlängern und damit Hrn. v. Cotta sich gefällig zu erweisen, so konnte sie keine unglücklichere Grundlage für ihren Antrag wählen, als den Ge setzentwurf des Börsenvercins, und so viel bekannt, hat die säch sische Regierung, bevor sie ihren Antrag beim Bundestage ein brachte, diesen Gesetzentwurf in Dutzenden von Exemplaren an die übrigen deutschen Regierungen vertheilt. Nebenbei sei bemerkt, daß jener Mitarbeiter an der Bcrl. Allg. Ztg., der jedenfalls kein Buchhändler ist, eine sehr geringe Meinung von Wesen und Entwickelung des deutschen Buchhan dels und nicht bloß von der historischen, sondern auch von der factischen Bedeutung des Leipziger Platzes beweist, wenn er es für möglich hält, daß sich durch die sechsjährige Differenz im Ab laufe der Schutzfrist für die deutschen Classiker der „Schwer punkt der buchhändlerischen Centralisation von Leipzig nach Ber lin legen werde". Mit der gegenwärtigen Organisation des deut schen Buchhandels, an der Jahrhunderte gearbeitet haben, sind die Interessen der Gesammtheit so innig verschmolzen, daß man im Ernste nichteinmal daran denken darf, den kalendarisch schwan kenden Leipziger Ostcrmeßtermin für die buchhändlerische Abrech nung auf einen bestimmten Tag zu sichren; und nun gar im Hand umdrehen eine Verlegung des buchhändlccischen CentralpunktcS 52*
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